Geldeingang von eigenem Aktiendepot gleich Einkommen?

Begonnen von HansD, 28. August 2021, 10:39:45

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HansD

So wie ich den Link verstehe, bezieht sich das nur auf Kapitalvermögen und nicht auf Kapitalgewinn. Also wenn ich etwas von meinem Kapitalvermögen auf mein Girokonto überweise, wird natürlich nichts angerechnet. Wenn ich aber während des Bezugszeitraums Gewinn gemacht habe, wird dieser anteilig angerechnet.

Um bei dem letzten Beispiel zu bleiben: Ist das Depot 1000 € wert und die Aktien steigen während des Bezugszeitraums um 500 €, habe ich einen Gewinn von 500€, der anteilig angerechnet wird.
Überweise ich jetzt 500 € auf mein Girokonto, ist das leider keine Umschichtung meines Vermögens, sondern es werden 50% angerechnet, also 250€, da mein Depot ja einen Gewinn von 50% gemacht hat. Meine weitere Recherche deckt sich leider auch damit...
Zu beachten ist ausserdem, dass als Grundlage der Wert am 1. Tag des Bezugszeitraums und nicht der Tag der Antragstellung genommen wird.

BerndBER

Zitat von: HansD am 30. August 2021, 16:52:07
Zu beachten ist ausserdem, dass als Grundlage der Wert am 1. Tag des Bezugszeitraums und nicht der Tag der Antragstellung genommen wird.

Wie kommst Du darauf?

Wenn ich einen Weiterbewilligungsantrag stelle, habe ich immer auch den Wert des Aktiendepots mit anzugeben. Dazu läßt man sich einen Auszug erstellen. Die Aktien können an dem Tag höher oder niedriger sein, als beim Erstantrag. Sind sie höher - was sollts? Solange diese nicht dein Schonvermögen sprengen ist doch alles in Ordnung.

Zum Schonvermögen gehören neben dem Bankkonto, Sparkonto, Tagesgeldkonto, Barvermögen auch Dein Aktiendepot.

Ich hab das immer ganz einfach gemacht.

Wenn ich ein Weiterbewilligungsantrag gestellt habe, dann wurde natürlich auch der aktuellste Depotauszug vorgelegt und angegeben. Damit zählte dieser "Wert" in das Schonvermögen. Wenn Du ein Tag später Deine Aktien verkaufst und auf Dein Konto überweist, dann ist es immer noch Schonvermögen und nur vom DEPOT auf Dein KONTO gewandert.

Ich verstehe aber worauf Du hinaus willst. Nämlich wenn die Aktien eine Wertsteigerung haben. Nur danach wird im HartzIV Weiterbewilligungsantrag nicht gefragt. Dort wird nach (Ausschüttende) Dividenden und Zinsen gefragt. Diese regelmäßigen Einnahmen (z.B. jährlich, halbjährlich etc.) hast Du natürlich bei Zufluss anzugeben. Hierbei gibt es ein Vermögensfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der liegt glaube bei 100,- Euro jährlich.

Bei mir gibts seit Jahren keine Probleme mit dem Depot. Das wird ganz einfach gehandhabt. Wenn Du nicht gerade 10000,- Euro Gewinn machst im Monat ist alles toll. Aber dann wärst ja auch nicht im HartzIV. Und mit der Steuer ist auch alles kein Thema, da es einen Freibetrag gibt. Liegt bei 806,- Euro für Alleinstehende. Da komm ich nicht annähernd heran.

HansD

"Zu beachten ist ausserdem, dass als Grundlage der Wert am 1. Tag des Bezugszeitraums und nicht der Tag der Antragstellung genommen wird."

So habe ich es bei meiner Recherche mehrfach gelesen. Macht in meinen Augen auch Sinn. Wie es bei einem Weiterbewilligungsantrag aussieht, kann ich dir nicht sagen, war hier ja auch nicht die Frage. Trotzdem danke für deine Antwort.

Gast50147

#19
Zitat von: BerndBER am 31. August 2021, 21:47:27Wenn Du ein Tag später Deine Aktien verkaufst und auf Dein Konto überweist, dann ist es immer noch Schonvermögen und nur vom DEPOT auf Dein KONTO gewandert.
Das habe ich ihm groß und breit erklärt, aber er sieht es eben anders. Da kann man dann nichts machen. Er versteht nicht, dass Kursgewinne erst mit ihrer Realisierung aktuell werden.

Edit: Fraglich auch ob TE sich mal über Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) für seine Einnahmen aus Zinsen und Dividenden gemacht hat und über einen Freistellungsauftrag.




Gast48661

ZitatNach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezieht Einnahmen aus Kapitalvermögen, wer Entgelt zur Nutzung überlässt; zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind.

