Anlage VM trotz nicht erheblichem Vermögen

Begonnen von Hansi223, 07. September 2021, 17:22:23

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Hansi223

Hallo zusammen,

ich habe gerade die Liste der angeforderten Unterlagen für meinen Erstantrag von Ende August bekommen. Hier ist genannt, dass ich die Anlage VM zum Vermögen ausfüllen und zurücksenden soll, mit allen Nachweisen.
Ich habe beim Hauptantrag angegeben, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Mein derzeitiges Vermögen liegt bei ca. 9000 Euro, also deutlich unter der Grenze zum erheblichen Vermögen.

Soll ich die Anlage VM nun komplett ausfüllen? Ich hatte gedacht, dass keine Vermögensprüfung stattfindet und Anspruch auf ALGII besteht, wenn das Vermögen nicht erheblich ist. Im Gesetzestext steht "es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt."

Ich möchte nur ausschließen, dass mir Nachteile entstehen, wenn ich VM ausfülle...es gibt ja einige Fallstricke, wie zum Beispiel auch bei der Anlage VE  :schock:

Danke!!

crazy

Trotzdem ausfüllen, der vereinfachte Zugang endet und dann gilt wieder altes Recht

Vermögen ist dennoch anzugeben.
Wie soll das JC denn prüfen, ob es "erheblich" ist?
Das du weißt, dass es unter der Freigrenze ist, bringt dem JC nichts.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Hansi223

Zitat von: Nö am 08. September 2021, 06:56:32
Vermögen ist dennoch anzugeben.
Wie soll das JC denn prüfen, ob es "erheblich" ist?
Das du weißt, dass es unter der Freigrenze ist, bringt dem JC nichts.

Im Gesetz steht ja ""es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt." und ich habe von anderen JC gehört, dass VM derzeit nicht abgefragt wird, daher war ich mir unsicher, ob mir ein Nachteil entstehen würde.

Aber dann weiß ich Bescheid, danke euch!

kämpfer

Wenn der Leistungsbearbeiter dies verlangt, solltest du die Anlage VM ausfüllen. Es gibt auch Leistungsbearbeiter die verlangen das halt nicht. Scheint eine Ermessensfrage zu sein. 

Fettnäpfchen

Hansi223

Zitat von: kämpfer am 08. September 2021, 10:23:07Scheint eine Ermessensfrage zu sein. 
Nein das ist es nicht sondern laut bestehendem Recht falsch.

Die Frage ist eher ob man nachgibt oder auf sein Recht besteht.
und
Zitat von: Hansi223 am 07. September 2021, 17:22:23wenn ich VM ausfülle...es gibt ja einige Fallstricke,
die gibt es in der VM nicht. Zumindest wüsste ich keine Abfrage die ein Fallstrick darstellen soll.

Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
ZitatAnträge, dazu gehören sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Weiterbewilligung, werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II).
Diese Prüfungen erfolgen erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ab dem 7. Bewilligungsmonat.
Diese Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für alle Erst- und Folgeanträge, die innerhalb der in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Frist gestellt werden/wurden. Eine erstmalige Vermögensprüfung kann somit erstmals nach dem Ende dieser Frist und nur für die Zukunft erfolgen.
ZitatNichtbeachtung der neuen Rechtsvorschriften durch Jobcenter (02.04.2020)
Es m...(weiterlesen...)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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@ FN

Ich finde in deiner Antwort aber keinen Hinweis, dass die Anlage VM nicht ausgefüllt werden muss, nur weil die Vermögensprüfung ausgesetzt ist.
Anlage KDU wird ja auch benötigt, trotz Aussetzen der Angemessenheitsprüfung.

Spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Anlage VM eh einzureichen. Wenn nicht schon Vorher das unbekannte VM im Datenabgleich bekannt wird.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Fettnäpfchen



Zitat von: Nö am 08. September 2021, 13:54:40
Ich finde in deiner Antwort aber keinen Hinweis, dass die Anlage VM nicht ausgefüllt werden muss, nur weil die Vermögensprüfung ausgesetzt ist.
Anlage KDU wird ja auch benötigt, trotz Aussetzen der Angemessenheitsprüfung.
Dafür gibt es ja den vereinfachten Antrag der extra eingeführt wurde.
ist natürlich nicht mit dem normalen HA zu vergleichen
ALG 2 Anträge>vereinfachter-antrag-arbeitslosengeld-ii
< Pkt 1 pers. Angaben Pkt 2+3 KdU Angaben Pkt 4+5+6 jetzt unwichtig
Pkt 7 die Erläuterung was für solche Antragsteller unwichtig ist wie z.B.: Wohneigentum..*... und am Schluss der Satz> 
Sollte bei Ihnen erhebliches Vermögen vorliegen, füllen Sie bitte die Anlage VM aus.
<
Der TE hat alles richtig gemacht da er einen vereinfachten Antrag der gültig ist gestellt hat, das JC nicht. Wie du siehst braucht es da auch die Anlage KDUH nicht.
Aber so (rechtswidrige) Forderungen sollten wir ja aus dem Forum zur Genüge kennen.
Zitat von: Hansi223 am 07. September 2021, 17:22:23Ich habe beim Hauptantrag angegeben, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Mein derzeitiges Vermögen liegt bei ca. 9000 Euro, also deutlich unter der Grenze zum erheblichen Vermögen.
* Vor der Änderung müsste der TE 60 Jahre alt sein ansonsten wäre er schon allein durch sein Schonvermögen zu reich...+ - die 750.- Klimpergeld
Und normale LV werden auch anerkannt.
Da wollte der Gesetzgeber wohl irgendwas damit erreichen und wenn es bloß darum geht das kurzfristig durch die Pandemie Betroffene nicht aus allen Wolken fallen wenn sie plötzlich alles verwerten müssten........

MfG FN
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@ FN

Bei deinen Ausführen bin ich grundsätzlich bei dir.
Da bin ich einfach eher praktisch veranlagt. An der Anlage VM kommt der TE früher oder später nicht vorbei.
Und wie du schon richtig festgestellt hast:
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. September 2021, 13:39:11die gibt es in der VM nicht. Zumindest wüsste ich keine Abfrage die ein Fallstrick darstellen soll.
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