Fragen zum Renteneintritt

Begonnen von Frau, 26. September 2021, 13:38:25

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Frau

Mal wieder Hallo in die Runde!

Ich plane, ab Februar in vorgezogene Rente zu gehen, werde aber aufstockende Leistungen beim Sozialamt beantragen müssen. Auch wenn ich bis zur Regelaltersrente warten würde (April 2025) wäre ich weiterhin auf Grundsicherung angewiesen. Nun stellen sich mir noch einige Fragen...

1. Ich las eben im Netz:
ZitatWurde ein Anspruch auf Grundsicherung ermittelt, wird die Differenz zwischen den Einkünften und dem angemessenen Finanzbedarf bezahlt. Daneben kann eine Prüfung erfolgen, ob und inwieweit unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Eltern) einen Beitrag zur Hilfe leisten können bzw. müssen.
Quelle

Was heißt "kann"? Ist es nicht so, dass so eine Prüfung entweder Vorschrift ist oder eben nicht, aber keinesfalls Ermessenssache sein kann? Kann es tatsächlich sein, dass meine erwachsenen Kinder zur Aufstockung meiner Rente herangezogen werden können und ich dann keinen Anspruch auf Unterstützung vom Amt hätte?

2. Ich weiß inzwischen, dass die Rente, im Gegensatz zu ALG II, am Monatsende ausgezahlt wird. Das würde natürlich dann für den ersten Monat eine Herausforderung. Zahlt denn das Sozialamt, wie das Jobcenter, im Voraus? Das würde dann bedeuten, dass mir im ersten Monat "nur" die Rente fehlt und nicht mein gesamter Bedarf.

3. Angenommen, mein Rentenantrag wird nicht pünktlich bearbeitet und ich bekomme eine Nachzahlung, wovon soll ich dann in der Zwischenzeit leben? Mein aktueller Bewilligungsbescheid geht bis zum 31.01.22, ich würde gern einen WBA ab 01.02.22 vermeiden, wenn ich ohnehin ab diesem Datum in Rente gehen will... aber vernünftigerweise sollte ich wohl vorsorglich einen WBA stellen?

4. Hat hier schon jemand Erfahrungen mit dem erhöhten Freibetrag auf die Rente (§ 82a SGB XII)?

Wäre toll, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte - mir steigen schon kleine Rauchwölkchen aus dem Kopf...
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast45217

ich meine, wenn deine eltern weniger als 100k€ im jahr einkommen haben. müssen diese keine unterhalt für dich zahlen.

Frau

Danke für den Hinweis; ich habe gerade sogar den entsprechenden Gesetzestext gefunden:

Zitat§ 94 SGB XII

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).

Damit ist diese Frage schon mal beantwortet.

Hat noch jemand Lust, auf eine meiner anderen Fragen einzugehen? Danke.
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Ratsuchend

Zitat von: Frau am 28. September 2021, 13:07:51
Danke für den Hinweis; ich habe gerade sogar den entsprechenden Gesetzestext gefunden:

Zitat§ 94 SGB XII

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).



??? Ich fall vom Glauben ab. Heisst das, angenommen ich würde meine Rente mit Grusi aufstocken müssen, dass meine 86 jährige Mutter mich evtl. unterstützen müsste, ggfls. sie hat ein monatliches Einkommen von knapp 9.000 €?

Was macht man, wenn man zur Mutter/Vater keinen Kontakt mehr hat?

orpheus

Bei vorgezogenem Renteneintritt mußt du aufpassen, weil du dann keine Grundsicherung im Alter erhältst, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt, und da gelten andere, geringere Freigrenzen für Unterhaltspflichtige.
Grundsicherung im Alter erhältst du erst, wenn du Die Altersgrenze erreicht hast
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/41.html

Frau

Zitat von: orpheus am 28. September 2021, 14:50:55und da gelten andere, geringere Freigrenzen für Unterhaltspflichtige

Hm, das kann ich im SGB XII nirgends erkennen. :weisnich:
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orpheus

Es gibt wohl seit 2020 eine neue Regelung (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Das hatte ich bisher nicht mitgekriegt. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das für alle Fälle von Hilfe zum Lebensunterhalt greift. Weiß da jemand was genaueres?

Frau

Zitat von: orpheus am 29. September 2021, 08:32:57Ich bin mir aber nicht sicher, ob das für alle Fälle von Hilfe zum Lebensunterhalt greift.

Also für mich - als juristische Laiin - ergibt sich das aus dem Aufbau von SGB XII:

Das dritte Kapitel regelt die Hilfe zum Lebensunterhalt (die für die vorzeitige Rente maßgeblich ist).
Das vierte Kapitel regelt die Grundsicherung im Alter (maßgeblich bei Regelaltersrente).
Das elfte Kapitel regelt den Einsatz des Einkommens und des Vermögens, darin der fünfte Abschnitt die Verpflichtungen anderer. Da in § 94 keine Unterscheidung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter getroffen wird, gehe ich davon aus, dass die Einkommensgrenze von 100.000,- Euro pro Jahr für Unterhaltsverpflichtungen Angehöriger für beide Formen der Sozialhilfe gilt.

Falls ich mich irre, bitte ich um Richtigstellung.

Und... hat noch jemand Antworten auf meine Fragen 2. bis 4. aus dem Eröffnungsbeitrag? Danke.
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