Keine Kosten für Unterkunft bekommen

Begonnen von Ruda13, 31. August 2021, 20:16:24

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Gast50874



Zitat von: Ruda13 am 18. September 2021, 12:16:01Was ist wenn im nächsten Jahr mein Ort in der mietstufe wieder steigen sollte.

Nochmal: die Mietstufe hat nichts mit ALG2 zu tun sondern mit Wohngeld. Für ALG2 zählen die Angemessenheitsrichtlinien und die werden separat festgelegt. Steigen die, muss auch das Jc mehr bezahlen.

crazy

Levana, das ist in diesem Fall falsch, siehe Bild!
Es gibt Kreise in denen es Unterschiede gibt. Mal wird es nach Stufe 1 und 2 sogar 3 unterschieden mal bezeichnet man das dann als Nord und Süd

blaumeise

Zitat von: Ruda13 am 17. September 2021, 14:30:50Ich bin nicht aus Spaß umgezogen. Es ging nicht anders, das wurde dem Jc auch mitgeteilt.
Dann hattest du einen triftigen Grund, der einen Umzug notwendig gemacht hat? Wurde das vom JC anerkannt?

Ruda13

Ok. Ich danke dir sehr für deine Hilfe!
Ich hab da allerdings noch eine Sache. Weiß nicht ob du mir hier auch helfen kannst oder ob ich nochmal ein neues Thema aufmachen. Ich schreibe einfach mal hier rein.
Der Unterhalt für meine Tochter ist weniger geworden, da der Vater weniger verdient durch Kurzarbeit. Hab das dem Jc mitgeteilt, wurde dann auch neuberechnet. Es sind monatlich ca.40€ weniger. Nachgeahmt wurden mir für August 1,19€ und zusätzlich wurden für den 1.10.-30.11.21 Leistungen für Bildung und teilhabe wieder eingestellt. Vorher waren sie bewilligt. Frag mich wie das sein kann sie bekommt 40€ weniger Unterhalt, normal dann ja wieder 40€ mehr vom jc da ja weniger Einkommen oder? Wurde aber eben nur 1,19€ nachgezahlt.

crazy

Rate mal...
Wie hoch war der Barunterhalt vorher?
Wurde Dir schon was vom Kige auf Dich angerechnet?

Der Bedarf des Kindes ist halbe angemessene KdU plus Regelsatz der jeweiligen Altersstufe.
Die geänderten KdU haben sich auch hälftig bei deinem Kind ausgewirkt!

Ihr Bedarf hat sich um 13.92 Euro verringert wegen der KdU

Ruda13

Ja ich hatte einen trifftigen Grund den ich dem jc auch mitgeteilt habe.

crazy

Der Umzugsgrund betrifft nur ggf Kaution und Umzugskosten.
Nicht aber den Umstand, dass Du Dir eiene unangemessen teure Wohnung gesucht hast

blaumeise

Wenn das JC den Umzugsgrund anerkennt, dann muss es zumindest die maximal angemessenen Kosten zahlen und darf die Mietkosten nicht auf die vorherigen beschränken. Macht das JC das denn? Das kann ich nicht erkennen aus den Zahlen.

crazy

Das JC zahlt die anerkannten angemrssenen KdU.
Das Bild einfach anklicken.
Der Betrag ist exakt der Betrag, der für 2 Personen angemessen ist.
Nur Dezentral WW fehlt, was TE noch nachweisen und nachfordern müsste

Ruda13

Das Jc zahlt die max angemessenen Kosten.
Nur waren die max angemessenen Kosten zum Einzug in der alten Wohnung höher angesetzt. Das heisst sie zahlen jetzt weniger als in der neuen Wohnung.

Ruda13

Gibt es eine Chance das sie die Höhe der alten Miete auch hier übernehmen da ich wirklich einen triftigen Grund hatte?

Gast50874

Der Umzugsgrund hat nichts mit der Angemessenheit zu tun, von daher sehe ich da wenig Chancen. Es geht dir schließlich nicht um Kaution oder Umzugskosten, sondern um eine unangemessen hohe Miete. Da dürfte nichts zu holen sein, du müsstest nachweisen dass du in der Zeit keine andere (angemessene) Wohnung hättest finden können, dass der Verbleib in der alten Wohnung nicht möglich war usw.

blaumeise

War der Bescheid vor deinem Umzug ein vorläufiger Bescheid (viell. aufgrund von schwankendem Einkommen) oder hattest du für den Zeitraum einen endgültigen Bescheid bekommen? Ab dem 01.08. war es ja erst mal nur ein vorläufiger Bescheid.

Ruda13

Ja es war vorher auch ein vorläufiger wegen schwankendem Einkommen.

blaumeise

Wenn dann noch kein abschließender Bescheid erfolgt war, dann hättest du die vollen neuen Mietkosten bekommen müssen. Guck hier: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-09-2021.pdf  Ab S. 14 von 16, unter der Überschrift "Die »Angemessenheitsfiktion« wird nach § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht angewendet, wenn im vorangehenden Bewilligungszeitraum die Unterkunftsbedarfe schon abgesenkt waren: Was heißt das?"

Darin steht (aus einem Urteil des LSG Bayern):
ZitatDie Nichtanwendung der Sonderregelung setzt voraus, dass die  Absenkung  der  Unterkunftsbedarfe  im  vorangegangenen  Bewilligungszeit-raum bestandskräftig ist.Dies geht aus der Gesetzesbegründung wörtlichhervor, wie das LSG Bayern betont
ZitatWurden Leistungen nur vorläufig bewilligt, besteht angesichts der Möglichkeit, die abschließende Festsetzung zu beantragen, keine Bestandskraft. Bei fehlender Be-standskraft  der  Absenkung  der  Unterkunftsbedarfe  muss  die  »Angemessenheits-fiktion« weiter angewendet werden.

Damit hätten dir meiner Ansicht nach die vollen Mietkosten zugestanden, sofern noch kein abschließender Bescheid für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum erfolgt war.