Ansparungen / Schonvermögen SGB12

Begonnen von Maunzi, 12. September 2021, 13:43:59

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Maunzi

ZitatHierzu konkretisiert § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass

  • für den Leistungsberechtigten, seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000,00€
  • zuzüglich 500,00 € für jede Person, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten wird,
freizulassen sind.

Das steht in unserem Bescheid regelmäßig drin bezüglich des Schonvermögens.

Jetzt die Frage dazu, wir sind 3 Personen in der BG (Unverheiratete Eltern plus minderjähriges Kind).

1. Haben wir als BG alle zusammen 5.000€ Schonvermögen?
2. Oder jeder einzelne von uns 5000€?
3. Oder die Konstellation 1. plus 500€, da wir unser Kind ja versorgen (Barunterhalt)?

Was davon stimmt jetzt? Oder doch noch eine ganz andere Variante?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

crazy

steht doch da...
für jede Person.
Ergo 5000 Du, 5000 dein Mann plus 500 fürs Kind

Fettnäpfchen

Maunzi

Ich habe da keine Ahnung aber für mich liest es sich als ob für das Kind auch 5000.- Schonvermögen gelten.
und die 500.- für jede zusätzliche Person die zusätzlich unterhalten wird.
Zitat von: Maunzi am 12. September 2021, 13:43:59für den Leistungsberechtigten 1 mal, seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner noch einmalsowie für jede alleinstehende minderjährige Person und noch einmal5.000,00€
zuzüglich 500,00 € für jede Person, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten wird,

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

1-2-3-4

Zitat von: Maunzi am 12. September 2021, 13:43:59Was davon stimmt jetzt?

Vater = 5.000 + 500
Mutter = 5.000 + 500
Kind = 5.000 + 500

So ist es mMn korrekt!

blaumeise


Maunzi

Nun haben wir also Ergebnisse von:

5000+5000+500
5000+5000+5000
5000+500+5000+500+5000+500

Ich glaube mein Dilemma mit dem Verständnis dieser Regelung ist nun auch klar?  :scratch:
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Gast40555

Zitat von: 1-2-3-4 am 14. September 2021, 07:28:37
Zitat von: Maunzi am 12. September 2021, 13:43:59Was davon stimmt jetzt?

Vater = 5.000 + 500
Mutter = 5.000 + 500
Kind = 5.000 + 500

So ist es mMn korrekt!

Es heißt: "zuzüglich 500,00 € für jede Person, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten wird". Das macht Deine Rechnung schon mal zu 100% falsch. Denn mindestens eine Person wäre ja logischerweise eine, die von niemand anderem "der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten wird".

Maunzi

Tja schätze 5000+5000 sind sich alle einig, lediglich Kind ist fraglich ob es als eigenständig gilt oder eben als unterhaltenes Kind das wahlweise für einen von uns als +500 oder für beide als +500 zählt... mir raucht der Kopf  :help:
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Fettnäpfchen

Maunzi

Frage doch mal über den Button "Beitrag melden" ob dir die Moderation/Administration dabei helfen kann da es offensichtlich keinen gibt der es weiß.

Natürlich kannst du direkt beim Amt über die §§ 13-15 SGB 1 schriftlich nachfragen.
Wäre auch noch eine Möglichkeit.

MfG FN
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Hexe

Ich verstehe das so Vater 5000€/Mutter 5000€ und Kind 500€.
Wenn ich das SGBII anschaue sind die Beträge ja wesentlich höher.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Maunzi

