Vorläufiger Bewilligungsbescheid ist nicht korrekt. Änderung auf Antrag möglich?

Begonnen von sunnytn, 20. April 2021, 13:02:53

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sunnytn

Hallo Leute,

wir (Partnerin, gemeinsames Kind und ich) haben von 09/20 bis einschließlich 02/21 Kinderzuschlag erhalten.
Zwecks Kurzarbeit konnte bereits im Februar 2021 der Gesamtbedarf auch durch Kinderzuschlag nicht mehr gedeckt werden. (Wohngeld bekommen wir nicht)
Demzufolge haben wir trotz Bezug von KIZ bereits ebenfalls Mitte 02/2021 einen Weiterbewilligungsantrag zwecks aufstockend ALG2 gestellt.
Die vorläufige Bewilligung beginnt jedoch erst ab 03/21, mit dem zu erwartenden Einkommen.

Jetzt ist es aber so, das der Lohn für Februar (welcher beim KIZ ja vorausgesetzt wird um den Bedarf zu decken), leider nicht zugeflossen ist.
Somit konnte also der Gesamtbedarf in diesem Monat nicht gedeckt werden. (gerade bei KUG, wo man eh schon mehr Abzüge hat, ist das alles andere als toll)

Schaue ich hingegen in die Erläuterungen und Hinweise auf dem Bescheid der Familienkasse, heißt es hier:
Zitat"Ändert sich während des Bewilligungszeitraums ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, führt das zu keiner Anpassung des Kinderzuschlags"
Daher brauchen wir hier nicht mehr nachfragen.


Weiter heißt es dann:
Zitat"Sollten sich ihre tatsächlichen Verhältnisse derart ändern, das Sie den Gesamtbedarf der BG auch mit KIZ nicht mehr decken können, haben Sie die Möglichkeit, auch während des laufenden Bewilligungszeitraums ergänzend Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen.
Durch den fehlenden Lohn ist genau das passiert.


Daher die Frage, ob wir jetzt nochmal ein Antrag auf Änderung des vorläufigen Bescheid stellen können?


Denn eigentlich haben wir ja im Februar den Antrag gestellt und laut ALG2 Bescheid gilt ja dieser auch als Antragsmonat. Das erst ab März vorläufig bewilligt wurde ist natürlich nachvollziehbar, denn der SB konnte ja nicht davon ausgehen, das der Lohn zu spät kam bzw. somit im Februar nichts zugeflossen ist. Nur möchten wir ungern dadurch benachteiligt werden, da ja einerseits dieser Lohn für Februar als Einkommen gesehen wurde, was aber nicht der Fall war und zum anderen wird dieser Lohn dann im März nochmal angerechnet, was somit den Anspruch schmälert oder gar aufhebt, denn Ende März kam auch der reguläre März Lohn.

Wir hatten schon seit März versucht den SB telefonisch zu erreichen. Nur leider ist dieser wohl krank und wer anders kann oder möchte uns da scheinbar keine Auskunft geben. Eine Vertretung scheint es ebenfalls nicht zu geben und die Email die wir diesbzüglich gesendet haben, werden ebenfalls nicht beantwortet.

blaumeise

Zitat von: sunnytn am 20. April 2021, 13:02:53Wir hatten schon seit März versucht den SB telefonisch zu erreichen.
Telefonisch bringt sowieso nichts. Macht den Widerspruch nachweislich schriftlich. Egal wie eure Einkommenssituation im Februar war (auch wenn ihr zu viel Einkommen gehabt hättet), die Bewilligung bzw. der Bewilligungszeitraum hätte im Februar beginnen müssen, da ihr im Februar den Antrag gestellt habt.

Sheherazade

Zitat von: blaumeise am 20. April 2021, 13:33:09
Macht den Widerspruch nachweislich schriftlich.

Ich vermute, die Widerspruchsfrist ist vorbei, dann macht ein Überprüfungsantrag mehr Sinn.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"


sunnytn

Zitat von: blaumeise am 20. April 2021, 13:33:09
Telefonisch bringt sowieso nichts. Macht den Widerspruch nachweislich schriftlich.
Normalerweise haben wir uns immer schriftlich per Eingangsstempel bestätigen lassen, was wir wann abgegeben haben. Leider ist das ja derzeit nicht möglich, da man weder in das Gebäude kommt, noch eine ANsprechperson hat, wo man es abgeben kann. (bleibt nur der Briefkasten, was ja auch nicht sicher ist)
Daher hatten wir es per Mail probiert, um hier im Zweifel nachweisen zu können, das diese rechtzeitig abgesendet wurde. Telefonisch hat es ansonsten bei dem SB auch geklappt, wenn es mal Probleme gab. Nur diesmal scheint das nicht der Fall zu sein.

