Kindergeldrückzahlung trotz Anrechnung auf Hartz IV

Begonnen von selbiger, 08. Februar 2019, 07:13:49

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selbiger

BFH: Verletzte Mitwirkungspflicht begründet Rückforderung

Hartz-IV-Bezieher müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld gegebenenfalls zurückzahlen, auch wenn das Jobcenter dieses mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet hat. Denn haben Kindergeldberechtigte gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, können sie nicht verlangen, dass die Familienkasse aus ,,Billigkeit" auf ihre Forderung verzichtet, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 6. Februar 2019, veröffentlichten Urteilen (Az.: III R 19/17 und III R 48/17).

https://www.gegen-hartz.de/urteile/kindergeldrueckzahlung-trotz-anrechnung-auf-hartz-iv
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.