(BFH Urt. v. 13.11.2007 – VIII R 36/05, BeckRS 2007, 24003188, beck-online)
Somit gehören Kurssteigerung auch zum Einkommen. Ob das jetzt Buchgewinne sind oder nicht, ist unerheblich. Das Einkommen ist verfügbar und wäre somit anzurechnen. Es stellt sich vielmehr die Frage, wie eine Anrechnung erfolgen kann.

HansD

#21
So, gerade mit dem Jobcenter München telefoniert. Gewinne aus Aktienverkäufen werden komplett angerechnet. Also um bei dem Beispiel zu bleiben: Wenn mein Depot im Bezugszeitraum einen Gewinn von 500€ gemacht hat und ich Aktien im Wert von 500€ verkaufe und den Betrag auf mein Bankkonto überweise, gilt das Zuflussprinzip und die 500€ werden komplett angerechnet.

Werden keine Aktien verkauft und der Wert des Depots ist am Ende den Bezugszeitraums gestiegen, gilt das nur als gewachsenes Vermögen und wird nicht angerechnet. Wird allerdings ein Weiterbewilligungsantrag gestellt, wird natürlich der aktuelle Wert des Depots als Vermögen angesehen.

@harry: Natürlich ist mir bewusst, dass Kursgewinne erst mit der Realisierung aktuell werden. Das habe ich doch auch vorher schon 3 mal in den Beispielen ausführlich dargestellt. Dachte ich zumindest...

Und warum sollte ich mir keine Gedanken über Kapitalertragssteuer gemacht haben? Natürlich zahle ich die und meinen Freistellungsauftrag schöpfe ich selbstverständlich auch voll aus.


Gast50147

D.h. du verkaufst jetzt erst Aktien im Wert von 500 €?
Und lässt dann diese 500 € auf dein Girokonto überweisen?
Dann ist es realisierter Gewinn.

HansD

Habe noch mal mit meinen Sachbearbeiter gesprochen. Leider war die telefonische Auskunft nicht korrekt. Es verhält sich seiner Aussage nach wie folgt:

Ein Aktiendepot wird generell als Vermögen angesehen und solange man unter dem Freibetrag bleibt, auch nicht angetastet.
Soweit nichts Neues... ABER: sobald etwas von dem Depot auf mein Bankkonto überwiesen wird, verliert dieser Betrag den Status Vermögen und es gilt das übliche Zuflussprinzip. Vollkommen egal ob da Gewinn mit dabei ist oder nicht. Oder anders formuliert: alles, was auf dem Bankkonto landet, wird komplett angerechnet.


justine1992

Lass Dir das schriftlich geben. Denn - mit Verlaub - das ist Schwachsinn
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

crazy

Das wäre falsch!
Denn Du verschiebst lediglich vorhandenes Vermögen von einem Konto auf ein anderes. Insgesamt hast Du ( abgesehen von Kursgewinnen) immer noch das gleiche an Vermögen.
Anlagevermögen ist kein priviligiertes geschütztes Vermögen wie z.B.eine Alteravorsorge welche erst zum Rentenbeginn ausgezahlt werden kann

Yavanna

Wäre so als wenn Mann und Frau sich gegenseitig mal was überweisen. Vermögens Verschiebung oder Umwandlung ist KEIN Einkommen

Gast50147

Zitat von: HansD am 30. September 2021, 10:09:23ABER: sobald etwas von dem Depot auf mein Bankkonto überwiesen wird, verliert dieser Betrag den Status Vermögen und es gilt das übliche Zuflussprinzip. Vollkommen egal ob da Gewinn mit dabei ist oder nicht. Oder anders formuliert: alles, was auf dem Bankkonto landet, wird komplett angerechnet.

Was bedeuten würde, dass du während des Leistungsbezug nicht an dein Aktienvermögen ran kannst. Bedeutet wiederum, wenn du z.B. eine neue Waschmaschine brauchst musst du ein Darlehen aufnehmen weil du dein eigenes Geld nicht verwenden kannst. Kann ich mir nicht vorstellen!

HansD

Ich finde es auch schwer nachvollziehbar, aber so wurde es mir gesagt. Die Argumentation war, wie oben geschrieben, dass das Geld den Status "Vermögen" verliert, sobald es auf dem Konto eingeht und somit das Zuflussprinzip gilt.

Ich werde auf jeden Fall versuchen die Situation irgendwie zu vermeiden.

Kaputt

Mach doch einfach eine schriftliche Anfrage an die Bundesanstalt Nürnberg.
Die wissen es ganz genau und nachdem die schriftlich (Mailform oder Fax) antworten hast du gleich den Beweis von allerhöchster Stelle