Zitat von: blaumeise am 20. April 2021, 13:33:09Egal wie eure Einkommenssituation im Februar war (auch wenn ihr zu viel Einkommen gehabt hättet), die Bewilligung bzw. der Bewilligungszeitraum hätte im Februar beginnen müssen, da ihr im Februar den Antrag gestellt habt.
Ja der Meinung sind wir auch. Nur konnte der SB ja ebenso wenig wie wir wissen, das Ende Februar der Lohn nicht rechtzeitig kommt.


Zitat von: Sheherazade am 20. April 2021, 13:46:40
Ich vermute, die Widerspruchsfrist ist vorbei, dann macht ein Überprüfungsantrag mehr Sinn.
Zählt diese Frist auch bei vorläufigen Bescheiden, wie es derzeit bei uns der Fall ist?
Denn das Problem könnte ja durchaus im Mai oder Juni nochmal passieren, dann könnte man da ja auch kein Widerspruch mehr einlegen. Wäre da also jedes mal ein Überprüfungsantrag nötig?

Uns wurde damals mitgeteilt, das bei vorläufigen Bescheiden erstmal mit einem zu erwartenden Einkommen gerechnet wird. Erst am Ende des Bewilligungszeitraumes wird dann nach Abgabe aller relevanten Unterlagen (Lohnzettel, Kto.-Auszüge) die Endrechnung erfolgen, woraus sich dann ergibt, ob wir noch was bekommen, oder was zurückzahlen müssen. Nur ist es derzeit so, das wir ja 02/21 den WBA gestellt haben und somit die endgültige Festsetzung nur auf Antrag erfolgt. Bis jetzt hat das auch immer geklappt, jedoch ging es da auch nur immer um die vorläufigen 6 Monate. Nun jedoch sind es aber 7 Monate und daher sind wir uns da unsicher.

Daher die Frage, ob ein Überprüfungsantrag was bringt (falls es vielleicht nochmal im Bewilligungszeitraum passiert), oder ob man bis zum Ende der vorläufgigen Bewilligung wartet und dann den Antrag stellt, das komplett neu berechnet wird?

blaumeise

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Daher hatten wir es per Mail probiert, um hier im Zweifel nachweisen zu können, das diese rechtzeitig abgesendet wurde.
Das ist keine rechtssichere Zustellung, denn du musst nachweisen können, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist, nicht, dass du es abgesendet hast. Du kannst Unterlagen auch per Prio-Brief versenden, das kosten 1,- Euro Aufschlag und du bekommst eine Quittung mit Sendungsnummer, die du im Internet verfolgen kannst. Auch das ist vor Gericht keine rechtssichere Zustellung, aber wenn's nicht gerade um die allerletzte Frist geht, reicht das normalerweise.

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Nur konnte der SB ja ebenso wenig wie wir wissen, das Ende Februar der Lohn nicht rechtzeitig kommt.
Das ist egal. Der Antrag wurde im Februar gestellt und der Antrag wirkt per Gesetz auf den 1. des Monats zurück. Daher muss der BWZ am 1. Februar beginnen.

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Zählt diese Frist auch bei vorläufigen Bescheiden, wie es derzeit bei uns der Fall ist?
Es steht doch sicher eine Rechtsfolgebelehrung hintendran, oder?

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Wäre da also jedes mal ein Überprüfungsantrag nötig?
Nein.

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Uns wurde damals mitgeteilt, das bei vorläufigen Bescheiden erstmal mit einem zu erwartenden Einkommen gerechnet wird. Erst am Ende des Bewilligungszeitraumes wird dann nach Abgabe aller relevanten Unterlagen (Lohnzettel, Kto.-Auszüge) die Endrechnung erfolgen, woraus sich dann ergibt, ob wir noch was bekommen, oder was zurückzahlen müssen. Nur ist es derzeit so, das wir ja 02/21 den WBA gestellt haben und somit die endgültige Festsetzung nur auf Antrag erfolgt.
Richtig.

Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Bis jetzt hat das auch immer geklappt, jedoch ging es da auch nur immer um die vorläufigen 6 Monate. Nun jedoch sind es aber 7 Monate und daher sind wir uns da unsicher.
Deswegen wäre hier der Überprüfungsantrag nötig, denn der SB hat keine Wahl. Das Gesetz schreibt 6 Monate vor, nicht 7.

Nach Ablauf des BWZ rechnest du aus und überlegst, ob du einen Antrag auf einen endgültigen Bescheid stellen willst oder nicht.

sunnytn

Zitat von: blaumeise am 21. April 2021, 13:12:32
Das ist keine rechtssichere Zustellung.
Ja leider. Da jedoch das JC in dem Ort ist, wo ich auch arbeite, wollten wir uns das mit dem Brief sparen, da es ja auch nicht rechtssicher ist. Alles irgendwie doof, das man sich da nicht absichern kann.


Zitat von: sunnytn am 21. April 2021, 10:59:58Es steht doch sicher eine Rechtsfolgebelehrung hintendran, oder?
Da werden wir vorsichtshalber nochmal nachschauen, aber denke schon.


Zitat von: blaumeise am 21. April 2021, 13:12:32Deswegen wäre hier der Überprüfungsantrag nötig, denn der SB hat keine Wahl.
Ok, gibt es da irgendwas zu beachten oder reicht da einfach nur ein formloser Antrag? (haben sowas bis jetzt noch nicht gebraucht)
Und würden uns dadurch in irgendeiner Art Nachteile entstehen oder bezieht sich dieser Überprüfungsantrag nur auf diesen hier geschilderten Fall?
(Denn haben von 03/20 - 08/20 keinen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt, da wir sonst hätten zurückzahlen müssen. Nicht das es da Probleme gibt. Wir sind zwar der Meinung, das es unterschiedliche Sachverhalte sind bzw. die miteinander nichts zutun haben, aber man weiß ja nie, wie das eine oder andere ausgelegt wird)


Zitat von: blaumeise am 21. April 2021, 13:12:32Das Gesetz schreibt 6 Monate vor, nicht 7.
Ja so kannten wir das auch. Wird dann (wenn dem Überprüfungsantrag zugestimmt wird, wovon auszugehen ist) ein neuer Änderungsbescheid erstellt mit einem neuen Bewilligungszeitraum von 02/21-07/21 oder gibt es auch die Möglichkeit, das der Monat Februar rückwirkend zusätzlich bzw. eigenständig nachberechnet wird?

Denn das der Berechnungszeitraum von 03/21 - 08/21 kommt uns sehr gelegen, da wir meist danach keinen Folgeantrag mehr stellen brauchen bzw. hier dann meist einen Antrag auf KIZ stellen müssen.


Zitat von: blaumeise am 21. April 2021, 13:12:32Nach Ablauf des BWZ rechnest du aus und überlegst, ob du einen Antrag auf einen endgültigen Bescheid stellen willst oder nicht.
Genau diese Option wollten wir uns in der Tat offen halten, da es das letzte mal auch von Vorteil war, das wir nicht beantragt haben.
Zählt da eigentlich das Datum vom ursprünglichen WBA (also 02/21, was im Zeitraum lag), oder verfällt diese Möglichkeit zur abschließenden Entscheidung, falls der Überprüfungsantrag zulässig ist und wir dann einen Änderungsbescheid bekommen, der wahrscheinlich dann 04/21 oder 05/21 zugestellt wird? (was ja folglich außerhalb des Zeitraums ist)


Sorry wegen der vielen Fragen, aber bis jetzt hatten wir solch ein Problem noch nicht.
Und vielen Dank für die bereits geleistete Hilfe.

blaumeise

Zitat von: sunnytn am 22. April 2021, 10:24:53(Denn haben von 03/20 - 08/20 keinen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt, da wir sonst hätten zurückzahlen müssen.
Jetzt muss ich erst mal nachfragen: Habt ihr von September 20 bis einschließlich Feburar 21 ALG-II-Leistungen bekommen oder nicht? Weil du einerseits von Weiterbewilligungsantrag schreibst, andererseits klang es so, als ob ihr raus wart aus dem Leistungsbezug.


