Diese Fahrraddistanz soll für Hartz-IV-Bezieher zumutbar sein

Begonnen von selbiger, 07. Oktober 2019, 11:20:24

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Gast44116

Na klar. Mir ging es nur um die Überschrift dafür kann er nichts. Ansonsten fühl dich frei  :zwinker:

Orakel

Wer die Gerichtsentscheidung gelesen und verstanden hat, muss zu einem anderen Ergebnis kommen, als in der Überschrift in BILDmanier behauptet!

"Zutreffend hat bereits der Antragsgegner darauf verwiesen, dass es dem Antragsteller durchaus möglich und zumutbar ist, an den Tagen, an denen er bis 20 Uhr oder in Einzelfällen sogar bis 22 Uhr arbeiten muss, die 5,5 km betragende Fahrtstrecke auf dem Radweg entlang der N. von seiner Ausbildungsstelle in K. zum Bahnhof in M., von dem eine umfassende Nahverkehrsanbindung nach H. im Stundentakt und mit einer Fahrtzeit von lediglich 19 Minuten auch in den Abend- und Nachtstunden besteht, mit dem Fahrrad zurückzulegen. Gründe, die der Bewältigung einer solchen, keine nennenswerten Steigungen und Gefahren aufweisenden Strecke entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit er in der Beschwerdebegründung die Ansicht vertritt, Empfänger von SGB II-Leistungen könnten generell in zumutbarer Weise lediglich auf die Benutzung des öffentlichen Nachverkehr verwiesen werden, so folgt der Senat dem nicht. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr ist es erwachsenen Leistungsempfängern, die wie der Antragsteller nicht an gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, möglich und zumutbar, auch in den Herbst- und Wintermonaten ein- bis zweimal am Tag eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurückzulegen (die Zumutbarkeit für den Fall dauerhaft viermal täglich erforderlicher Fahrten verneinend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2018 – L 4 AS 609/14 –, juris Rn. 33)."

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 18.09.2019, L 15 AS 200/19 B ER, dort Rz. 8

Ottokar

5,5km bei Regen, Sturm, Hagel und im Winter bei Dunkelheit, Schnee und Glatteis mit dem Rad. Würde man das von den Richtern verlangen, die dies bei einem ALG II Empfänger als zumutbar ansehen, würden die sich als Antwort sicher entsetzt mit dem Finger an die Stirn tippen.
Und die Berufsgenossenschaft, welche auch für Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeitsstelle haftet, dürfte solche Fahrten sicher als grob fahrlässig sehen.
Hier kann man dem Kläger nur wünschen, sich notfalls bis zum BSG durchzuklagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast44116

Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2019, 14:30:21
5,5km bei Regen, Sturm, Hagel und im Winter bei Dunkelheit, Schnee und Glatteis mit dem Rad. Würde man das von den Richtern verlangen, die dies bei einem ALG II Empfänger als zumutbar ansehen, würden die sich als Antwort sicher entsetzt mit dem Finger an die Stirn tippen.
Und die Berufsgenossenschaft, welche auch für Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeitsstelle haftet, dürfte solche Fahrten sicher als grob fahrlässig sehen.
Hier kann man dem Kläger nur wünschen, sich notfalls bis zum BSG durchzuklagen.

Sehe ich auch so.
Zudem will das Jobcenter nicht fördern, dass Menschen in Arbeit kommen? Ich habe das Gefühl mit Sanktionen sind sie sie schnell dabei nicht aber beim Fördern.