BSG: Sperrzeit (ALG I) bei zeitlich eng unterbreiteten Arbeitsangeboten

Begonnen von oldhoefi, 14. Oktober 2018, 23:00:16

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oldhoefi

Sperrzeit (ALG I) bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

Das BSG hat in Bezug auf das SGB III (ALG I) entschieden, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist.

Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018 – B 11 AL 2/17 R

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202575

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Es ist anzunehmen, dass diese Fragestellung auch so im SGB II Anwendung zu finden hat.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 05/2018)

coolio

für Faulleser: Ab Ziffer 25/26/27/28 sind die o.g. Entscheidungsgründe genannt.
Daher m.E. durchaus auf ALG II übertragbar.

oldhoefi

ZitatAb Ziffer 25/26/27/28 sind die o.g. Entscheidungsgründe genannt.

Genau genommen etwa ab Rz 24.

Zitatfür Faulleser

Ich mache mir mit absoluter Sicherheit nicht die Mühe, die Volltexte von Rechtssprechungen zu recherchieren und einzustellen (was in vielen Fällen ein Service von mir ist), um damit Faulleser zu unterstützen.

Auch dürfte hinlänglich bekannt sein, dass von mir nichts ungeprüft veröffentlicht wird, auch wenn der Beitrag von einem anderen Verfasser mit Quellenangabe stammt.

Ebenso dürften die meisten Mitglieder dieses Forums in der Lage sein, selbst zu entscheiden, ob sie den Volltext lesen wollen und welche Passagen wichtig sind.

Außerdem sollte der Volltext einer Rechtssprechung immer im Gesamtkontext gelesen werden und nicht nur einzelne Auszüge daraus. Wer für den Volltext zu faul ist, sollte es am besten ganz bleiben lassen.

Auf solche überflüssigen Kommentare kann deshalb dankend verzichtet werden, zumal alles Relevante bereits aus dem Eingangsbeitrag entnommen werden kann.

Aber ich kann die Volltexte von Rechtssprechungen und deren vorherige Überprüfung gerne bleiben lassen und mir somit erhebliche Zeit einsparen. Dann ist zumindest den Faullesern damit gedient und diese werden auch nicht überfordert.

Ob Letzteres im Sinne des Forums ist, insbesondere in dieser Rubrik ,,Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile", zweifle ich sehr stark an.

Meinen Aufwand mit Recherchen/Überprüfungen VOR verfassen, ggf. ergänzen und einstellen (nicht nur) dieses Fremdbeitrages lasse ich mir nicht läppisch kaputt schreiben. Es wurde letztendlich von mir alles mundgerecht serviert, und für Faulleser fühle ich mich nicht zuständig.

Für mich hat Qualität immer noch Vorrang und nicht Quantität.

coolio

 :ironie:
'tschuldigung, daß ich ohne obersthoefliche Autorisierung einen Hinweis gegeben habe... *ohne weitere Worte* vll. darf ich mich nach meinem 18. Geburtstag wieder öffentlich zu Wort melden?