JensM1

Wenn ich das alles richtig gelesen habe, ist für 02/21 noch gar kein Bescheid ergangen. Wenn bei Antragsstellung davon auszugehen war, dass für diesen Monat kein Anspruch besteht, hätte ein Ablehnungsbescheid für 02/21 ergehen müssen und ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ab 03/21. Ein vorläufiger Bewilligungszeitraum, der mit einem Leistungsanspruch von 0 Euro beginnt, ist rechtlich anfechtbar und hätte dich zusätzlich aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage schlechter gestellt, da dir damit die Bildung eines Durchschnittseinkommens trotz vorläufiger Bewilligung schon bei Erlass verwehrt worden wäre (§ 41a Abs. 4 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.03.21 gültigen Fassung). Das hat sich mit der Gesetzesänderung zum 01.04.21 zwischenzeitlich erledigt.

Wenn du einen schnellen Bescheid benötigst, würde ich formlos schreiben, dass du Leistungen ab 02/21 beantragt hättest, Leistungen aber erst ab 03/21 gewährt worden sind und du um einen Bescheid inklusive Nachzahlung für den Monat 02/21, für den dir wegen des "Nichtzuflusses" auch Leistungen zustehen würden, bittest. Hätte den Vorteil, dass der zuständige Bearbeiter bei der Formulierung das schnell selbst erledigen könnte, der Sachverhalt selbst ist ja exrem überschaubar. Sofern Wörter wie Überprüfung, Widerspruch etc. in deinem Schreiben auftauchen, geht das meist weiter an speziell dafür vorgesehene Mitarbeiter und kann dann tlw. richtig lange dauern. Das Ganze formlos und mit persönlicher Unterschrift.

Für 02/21 liegt kein Grund der Vorläufigkeit vor, über diesen Monat ist dann als separater Bewilligungszeitraum von einem Monat endgültig zu entscheiden. Auswirkungen auf den vorläufigen Bewilligungszeitraum hat dieser also nicht.

Auf eine 100%ig rechtssichere Zustellung würde ich keinen großartigen Wert legen, da du den Überprüfungsantrag noch bis zum 31.12.2022 stellen kannst. Ganz normal beantragen, nach 2 Wochen mal telefonisch nach dem Bearbeitungsstand fragen und dann wird man dir schon sagen, ob die Unterlagen vorliegen oder nicht.

sunnytn

Zitat von: blaumeise am 22. April 2021, 10:50:54Jetzt muss ich erst mal nachfragen: Habt ihr von September 20 bis einschließlich Feburar 21 ALG-II-Leistungen bekommen oder nicht? Weil du einerseits von Weiterbewilligungsantrag schreibst, andererseits klang es so, als ob ihr raus wart aus dem Leistungsbezug.
Von 09/20-02/21 haben wir keinerlei ALG-II-Leistungen erhalten, da wir dort noch Notfall-KIZ (Kinderzuschlag) bekommen haben. Da aber durch Kurzarbeit der Anspruch ab 03/21 selbst mit Kinderzuschlag nicht mehr gedeckt werden konnte, mussten wir wieder aufstockend ALG-II beantragen. (zumal Ende 02/21 KIZ dann eh ausgelaufen wäre)
Und da wir nicht über 6 Monate aus dem ALG-II-Bezug waren, hat hier ein Weiterbewilligungsantrag bzw. Folgeantrag gereicht und es musste kein komplett neuer Antrag gestellt werden. (haben da extra nachgefragt)


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13
Wenn ich das alles richtig gelesen habe, ist für 02/21 noch gar kein Bescheid ergangen.
Korrekt. (da halt der SB davon ausgegangen ist, das bis einschließlich 02/21 KIZ gezahlt wird und somit kein Anspruch besteht. Nur wusste man da ja noch nicht, das der Lohn für 02/21 nicht rechtzeitig kommt.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Wenn bei Antragsstellung davon auszugehen war, dass für diesen Monat kein Anspruch besteht, hätte ein Ablehnungsbescheid für 02/21 ergehen müssen...
Ist leider nicht passiert.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13...und ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ab 03/21.
Den haben wir bekommen.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Wenn du einen schnellen Bescheid benötigst, würde ich formlos schreiben, dass du Leistungen ab 02/21 beantragt hättest, Leistungen aber erst ab 03/21 gewährt worden sind und du um einen Bescheid inklusive Nachzahlung für den Monat 02/21, für den dir wegen des "Nichtzuflusses" auch Leistungen zustehen würden, bittest.
Uns ist im Endeffekt egal, ob der Bescheid nun 2 oder 3 Monate dauert, da uns ja zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein finanzieller Engpass droht. (denn der Lohn ist ja gekommen, nur leider zu spät bzw. im falschen Monat)


