Jobsuche - Probleme mit dem hiesigen Jobcenter

Begonnen von Gast48022, 21. August 2021, 07:28:51

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AnnaLe32

2021 und für Deutschland sind Email und co. immer noch Neuland, sodass Anträge unbedingt wie vor 100 Jahren auf Papier abgegeben werden müssen.

Mich wundert in diesem Land gar nichts mehr.  Am besten führen wir wieder Wachssiegel ein. :lachen:

justine1992

Müssen nicht. Du bist die einzige, die ein Interesse daran hat, dass die Anträge ankommen.
Kannst lachen. Und alles schlecht finden. Oder was ändern. Oder auswandern.
Du hast wahnsinnig viele Möglichkeiten. Aber suchst Dir die (vermeintlich) leichteste und meckerst darüber. Und verlierst ganz unnötig Energie.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

AnnaLe32

Wenn du mir das Geld fürs Auswandern gibst, gerne.  :clever:

Gast34764

Tatsächlich gibt es auch Emails die nicht korrekt beim Empfänger ankommen und z.B. im Spamfilter landen.  Da hat der SB wenig Einfluss drauf was von der IT eingestellt wurde.
Oder der Anhang kommt als Datensalat an,  lässt sich nicht öffnen etc. 

Bei einem postalischen Antrag hat man sowohl Sendungsverfolgung als auch die Gewissheit dass der Antrag korrekt ausgedruckt wurde.

Fettnäpfchen

Zitat von: BigMama am 21. August 2021, 14:27:46@FN
Das ist der Antrag auf Fahrkostenerstattung zu Meldeterminen beim JC. Hast du auch ne Vorlage für die Fahrkostenerstattung aus dem Vrmittlungsbudget? Alternativ kann es auch formlos beantragt werden.
Ja stimmt, hab ich ganz vergessen. Ich hatte mal einen Antrag aber der war von meinem JC und hilft nicht.
(Vllt. findet es sich bei coolio der hat mal etwas für das Forum angelegt in dem viele so Unterlagen/Anträge ec. angelegt waren. dürfte aber relativ aufwendig sein das zu suchen)

Lili
Entweder den Antrag einfach anpassen und mit einem Begleitschreiben so argumentieren dass kein anderer im www gefunden wurde und darum bitten bzw. fordern das ein Antrag den das JC akzeptiert einem zugesandt werden soll und abschicken ....
und warten dass er zurückkommt mit einem Antrag den das JC akzeptiert
oder wie von Bigmama vorgeschlagen:
eben formlos nach § 9 SGB 10 stellen, welcher zumindest von meinem JC nicht akzeptiert wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__9.html

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

The Witch

Anrufen - "Ich habe am xx.tz. ein Vorstellungsgespräch in ABC und beantrage Fahrtkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget. Bitte schicken Sie mir das Antragsformular zu."

onehitwonder

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. August 2021, 14:04:10
Lili

Zitat von: Gast48022 am 21. August 2021, 09:50:23sowie für die Erstattung von Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche im Rahmen der Fördermittel/des Förderbudjets nennen ?.
Schau mal in den Anhang. Kann aber sein dass das JC einen anderen Antrag will und wenn du bei den Vorstellungsgersprächen bist dann frage dort nach der Kostenerstattung und wenn diese nicht übernommen wird dann um eine schriftliche Ablehnung damit du das dann beim JC beantragen kannst. Hast du es nämlich nicht dann müsstest du es ztuerst beim pot. AG nachträglich erbeten. Siehe
Zitat von: BigMama am 21. August 2021, 11:16:45Hier solltest du mit der fehlenden Kostenübernahme durch den AG, trotz gesetzlicher Verpflichtung und der fehlenden Eigenleistungsfähigkeit argumentieren.

MfG FN
Nur als Hinweis: die im Screenshot gezeigten Urteile beziehen sich nur auf Beratungsgespräche im JC, zu denen das JC eingeladen hatte. Es wird nicht von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern gesprochen.

Was auch klar ist: Entweder schließt der AG bei der Einladung zum VG die Fahrtkostenübernahme aus, dann bleibt Zeit, diese vorab beim JC zu beantragen. Oder der AG schließt sie nicht aus, dann muss der AG diese auf jeden Fall übernehmen.

