Vorläufiger Bewilligungsbescheid ist nicht korrekt. Änderung auf Antrag möglich?

Begonnen von sunnytn, 20. April 2021, 13:02:53

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sunnytn

Zitat von: JensM1 am 09. Mai 2021, 00:23:10
Du hast das schon richtig verstanden, also Freibeträge für beide Monate, Berechnung JC ist falsch.
Ok.


Zitat von: JensM1 am 09. Mai 2021, 00:23:10Verrechnung wäre rechtlich fragwürdig
Denke deswegen wurde uns bestimmt vorher gefragt.


Zitat von: JensM1 am 09. Mai 2021, 00:23:10Rückforderung der Überzahlung im März 21 ist vermutlich ebenfalls rechtswidrig.
Da haben wir in der Tat auch erst überlegt, denn der Februar hätte als zusätzlicher Monat einfach nachberechnet und ausgezahlt werden können. Nur wurde am Telefon dann aber auch gleich darauf hingewiesen, das im März eine Rückforderung folgt. (aufgrund falscher Angaben beim Antrag, was aber weder der SB, noch wir zu diesem Zeitpunkt wissen konnten)


Zitat von: JensM1 am 09. Mai 2021, 00:23:10Grds können zwar lt Weisungslage BA auch bei vorläufigen Bewilligungszeiträumen Überzahlungen zurückgefordert werden, ausgenommen ist aber u. a. Einkommen aus bei Bescheiderlass bekannten bzw bestehenden Beschäftigungsverhältnissen. Diese dürfen nur im Rahmen der endgültigen Entscheidung zurück gefordert werden und die wiederum darf bei dem BWZ nur auf Antrag erfolgen.
Und genau das hat uns auch die ganze Zeit beschäftigt. Eigentlich hätte der März gar nicht neu berechnet werden müssen, da wir darauf kein Antrag gestellt haben. Jedoch müssen wir dazu noch folgendes erwähnen.
Als wir den WBA gestellt haben, wollte der SB natürlich das Einkommen der letzten 6 Monate sehen, damit er die Berechnung für den vorläufigen Bescheid erstellen kann. Dies wäre aber für uns extrem von Nachteil gewesen, da in diesem Zeitraum einige Sonderzahlungen eingegangen sind. Somit wäre also ein deutlich geringerer Aufstockungsbetrag rausgekommen, der unseren Bedarf nicht gedeckt hätte.
Demzufolge konnten wir den SB davon überzeugen, nur den letzten Monat vor Antragstellung als Berechnungsgrundlage zu nehmen, also das was wirklich derzeit gezahlt wird. Das hat er dann auch gemacht und somit hatten wir keine Einbußen.
Demzufolge hatten wir dann auch kein Problem damit, das die Überzahlung von März zurückgefordert bzw. gegen gerechnet wurde. Denn so können wir uns immer noch offen halten, ob wir am Ende des Bewilligungszeitraumes einen Antrag stellen oder nicht, je nachdem ob wir uns besser stehen oder nicht.

Hätte der SB hingegen bei seiner Berechnung auf die vorherigen 6 Monate bestanden, hätten wir zu 100% eine Endrechnung beantragt. Und spätestens hier wäre dann für März auch eine Rückforderung gekommen. (vielleicht sogar noch mehr, wenn vielleicht der Lohn mal wieder zu spät kommt)

JensM1

ZitatDemzufolge konnten wir den SB davon überzeugen, nur den letzten Monat vor Antragstellung als Berechnungsgrundlage zu nehmen, also das was wirklich derzeit gezahlt wird. Das hat er dann auch gemacht und somit hatten wir keine Einbußen.

Kann ich alles gut nachvollziehen. Ihr seid nett, wollt nichts, was euch moralisch nicht zusteht, der/die/das nette "SB" war ganz doll lieb zu euch etc.

Aber: Ihr musstet den/die/das "SB" nicht überzeugen, ihr musstet laut Weisungslage nur nachvollziehbar erläutern, wie sich das zu prognostizierende Einkommen entwickeln würde. Habt ihr gemacht, der/die/das "SB" musste sich dann entsprechend der Weisungslage danach richten. Das war nicht nett, das war schlicht ihr/sein Job.

