Vorläufige einstellung der Zahlung von Leistungen

Begonnen von straubinger221, 31. August 2021, 23:05:38

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straubinger221

Guten Abend liebe Gemeinde ich habe vor kurzem meine allererste Wohnung angemietet
Ich bin bei der Wohnung gemeldet die Addresse steht sogar auf meinem Personalausweis es ist mein Hauptwohnsitz und mein einziger
Ich habe vor gut einem Monat Antrag auf Erstattung gestellt weil ich nochnichtmal ein Bett habe also ich hab gar nix an Einrichtung deshalb halte ich mich nur teilweise in der Wohnung auf und führe zwischendurch Renovierungsarbeiten durch wenn ich was gutes zu verschenken auf eBay finde
ich konnte spontan nicht für einen Hausbesuch vor Ort sein weil in dem Ort gibt es keinen Linienverkehr und eine Anzeige wegen fahren ohne Fahrerlaubnis habe ich schon
Da ich hier und dort schlafe also immernoch im Kreis der Gemeinde bei Freunden da ich kein Bett habe habe ich die Wohnung im letzten Monat gar nicht mehr besucht und mich auch icht weiterhin um die Besichtigung gekümmert weil es ist mir schon echt unangenehm das ich denen auch noch beweisen muss das ich nix habe Ich habe vorher im Haus meiner Eltern gelebt
Und ich habe heute unter Nötigung meiner Freundin  den Briefkasten meiner Wohnung aufgesucht weil ich keine Leistungen erhalten habe und meine Bewilligung bis nächstes Jahr läuft
Ich weiss nicht so Recht wie ich mit den schreiben jetzt umgehen soll


Die letzte Aufforderung zur Mitwirkung würde am selben Tag verfasst wie die vorläufige einstellung


Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.

Gast34764

Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38habe ich die Wohnung im letzten Monat gar nicht mehr besucht und mich auch icht weiterhin um die Besichtigung gekümmert

Dann ist die Einstellung gerechtfertigt, denn du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Wohnung. Du musst mindestens 1x am Tag die Post abholen!

Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38Ich weiss nicht so Recht wie ich mit den schreiben jetzt umgehen soll

Dich beim Jc melden, die Situation erklären (da kein Bett schläfst du bei Freunden). Es kann trotzdem sein, dass dir die Leistungen versagt werden da du gegen die Erreichbarkeitsanordnung verstoßen hast.

Allerdings widersprichst du dir:

Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38Ich habe vor gut einem Monat Antrag auf Erstattung gestellt
Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38deshalb halte ich mich nur teilweise in der Wohnung auf
Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38habe ich die Wohnung im letzten Monat gar nicht mehr besucht

Vielleicht solltest du dir anwaltliche Hilfe suchen (Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht). Du wirkst sehr überfordert, wenn dich deine Freundin schon zwingen muss den Briefkasten zu leeren. Wohnst du vielleicht sogar bei ihr?  :scratch:




Birgit63

Du wirst doch bei deinen Eltern ein Bett gehabt haben. Warum hast du nicht wenigstens das mitgenommen. Oder eine Matratze? Du musst jeden Tag deinen Briefkasten leeren. Ansonsten ist das unerlaubte Ortsabwesenheit und dafür gibt es kein Geld.

blaumeise

Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38Da ich hier und dort schlafe also immernoch im Kreis der Gemeinde bei Freunden da ich kein Bett habe habe ich die Wohnung im letzten Monat gar nicht mehr besucht
Es nutzt nichts. Das JC hat logischerweise gemerkt, dass du auf die Briefe nicht reagiert hast, und vermutet zu Recht, dass du dort gar nicht wohnst. Daher würde ich es genau so schildern, wie du es in diesem Satz gesagt hast. Ohne Bett keine Schlafmöglichkeit in der Wohnung. Es kann sein, dass du für dein einen Monat das ALG II zurückzahlen musst, aber zuindest kannst du es ab dem Monat September wieder zum Laufen bringen, sofern du dafür sorgst, dass du ab sofort werktäglich einmal deinen Briefkasten leerst und auf die Post vom JC reagierst.

Deine Freundin würde ich tunlichst aus dem Spiel lassen. Denn falls das JC den Verdacht hat, dass du statt in deiner eigenen Wohnung mit deiner Freundin zusammenlebst, hast du (und deine Freundin) ein neues Problem am Hals und du musst dich u. U. gegen die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft wehren.

straubinger221

Danke Für die Hilfe
Die halte ich vollkommen raus

Ottokar

Die Nichtreaktion auf eine Mitwirkungsaufforderung wegen Erstausstattung rechtfertigt keine Leistungseinsellung wegen Verdacht der Nichterreichbarkeit. Dazu hätte das JC weitere Ermittlungen anstellen müssen.
Da sich die fehlende Mitwirkung allein auf die Erstausstattung bezieht, wäre allenfalls die Ablehnung dersleben zulässig.
Eine Mitwirkungsaufforderung ist auch keine Meldeaufforderung, insbesondere muss man weder telefonisch noch per E-Mail für das JC erreichbar sein.
Wenn das JC Klärungsbedarf hinsichtlich des Antrages auf Erstausstattung hat und dazu ein persönliches Gespräch wünscht, ist eine hinreichend bestimmte Meldeaufforderung das korrekte Rechtsmittel dafür, eine Mitwirkungsaufforderung ist dafür untauglich.
Ich würde dies sofort dem JC mitteilen und es auffordern, die unzulässige Leistungseinstellung sofort aufzuheben, da andernfalls gerichtlich dagegen vorgegangen wird.

Auch wenn du wegen der pflichtwidrigen Bummelei des JC die Wohnung nicht bewohnen kannst, bist du verpflichtet, postalisch erreichbar zu sein und musst dazu werktäglich den Briefkasten leeren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast34764

Anhaltspunkte hat der LE selbst dem JC gegeben:

Zitat von: straubinger221 am 31. August 2021, 23:05:38ich konnte spontan nicht für einen Hausbesuch vor Ort sein weil in dem Ort gibt es keinen Linienverkehr


Ottokar

Auch ein spontaner Hausbesuch des JC, von dem im Einstellungsbescheid im Übrigen nichts zu lesen ist, rechtfertigt keine Leistungseinstellung, weil man den Besuchten nicht antrifft.
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Gast34764

Wenn man es dem JC so als Absagegrund mitteilt schon. Leider kommen die Infos hier nur spärlich, da wird mit Sicherheit noch mehr Post aufgelaufen sein wenn man einen Monat nicht in der Wohnung war.

Ottokar

Lt. eigenen Angaben hat der TE dem JC noch gar nichts mitgeteilt. Also kann die - im Übrigen unbegründete - Leistungseinstellung auch nicht darauf basieren.
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