Letzte Anfrage der Art ergab sinngemäß den Hinweis, dass das ja im Bescheid stehe und ich es nachlesen könne... joa, wie schön wenn das Ding aber von jedem anders interpretiert wird
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Diese Fragen beantwortet doch ein kurzer Blick in eben diese Verordnung.
Danach ist für jede volljährige leistungsberechtigte Person sowie für jede alleinstehende minderjährige leistungsberechtigte Person ein Freibetrag von 5.000 Euro zu berücksichtigen.
Sofern jeder von euch leistungsberechtigt ist, wäre die korrekte Antwort also Nr. 2: jeder von euch hat einen Freibetrag von 5.000 Euro.
Sobald das Kind 15 Jahre alt wird und damit Anspruch auf ALG II hat, richtet sich der Freibetrag des Kindes nach dem SGB II.
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Maunzi

Danke, danke, danke! Das ist perfekt erklärt  :smile:

Nachfrage dazu: Wenn das Kind nicht mehr anspruchsberechtigt wäre, weil es seinen Bedarf selbst deckt, dann wäre für das Kind von 5000 auf 500 runter, soweit klar.
Problem daran: es kommt zeitweise für einen Monat im Jahr zu diesem Zustand, wenn die Betriebskostenabrechnung entsprechend hohes Guthaben aufweist und das Kind dann aus dem Bezug fällt. In dem Falle müsste das Angesparte in dem Monat dann jeweils angebrochen werden, da das Kind ja nur noch bei 500 sein darf - gibt es da eine Sonderregelung?

Denke da an den Teil hier aus deinem oben verlinkten: § 2
(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.

Könnte das greifen?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Zitat von: Maunzi am 17. September 2021, 16:24:53Nachfrage dazu: Wenn das Kind nicht mehr anspruchsberechtigt wäre, weil es seinen Bedarf selbst deckt, dann wäre für das Kind von 5000 auf 500 runter, soweit klar.
Falsch, auch wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann und deshalb keine Leistung erhält, bleibt es dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Es bleibt also rein theoretisch bei dem Freibetrag von 5000 Euro fürs Kind.
Jedoch ist die Vermögenshöhe für das Kind in einem solchen Fall nicht mehr relevant, denn wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann und somit keine Leistung mehr erhält, kann es keinen Leistungsausschluss mehr wegen zuviel Vermögen geben.
D.h. kommt es beim Kind zu einem Vermögenszuwachs, bspw. auf 10.000 Euro, passiert gar nichts, da das Kind ja ohnehin schon wegen bedarfsdeckendem Einkommen keine Leistung mehr erhält.
Wichtig ist dabei, dass das Vermögen auch eindeutig dem Kind zugeordnet werden kann, also das Kind z.B. ein eigenes Konto hat.
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Maunzi

Zitat von: Ottokar am 18. September 2021, 15:05:18
Zitat von: Maunzi am 17. September 2021, 16:24:53Nachfrage dazu: Wenn das Kind nicht mehr anspruchsberechtigt wäre, weil es seinen Bedarf selbst deckt, dann wäre für das Kind von 5000 auf 500 runter, soweit klar.
Falsch, auch wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann und deshalb keine Leistung erhält, bleibt es dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Es bleibt also rein theoretisch bei dem Freibetrag von 5000 Euro fürs Kind.
Jedoch ist die Vermögenshöhe für das Kind in einem solchen Fall nicht mehr relevant, denn wenn das Kind seinen Bedarf selbst decken kann und somit keine Leistung mehr erhält, kann es keinen Leistungsausschluss mehr wegen zuviel Vermögen geben.
D.h. kommt es beim Kind zu einem Vermögenszuwachs, bspw. auf 10.000 Euro, passiert gar nichts, da das Kind ja ohnehin schon wegen bedarfsdeckendem Einkommen keine Leistung mehr erhält.
Wichtig ist dabei, dass das Vermögen auch eindeutig dem Kind zugeordnet werden kann, also das Kind z.B. ein eigenes Konto hat.

Danke, das war dann wohl mein Denkfehler. Also erhöht sich lediglich unser Freibetrag (pro Person...?) um 500€ da wir unser Kind ja unterhalten (oder tun wir das nicht, wenn es sich finanziell gesehen selbst versorgt?).
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)