Euch jetzt gegen jede Rechtsgrundlage Einkommen abzuziehen, dabei auch noch Nachzahlungen eines Bewilligungszeitraums gegen (nicht existente, weil nicht rückforderbare) Überzahlungen des nächsten Bewilligungszeitraumes abzuziehen, ist rechtlich m. E. nach nicht haltbar und zeugt eher von der fachlichen Inkompetenz des/der "SB". Es gab aus genannten Gründen kein zusätzlich anzurechnendes Einkommen in 03/21. Meine Vermutung ist, dass der/die/das "SB" dass fachlich einfach falsch eingeordnet hat. Die Frage nach der Verrechnung erfolgte vermutlich nur aus Gründen der Vereinfachung des Arbeitsaufwandes, da dieser bei Verrechnung deutlich geringer ist, als nach dem vorgegebenen Verfahren (Anhörungschreiben, Aufhebungs- + Erstattungsbescheide mit "Ermessensdokumentation" etc.).

Ich denke, es ist klar geworden, wie ich damit umgehen würde (Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag falls Fristablauf). Aber das ist natürlich eure Sache.

sunnytn

Zitat von: JensM1 am 14. Mai 2021, 18:03:52
Kann ich alles gut nachvollziehen. Ihr seid nett, wollt nichts, was euch moralisch nicht zusteht, der/die/das nette "SB" war ganz doll lieb zu euch etc.
Wir wollen nur auf der sicheren Seite sein.


Zitat von: JensM1 am 14. Mai 2021, 18:03:52Aber: Ihr musstet den/die/das "SB" nicht überzeugen, ihr musstet laut Weisungslage nur nachvollziehbar erläutern, wie sich das zu prognostizierende Einkommen entwickeln würde.
Ursprünglich wurde uns mitgeteilt, das wir weiter KIZ beantragen sollen, da dies vorrangige Leistungen sind. Und da für KIZ ja nicht die aktuellen Verhältnisse von Bedeutung, sondern die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausschlaggebend sind, hätten wir somit kein Anrecht auf Aufstockung. (denn unser Einkommen von Sept20-Feb21 hätte samt KIZ ausgereicht, um den Bedarf zu decken)
Jedoch wäre dann der Anspruch nur sehr wenig gewesen oder evtl. hätten wir sogar gar nichts mehr bekommen, da ja auch die Sonderzahlungen mit zum Einkommen gezählt werden.
Demzufolge hatten wir Glück, das der SB sich hier die Problematik angehört hat.
Zudem stand noch der Umstand im Raum, ob ich meine Arbeit behalten würde. Denn mein AV war befristet.
Und selbst Mitte Februar war noch nicht klar, ob es eine Verlängerung gibt oder nicht.
Genau deswegen haben wir dann auch nach einigen Gesprächen doch einen WBA stellen dürfen, der dann für uns glücklicherweise auch bewilligt wurde.
Von daher hatte es unserer Meinung schon was mit Überzeugung zu tun.


Zitat von: JensM1 am 14. Mai 2021, 18:03:52Habt ihr gemacht, der/die/das "SB" musste sich dann entsprechend der Weisungslage danach richten. Das war nicht nett, das war schlicht ihr/sein Job.
Wenn er seinen Job gemacht hätte, würden wir heute wahrscheinlich kein aufstockendes ALG2 bekommen.


Zitat von: JensM1 am 14. Mai 2021, 18:03:52Die Frage nach der Verrechnung erfolgte vermutlich nur aus Gründen der Vereinfachung des Arbeitsaufwandes, da dieser bei Verrechnung deutlich geringer ist, als nach dem vorgegebenen Verfahren (Anhörungschreiben, Aufhebungs- + Erstattungsbescheide mit "Ermessensdokumentation" etc.).
Ja, davon ist auszugehen. War für uns auch einfacher, denn sonst hätten wir erst für Februar alles bekommen und hätten dann für März wieder einen kleinen Teil zurückzahlen müssen.
Wir haben 2 Bescheide bekommen. Einmal für Februar die Nachzahlung und in welcher Höhe und einmal den Aufhebungsbescheid für März und die Rückforderung.