Gast50830

Zitat von: onehitwonder am 22. August 2021, 14:48:06Was auch klar ist: Entweder schließt der AG bei der Einladung zum VG die Fahrtkostenübernahme aus, dann bleibt Zeit, diese vorab beim JC zu beantragen. Oder der AG schließt sie nicht aus, dann muss der AG diese auf jeden Fall übernehmen.

Richtiges Argument, aber welcher Bewerber handelt so? Hier liest man doch nur: Arbeitgeber "hui", Jobcenter "pfui".

Fettnäpfchen

Zitat von: onehitwonder am 22. August 2021, 14:48:06Nur als Hinweis: die im Screenshot gezeigten Urteile beziehen sich nur auf Beratungsgespräche im JC, zu denen das JC eingeladen hatte. Es wird nicht von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern gesprochen.

Was auch klar ist: Entweder schließt der AG bei der Einladung zum VG die Fahrtkostenübernahme aus, dann bleibt Zeit, diese vorab beim JC zu beantragen. Oder der AG schließt sie nicht aus, dann muss der AG diese auf jeden Fall übernehmen.
Nur als Hinweis
Ich habe nach Klage mit nur einem von den BSG Urteilen beim SG gewonnen und ebenso andere denen ich den Ratschlag gab. Im Forum ebenso wie in Fällen wo ich Beistand war!
Das war der screenshoot von oldhoefi der mit "ich komme mir wie ein Wanderprediger vor" beginnt. Da hat sie schon recht denn das wird immer wieder falsch vermittelt.

Die Aussage, egal von wem, das solche Kosten vorab beantragt werden müssen ist falsch selbst wenn dies in einer EinV steht.
Deswegen geht man gegen solche Satzbausteine innerhalb einer EinV vor, oder wenn nicht, später bei Ablehnung des Widerspruches vor das SG.

onehitwonder
ist ja schon fast eine linke Tour; erst fragst du per PM und wenn die Antwort nicht passt (und darauf hingewiesen wirst dass das unter PM nichts zu suchen hat...) dann wirst du fast beleidigend und unterstellst einem sich künstlich aufzuregen und wenn du dann eine heftige Retoure bekommst reagierst du nicht. Schreibst hier aber weiter das vorab beantragt werden muss.

MfG FN
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Gast50147

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. August 2021, 14:12:45Schreibst hier aber weiter das vorab beantragt werden muss.
Einsichtsfähigkeit kommt schon noch. Dauert halt etwas :lol:

onehitwonder

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. August 2021, 14:12:45onehitwonder
ist ja schon fast eine linke Tour; erst fragst du per PM und wenn die Antwort nicht passt (und darauf hingewiesen wirst dass das unter PM nichts zu suchen hat...) dann wirst du fast beleidigend und unterstellst einem sich künstlich aufzuregen und wenn du dann eine heftige Retoure bekommst reagierst du nicht. Schreibst hier aber weiter das vorab beantragt werden muss.
Was ist denn mit Dir los? Im anderen Thread stelle ich die Frage, wie Du von den genannten Urteilen auf den Schluss kommst, dass damit auch Fahrtkosten zu VGs bei Arbeitgebern abgedeckt seien. Weil keine Antwort kam, habe ich Dich aus Interesse per PN angeschrieben. Daraufhin kommst Du mir mit einer Antwort, dass Du schon irgendwas vor dem SG gewonnen hättest. Und im übrigen wären solche Fragen nicht per PN erlaubt und zitierst die Nutzungsbedingungen des Forums. Dir kann man es wohl nicht recht machen.

Im übrigen stehe ich weiterhin zu meinen o.g. Anmerkungen, da die genannten Urteile nichts mit VG zu Arbeitgebern zu tun habe. Ich habe auch keine Rechtsprechung oder Urteil gefunden, dass ein JC zur Übernahme von Reisekosten verpflichten würde, die erst nachträglich beantragt werden.


Ottokar

Eigentlich wurde mit § 15 SGB II die EinV geschaffen, damit die in §§ 2 und 3 SGB II pauschal normierten Eigenbemühungen sowie Leistungen der JC konkretisiert und verbindlich vereinbart werden. In diesem Fall wäre dann die EinV die einklagbare Rechtsgrundlage für eine solche Kostenerstattung.
Das BSG hat bereits ausgeführt, dass für diesen Anspruch eine Erklärung der Kostenübernahme "dem Grunde nach" ausreichend sei (B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R), der Formulierung "nach vorheriger Antragstellung" somit keine anspruchslenkende Wirkung zukommt - zumindest nicht in einer EinV.