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Hätte den Vorteil, dass der zuständige Bearbeiter bei der Formulierung das schnell selbst erledigen könnte, der Sachverhalt selbst ist ja exrem überschaubar.
Ja das wäre natürlich auch in unserem Interesse. Denn einfach ist gut.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Sofern Wörter wie Überprüfung, Widerspruch etc. in deinem Schreiben auftauchen, geht das meist weiter an speziell dafür vorgesehene Mitarbeiter und kann dann tlw. richtig lange dauern.
Richtig. Daher haben wir das sonst auch immer gleich telefonisch abgesprochen, um sowas zu umgehen.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Das Ganze formlos und mit persönlicher Unterschrift.
OK


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Für 02/21 liegt kein Grund der Vorläufigkeit vor, über diesen Monat ist dann als separater Bewilligungszeitraum von einem Monat endgültig zu entscheiden. Auswirkungen auf den vorläufigen Bewilligungszeitraum hat dieser also nicht.
Das wäre perfekt.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13Ganz normal beantragen, nach 2 Wochen mal telefonisch nach dem Bearbeitungsstand fragen und dann wird man dir schon sagen, ob die Unterlagen vorliegen oder nicht.
Das hört sich gut an. Da können wir nur hoffen, das unser SB dann auch mal wieder erreichbar ist. Denn genau das war ja bis jetzt leider nicht der Fall. Verstehe auch nicht, warum es da keinen Vertreter gibt. Denn wir werden ja sicherlich nicht die einzigen sein, die hier und da eine Frage bzw. Problem haben.

blaumeise

Zitat von: sunnytn am 22. April 2021, 11:52:12Von 09/20-02/21 haben wir keinerlei ALG-II-Leistungen erhalten, da wir dort noch Notfall-KIZ (Kinderzuschlag) bekommen haben. Da aber durch Kurzarbeit der Anspruch ab 03/21 selbst mit Kinderzuschlag nicht mehr gedeckt werden konnte, mussten wir wieder aufstockend ALG-II beantragen. (zumal Ende 02/21 KIZ dann eh ausgelaufen wäre)
Und da wir nicht über 6 Monate aus dem ALG-II-Bezug waren, hat hier ein Weiterbewilligungsantrag bzw. Folgeantrag gereicht und es musste kein komplett neuer Antrag gestellt werden. (haben da extra nachgefragt)
Danke, dann hatte ich das richtig verstanden.

sunnytn

Zitat von: blaumeise am 22. April 2021, 12:23:36
Danke, dann hatte ich das richtig verstanden.
:ok:


Zitat von: blaumeise am 21. April 2021, 13:12:32
Es steht doch sicher eine Rechtsfolgebelehrung hintendran, oder?
Haben nochmal nachgeschaut und ja, ist mit angeheftet. War leider auf die Rückseite gedruckt und ist uns daher nicht aufgefallen, da alle anderen Blätter immer nur vorn bedruckt waren.


Zitat von: JensM1 am 22. April 2021, 11:14:13
Wenn ich das alles richtig gelesen habe, ist für 02/21 noch gar kein Bescheid ergangen.
Haben jetzt nochmal im Bescheid nachgesehen und 02/21 wird definitiv nicht erwähnt.
Nur folgender Hinweis: "Sie stellten am 10.02.2021 einen Antrag auf Fortzahlung..."

Danach wird nur noch erwähnt, das ab 01.03.2021 ein Leistungsanspruch besteht usw...


Kann es vielleicht daran liegen, das wir in einem zusätzlichen Zweizeiler immer von März gesprochen haben?
Denn normalerweise wollte der SB ja die Lohnzettel der letzten 6 Monate haben, um daraus das zu erwartende Einkommen zu ermitteln. Dies wäre aber ziemlich nachteilig für uns gewesen, da meine Partnerin dort teilweise noch vollen Lohn bekommen hat und zusätzlich habe ich die eine oder andere Sonderzahlung erhalten. Demzufolge würde also mit einem deutlich höheren Einkommen gerechnet werden, was wir aber im vorläufigen Bewilligungszeitraum gar nicht gehabt hätten. Eher das Gegenteil, da meine Sonderzahlungen ja nur Ende des Jahres erfolgen und meine Partnerin nur noch KUG bekommt.
Daher hat es dem SB dann gereicht, das meine Parterin angegeben hat, was sie an KUG bekommt und von mir reichte der Lohnzettel von Januar aus.