Zitat von: JensM1 am 14. Mai 2021, 18:03:52Ich denke, es ist klar geworden, wie ich damit umgehen würde (Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag falls Fristablauf). Aber das ist natürlich eure Sache.
Wir glauben es wäre eher nachteilig einen Überprüfungsantrag zu stellen, aufgrund der oben genannten "Überzeugung".

JensM1

ZitatWir glauben es wäre eher nachteilig einen Überprüfungsantrag zu stellen, aufgrund der oben genannten "Überzeugung".

Danke für die Rückmeldung, aber es gibt keinerlei Grund, euch für irgend etwas zu rechtfertigen. Im Gegenteil, ich mag eure Einstellung!

sunnytn

Zitat von: JensM1 am 15. Mai 2021, 23:16:40
Danke für die Rückmeldung, aber es gibt keinerlei Grund, euch für irgend etwas zu rechtfertigen. Im Gegenteil, ich mag eure Einstellung!

Vielen Dank  :smile:

Hier ein kurzes Update. Wie vermutet, wurde im besagten Bewilligungszeitraum leider ein weiteres mal der Lohn zu spät gezahlt.  :no:
Somit ergab sich folgende Situation:
- April (Lohn April)
- Mai (kein Lohn zugeflossen)
- Juni (Lohn Mai)
- Juli (Lohn Juni)
- August (Lohn Juli und Lohn August)

Somit müssten wir also im Mai einen deutlich höheren Aufstockungsbetrag bekommen, als vorläufig bewilligt.
(Nachzahlung an uns nötig)
Im August hingegen ist das Einkommen durch die beiden Löhne so hoch, das wir unseren Bedarf selbst decken konnten.
(Rückzahlung des vorläufigen Aufstockungsbetrag an das JC dann nötig)

Aufgrund dieser Situation, überlegen wir, ob wir eine abschließende Festsetzung beantragen. Denn der an uns nachzuzahlende Aufstockungsbetrag (von Mai) ist deutlich höher, als die Rückzahlung des Aufstockungsbetrages von August.

Jedoch sind wir uns bei einer Sache unsicher. Und zwar haben wir gelesen, das es eine fachliche Weisung gibt (bereits wohl seit 2016), die besagt, das wenn 2 Löhne von einem Beschäftigungsverhältnis in einem Monat zufließen, folgendes zu beachten ist. Der Lohn, der rechtmäßig zufließt (laut AV), müsste wie gewohnt bereinigt werden. (also August-Lohn im August)
Der zu spät gezahlte Lohn (der von Juli) hingegen wird automatisch als Einmalzahlung gewertet. Und da durch die beiden Löhne kein Anspruch mehr bestehen würde, wird ja die Einmalzahlung auf 6 Monate verteilt. Daher würde also die Anrechnung normalerweise ab September beginnen. Da unser Bewilligungsbescheid jedoch Ende August ausgelaufen ist, haben wir kein Folgeantrag gestellt, da wir ja KIZ beantragen sollen.

Daher folgende Fragen:

1. Darf das JC im August das zu übersteigende Einkommen komplett zurückverlangen oder nur den regulären Aufstockungsbetrag, der vorläufig bewilligt wurde?
Beispiel: Nach Abzug der Feibeträge haben wir 300€ zu viel Einkommen, das JC hat 100€ im Voraus gezahlt. Darf das JC dann diese 300€ von uns zurückverlangen oder nur die 100€, die sie selbst vorausgezahlt haben.
(im Folgemonat wäre keine Anrechnung mehr möglich, da wir nicht mehr im Bezug sind.

2. Ist eine schriftliche Abmeldung vom JC Pflicht, wenn der Beweilligungszeitraum eh abgelaufen ist und man einfach keinen Folgeantrag stellt?

3. Müssen die Unterlagen (Lohnzettel/Kontoauszüge) trotzdem eingereicht werden, selbst wenn man keinen Antrag auf die endgültige Festsetzung stellt? (Mitwirkungspflicht? :scratch:)