Rechtlich hat sich auch die Ansicht durchgesetzt, dass hinsichtlich der Antragstellung nicht § 324 SGB III anzuwenden ist, da das SGB II mit § 37 eine eigene und damit gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 , 1. HS SGB II vorrangige Regelung zur Antragstellung hat.
§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB II subsummiert dabei alle Leistungen des SGB II, auch solche auf die erst später ein Anspruch entsteht. Lediglich die in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II abschließend explizit genannten Leistungen müssen separat beantragt werden. Somit fallen auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) unter § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind damit bereits mit dem ALG II Antrag "dem Grunde nach" mit beantragt.
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onehitwonder

Für Bewerbungskosten kann ich das nachvollziehen. Nicht aber für Fahrtkosten. Sollte es sich um eine Kann-Leistung handeln, ist eine Argumentation mit Urteilen (besonders den oben genannten) sowieso unpassend.

Anscheinend wird die Meinung zur nachträglichen Erstattung von Fahrtkosten auch nur hier in diesem Forum vertreten.

https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-2-jobcenter-reisekostenzuschuss-bei-anreise-zu-einem-vorstellungsgespraech/
Diese Unterstützung muss vor Fahrtantritt zu den Vorstellungsgesprächen beantragt werden.

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/erstattung-von-bewerbungskosten-durch-das-jobcenter/?no_cache=1&singleView=1
Wichtig ist weiter, dass Maria die Kostenerstattung beantragt, bevor die Kosten tatsächlich entstehen. Dabei gilt nach den Fachlichen Hinweisen SGB II der Bundesagentur für Arbeit als Antrag ,, ... jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden."
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Jobcenter (Reise-)Kosten nur übernimmt,
,, ... soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird."

https://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-fahrtkostenantrag-stellen-bei-jobcenter-terminen
Bei Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen etc. gilt der Grundsatz, dass das Jobcenter nur das übernimmt, was Sie im Voraus beantragt haben.

https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/beruf/bewerbungskosten/
Wichtig! Der Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten muss im Vorfeld gestellt werden. Eine spätere Erstattung durch das Jobcenter ist nicht möglich.

https://www.arbeitsagentur.de/hilfe-bei-bewerbungen-und-jobsuche/foerderung-aus-dem-vermittlungsbudget
Wichtig: Melden Sie sich bei Ihrer Vermittlungsfachkraft, bevor Ihnen Kosten entstehen. Nur dann können Ihre Kosten erstattet werden.

https://www.hartz4.org/bewerbungskostenerstattung/
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Bewerbungskostenerstattung im Vorfeld beantragt werden. Eine Genehmigung im Nachhinein ist nicht möglich.


Ottokar

Zitat von: onehitwonder am 23. August 2021, 19:28:37Für Bewerbungskosten kann ich das nachvollziehen. Nicht aber für Fahrtkosten.
Beides gehört zum Vermittlungsbudget, d.h. es gelten die selben rechtlichen Grundlagen.
Wenn es also für A zutrifft, muss es auch für B zutreffen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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onehitwonder

Zitat von: Ottokar am 23. August 2021, 19:35:15
Zitat von: onehitwonder am 23. August 2021, 19:28:37Für Bewerbungskosten kann ich das nachvollziehen. Nicht aber für Fahrtkosten.
Beides gehört zum Vermittlungsbudget, d.h. es gelten die selben rechtlichen Grundlagen.
Wenn es also für A zutrifft, muss es auch für B zutreffen.
Da Ermessensleistung, somit aber trotzdem ohne rechtliche Verpflichtung.

In Ergänzung:

https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Lauenburg/DE/Service/Geschäftsanweisungen/Markt_und_Integration/Vermittlungsbudget.pdf?__blob=publicationFile&v=1

2.5. Antragserfordernis
Die Förderung kann nur bewilligt werden, wenn sie vor der tatsächlichen Entstehung der Kosten beantragt wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung gilt ansonsten die Regelung des § 37 Abs. 2 SGB II.