LSG NRW:"Bis auf weiteres" in einer Eingliederungsvereinbarung nicht rechtens

Begonnen von HermineL, 04. Dezember 2018, 16:28:04

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

HermineL

LSG NRW, Beschluss v. 19.11.2018 - L 12 AS 1528/18 B ER

ZitatLeitsatz RA Lars Schulte-Bräucker

1. Die mit der Formulierung "bis auf weiteres" angeordnete unbeschränkte Geltungsdauer des EGV-VA ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so das der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

2. Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung der EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS 4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER)

3. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, § 15 III 1 u. 2 SGB II, dass mit der Neufassung der Vorschrift eine Intensivierung in der Zusammenarbeit des Arbeitssuchenden mit dem Jobcenter und auch eine höhere Individualisierung der Maßnahmen des Jobcenters bei Anbahnung der Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll.

4. Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT 18/8041, S. 37).

5. Der gesetzgeberischen Intention, Vorgaben zur intensiven und zeitlich engmaschigen Zusammenarbeit von Arbeitsuchenden und Jobcenter bei der Erarbeitung einvernehmlicher EGV zu setzen, steht die Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer eines EGV-VA auf unbestimmte Zeit gerade entgegen.

Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Str. 27
58640 Iserlohn-Kalthof

oldhoefi

Sehr gut – danke.

Ich nehme diesen Leitsatz in meinen zusammenfassenden Thread ,,EinV mit unbefristetem Gültigkeitszeitraum" mit auf.

coolio

Ich habe bislang die regelmässig nach "Bis auf Weiteres" versteckt weiter unten stehende Festlegung:
"wird spätestens nach 6 Monaten überprüft"
für ausreichend gehalten?
Vll. war hier die BA mal schneller, als das Gericht?

Kaffeesäufer

Nicht das es übersehen wird , es geht um einen EGV-VA. Normale EGV scheint nicht betroffen zu sein.

Momo123

Zitat von: Kaffeesäufer am 05. Dezember 2018, 09:43:19
Nicht das es übersehen wird , es geht um einen EGV-VA. Normale EGV scheint nicht betroffen zu sein.
Im Urteil nicht, aber gilt nicht: "Eine EGV ist rechtswidrig wenn ein aus der EGV entstehender VA rechtswidrig ist."?