Ferienjob und Minijob, ist der FJ anrechnungsfrei?

Begonnen von mystik-1, 06. September 2021, 16:30:54

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mystik-1

Hallo

Aus den fachlichen Weisungen werde ich nicht ganz schlau.

- Minijob ganzjährig nur am WE, EK pro Monat unter 100€
- Ferienjob 4 Wochen Sommerferien 1200€ (fiktives Beispiel)

In den fW  fand ich nur ein Beispiel mit 200€ Minijob und das der Ferienjob nicht mehr anrechnungsfrei sei, da der Minijob übers Jahr verteilt eben auch an Ferientagen ausgeführt wird.

Habe nur eine Seite im www zu dem Thema gefunden mit der Info, der Ferienjob sei in diesem Fall anrecghnungsfrei. Eine Quelle gab es aber nicht.
In den fachlichen Weisungen wird darauf Bezug genommen, dass eben die Minijobtage in den Ferien bereits zählen.

Kann mir jemand helfen bzw. eine Quelle im www zeigen? Danke

crazy

Entweder Ferienjob oder regelmäßiger Job. Doppelter Freibetrag is nicht.
Ein regelmäßiger Job, der auch in den Ferienzeiten ausgeführt wird bleibt ein regelmäßiger Job.

mystik-1

https://www.hartz4.org/ferienjob/
Darüber bin ich gestolpert

PDF BA kann ich nicht verlinken


(5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen je
Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbe-
schäftigungen, die während des Bezuges von Alg II oder Sozialgeld
ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden Erwerbstätigkeiten
mit einem Einkommen, das monatlich unter dem Grundabsetzungs-
betrag von 100,00 EUR monatlich (§ 11b Absatz 2 Satz 1) liegt
(,,Taschengeldjob").
Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkei-
ten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologischer
Reihenfolge.
Beispiel:
Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit (E1) mit
einem Bruttoentgelt von 200,00 EUR monatlich aus. In den am 8. Juli
beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine vierwöchige Feri-
enbeschäftigung (F1) auf.
Hinweis:
In dem Bundesland dauern die Winterferien 1 Woche sowie die Oster-
und Pfingstferien jeweils 2 Wochen.
Lösung:
Die Einnahmen aus der Beschäftigung während der Sommerferien sind
nicht privilegiert, weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwö-
chige Freistellung der 200,00-EUR-Beschäftigung während der Winter-,
Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde. Für andere Bundesländer
kann sich je nach Dauer der Ferien eine abweichende Beurteilung erge-
ben

Quelle: fachliche Weisung BA