EuGH Urteil

Begonnen von Hexe, 10. Dezember 2019, 08:57:25

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Hexe

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Harald Thomé
16 Std. ·

𝐃𝐞𝐫 𝐄𝐮𝐆𝐇 𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐭 𝐦𝐢𝐭 𝐝𝐞𝐦 𝐔𝐫𝐭𝐞𝐢𝐥 𝐤𝐥𝐚𝐫 𝐝𝐚𝐬 𝐝𝐚𝐬 𝐦𝐞𝐧𝐬𝐜𝐡𝐞𝐧𝐰𝐮̈𝐫𝐝𝐢𝐠𝐞 𝐄𝐱𝐢𝐬𝐭𝐞𝐧𝐳𝐦𝐢𝐧𝐢𝐦𝐮𝐦 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐧𝐝𝐞𝐥𝐛𝐚𝐫 𝐮𝐧𝐝 𝐮𝐧𝐭𝐞𝐫 𝐤𝐞𝐢𝐧𝐞𝐧 𝐔𝐦𝐬𝐭𝐚̈𝐧𝐝𝐞𝐧 𝐬𝐚𝐧𝐤𝐭𝐢𝐨𝐧𝐢𝐞𝐫𝐭 𝐮𝐧𝐝 𝐦𝐢𝐭𝐡𝐢𝐧 𝐞𝐢𝐧𝐠𝐞𝐬𝐜𝐡𝐫𝐚̈𝐧𝐤𝐭 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐞𝐧𝐭𝐳𝐨𝐠𝐞𝐧 𝐰𝐞𝐫𝐝𝐞𝐧 𝐝𝐚𝐫𝐟 𝐮𝐧𝐝 𝐝𝐚𝐬 𝐝𝐢𝐞 𝐁𝐕𝐞𝐫𝐟𝐆-𝐄𝐧𝐭𝐬𝐜𝐡𝐞𝐢𝐝𝐮𝐧𝐠 𝐳𝐮 𝐒𝐚𝐧𝐤𝐭𝐢𝐨𝐧𝐞𝐧 𝐞𝐛𝐞𝐧 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐄𝐔-𝐤𝐨𝐧𝐟𝐨𝐫𝐦 𝐬𝐢𝐧𝐝 𝐮𝐧𝐝 𝐚𝐛𝐠𝐞𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐟𝐭 𝐠𝐞𝐡𝐨̈𝐫𝐞𝐧.

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a AsylbLG wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist – ja sogar Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent nicht auszuschließen sind.
Der EuGH hingegen hat in dem Urteil festgestellt, das das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert, mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf.

𝗗𝗶𝗲 𝗠𝗶𝘁𝗴𝗹𝗶𝗲𝗱𝘀𝘁𝗮𝗮𝘁𝗲𝗻 𝗺𝘂̈𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗱𝗮𝘂𝗲𝗿𝗵𝗮𝗳𝘁 𝘂𝗻𝗱 𝗼𝗵𝗻𝗲, 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗻𝘂𝗿 𝘇𝗲𝗶𝘁𝘄𝗲𝗶𝗹𝗶𝗴𝗲, 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗯𝗿𝗲𝗰𝗵𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝗺𝗲𝗻𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝘄𝘂̈𝗿𝗱𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗟𝗲𝗯𝗲𝗻𝘀𝘀𝘁𝗮𝗻𝗱𝗮𝗿𝗱 𝗴𝗲𝘄𝗮̈𝗵𝗿𝗹𝗲𝗶𝘀𝘁𝗲𝗻.

Hier das EuGH Urteil im Wortlaut: https://t1p.de/wobr

Und der dahingehende Aufsatz in Verfassungsblog: https://verfassungsblog.de/existenzminimum-nach-luxemburge.../

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Orakel

Rein rhetorische Frage: Wo ist eigentlich festgeschrieben, dass die nach § 28 SGB XII ermittelten Regelbedarfe das tatsächliche Existenzminimum darstellen?