SG Düsseldorf: Taschengeld EUR 50 nicht auf Hartz IV anzurechnen

Begonnen von oldhoefi, 14. Oktober 2018, 01:03:10

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oldhoefi

50 Euro Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit einem (rechtskräftigen) Urteil entschieden, dass 50 Euro Taschengeld der Großmutter an den SGB II Leistungsberechtigten wegen grober Unbilligkeit nicht auf SGB II Leistungen anzurechnen sind.

Das SG Düsseldorf bezieht sich dabei auf § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II, nach dem eine grobe Unbilligkeit dann vorliegt, wenn der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d. h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint.

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der Kläger das zugeflossene Taschengeld nach seinem glaubhaften Vortrag dazu nutzte, um davon Bewerbungsaktivitäten (Fahrtkosten, Bewerbungsschreiben etc.) zu finanzieren. Daher hat das Taschengeld, insofern es nicht ½ des Regelsatzes in der Stufe 1 übersteigt, anrechnungsfrei zu bleiben.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017 – S 12 AS 3570/15

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198470

Kurzzusammenfassung auf juris --> https://tinyurl.com/ydx3h4yh

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 03/2018)