Kann das daher nachteilig für uns sein, das wir uns immer auf März bezogen haben, oder ist das Datum des Antrags höher im Stellenwert?
(denn im Schreiben wird ebenfalls erwähnt, das der Antrag auf dem 01. des Monats zurückwirkt und das er für 6 Monate bewilligt wird)

blaumeise

Zitat von: sunnytn am 23. April 2021, 11:01:16Kann es vielleicht daran liegen, das wir in einem zusätzlichen Zweizeiler immer von März gesprochen haben?
Hast du ausdrücklich die Leistungen erst ab März beantragt? Das wäre wichtig zu wissen. Dann hast du den Antrag mit Wirkung zum 1. März nämlich erst gestellt und der Februar ist verfallen. Wenn du eine Kopie von deinem Antrag hast, dann schau bitte nochmal nach.

sunnytn

Zitat von: blaumeise am 23. April 2021, 11:06:33
Hast du ausdrücklich die Leistungen erst ab März beantragt? Das wäre wichtig zu wissen. Dann hast du den Antrag mit Wirkung zum 1. März nämlich erst gestellt und der Februar ist verfallen. Wenn du eine Kopie von deinem Antrag hast, dann schau bitte nochmal nach.
In der Tat hatten wir noch eine Kopie und bei dem Datum hatten wir gar nichts eingetragen. Das war wohl unser Glück.

Nachdem wir den SB telefonisch nun doch mal erreicht haben, haben wir den Sachverhalt kurz erläutert und er wollte dann nochmal die Unterlagen für Februar und März per Mail haben, was wir dann auch umgehend erledigt haben.
Jedenfalls wurde dann problemlos der Februar noch berechnet (also Nachzahlung an uns) und ebenso gab es dann auch eine Bereinigung vom März, woraus sich dann natürlich eine Rückzahlung ergab. (wussten wir ja)
Da die Rückzahlung jedoch deutlich geringer als die Nachzahlung war, schrieb uns der SB per Mail, aber er es gleich verrechnen soll. Dem stimmten wir zu uns keine 2 Tage später bekamen wir noch den Restbetrag überwiesen.
Somit hat also alles wie gehofft geklappt.

Jedoch haben wir noch 2 Fragen:

1.
Als wir 3 Tage nach der Auszahlung die Bescheide bekommen haben (Februar Nachzahlung / März Rückzahlung), wurde leider in keinem darauf hingewiesen, das eine Gegenrechnung stattgefunden hat. Es wird also darauf hingewiesen, das die Rückzahlung bis Datum xy mit der Summe xxx zu erstatten ist. Ebenso, das die Nachzahlung (voller Wert) mit dem nächsten Zahllauf erfolgt.
Ist das so richtig oder hätte dieser Hinweis irgendwo stehen müssen?
(nicht das eine andere Stelle sich nachher wundert, warum die Rückzahlung nicht erfolgt)

2.
Wir haben mal gelesen, das wenn in einem Monat 2 Löhne von 2 Monaten eingegangen sind (wie es ja im März der Fall war), das dann jeder Lohn extra bereinigt werden muss. Also jeweils die 100€ Freibetrag + jeweils die 20% usw....
Hier jedoch wurden einfach die Löhne von Februar und März zusammengerechnet und dann nur einmal bereinigt. Das sind also mal über 100€, die normalerweise nicht angerechnet hätten werden dürfen.
Bei unserem Fall spielt das hier jedoch keine Rolle, da es für die Rückforderung unerheblich ist.
Die Frage ist nur, ob hier richtig gerechnet wurde oder nicht?

JensM1

ZitatDie Frage ist nur, ob hier richtig gerechnet wurde oder nicht?

Du hast das schon richtig verstanden, also Freibeträge für beide Monate, Berechnung JC ist falsch.

Verrechnung wäre rechtlich fragwürdig, Rückforderung der Überzahlung im März 21 ist vermutlich ebenfalls rechtswidrig. Im Idealfall mal die Bescheide hochladen. Grds können zwar lt Weisungslage BA auch bei vorläufigen Bewilligungszeiträumen Überzahlungen zurückgefordert werden, ausgenommen ist aber u. a. Einkommen aus bei Bescheiderlass bekannten bzw bestehenden Beschäftigungsverhältnissen. Diese dürfen nur im Rahmen der endgültigen Entscheidung zurück gefordert werden und die wiederum darf bei dem BWZ nur auf Antrag erfolgen.