SG Bayreuth: KdUH – NK Erstattung Anrechnung gem. § 22 Abs. 3 SGB II

Begonnen von oldhoefi, 25. Dezember 2019, 14:44:02

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oldhoefi

Betriebskostenerstattung aus Zeiten vor dem Hartz-IV-Bezug

Keine Anrechnung der Betriebskostenabrechnung aus Zeiten vor Hartz IV

Kann eine Heiz- oder Betriebskostenerstattung aus den Zeiten vor dem Hartz-IV-Bezug den laufenden Arbeitslosengeld II Bezügen angerechnet werden? Darüber verhandelte das Sozialgericht (SG) Bayreuth. Denn im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter die Heizkostenrückerstattung sowie Rückerstattung der Betriebskosten voll als Einkommen angerechnet. Somit minderte sich der Hartz IV Bedarf.

Eine Heiz- oder Betriebskostenerstattung aus Zeiten vor dem Hartz-IV-Bezug ist nicht auf nun laufende Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth in einem inzwischen schriftlich zugestellten Urteil vom 19. September 2019 entschieden. Zur Begründung verwies es auf eine Gesetzesänderung aus 2016.

weiterlesen --> https://www.gegen-hartz.de/urteile/betriebskostenerstattung-aus-zeiten-vor-dem-hartz-iv-bezug

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Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 19.09.2019 – S 17 AS 7/19

Volltext --> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/Urteil_S_17_AS_7-19.pdf

aus dem Urteil
ZitatDie Berufung und Revision waren zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der streitentscheidenden Frage, ob bzw. in welchem Umfang für die Anrechnung einer Rückzahlung oder eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB ll auf die Herkunft der Mittel abgestellt werden muss aus denen die Vorauszahlungen erbracht worden sind, ist zur Rechtslage vor dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - ergangen. Zur neuen Rechtslage existiert, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.