Sanktionen bis zu 30%

Begonnen von qwertz84, 27. September 2021, 17:15:49

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qwertz84

Hallo,

ich muss jetzt doch mal nachfragen bzgl. Sanktionierungen, gilt es nachwievor das Jobcenter die Leistungen bis maximal 30 % kürzen dürfen?

Danke im Voraus.

Gruß qwertz

Fettnäpfchen

qwertz84

Ja das gilt noch.

Allerdings wird jetzt öfter mal komplett eingestellt, was man hier so liest, wegen dem nicht einhalten der Mitwirkungspflicht.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

a_good_heart

Bitte beachten:
Das Urteil über die max. 30% Sanktion bezieht sich ausschließlich auf Kürzungen aus Pflichtverletzungen nach §31 SGB II. Nach diesem Urteil ist lediglich ausgeschlossen, dass nach drei aufeinander folgenden Pflichtverletzungen die Leistungen erst um 30%, dann um 60% und schließlich zu 100% gekürzt werden.

Laut BA sollen diese Kürzungen mit einer maximalen Höhe von 30% jedoch gleichzeitig mit Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen nach §32 SGB II verhängt werden können.

Meldeversäumnisse werden mit einer Kürzung um je 10% für drei Monate geahndet, wobei mehrere Meldeversäumnisse zu mehreren parallel wirksamen Sanktionen führen können...
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

JensM1

ZitatLaut BA sollen diese Kürzungen mit einer maximalen Höhe von 30% jedoch gleichzeitig mit Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen nach §32 SGB II verhängt werden können.

Nö.

FW § 32 RZ 32.4:
"Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Addition eines monatlichen Minderungsbetrages wegen mehreren Meldeversäumnissen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ist unzulässig.

Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnis(sen) nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten."

jens123

Sehe ich auch so. Bei 30% des Regelsatzes ist derzeit Ende Gelände. Falls bestimmte JC so unendlich viel Dummheit und Arroganz aufbringen, mit ihrem Handeln dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu widersprechen, wird das durch örtliche Gerichte leicht zu korrigieren sein.

"Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten. Der darüber liegende Minderungsbetrag wirkt sich nicht mehr aus. Dies gilt analog bei der Überlappung zweier oder mehrerer Minderungszeiträume wegen § 31 SGB II."
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2586/

qwertz84

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Also brauch ich mir diesbezüglich keine Gedanken zu machen, mir wurden nämlich seitens des Jobcenters zwei Sanktionen in Höhe von 30% angedroht, die in Summe ja 60% ergeben würden. Beide Sanktionen sind zwar zu Unrecht angedroht - Widerspruch läuft bereits, aber so ganz koscher ist mir die Sache halt trotzdem nicht!

Fettnäpfchen

qwertz84

Zitat von: qwertz84 am 28. September 2021, 23:46:54Beide Sanktionen sind zwar zu Unrecht angedroht - Widerspruch läuft bereits,
In der Anhörung sollte halt gut argumentiert werden dann würde es wahrscheinlich gar keinen Widerspruch mehr brauchen. Ausnahmen sind dann meistens JC die es nicht so genau nehmen oder Interne Anweisungen oder der eLB meinte irrtümlich das er Recht hat.

MfG FN
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Yavanna

Nur angedroht oder schon verhängt? Widerspruch macht nur gegen Sanktionsbescheid (VA) Sinn

JensM1

ZitatAlso brauch ich mir diesbezüglich keine Gedanken zu machen, mir wurden nämlich seitens des Jobcenters zwei Sanktionen in Höhe von 30% angedroht, die in Summe ja 60% ergeben würden. Beide Sanktionen sind zwar zu Unrecht angedroht - Widerspruch läuft bereits, aber so ganz koscher ist mir die Sache halt trotzdem nicht!

Das ist normal. Oft sammeln sich die über Wochen oder Monate an, bis sie dann umgesetzt werden. Und dann alle auf einmal, was ja gut für dich ist, weil gleiche "Laufzeit", aber insgesamt max. "nur" 30 %. Wenn die Sanktionsbescheide kommen, kannst du gegen beide Widerspruch einlegen, nützt dir dann aber nur was, wenn du auch in beiden Fällen gewinnst. Insofern macht das auch aus Sicht der Jobcenter Sinn, mehrere Sanktionen parallel zu verhängen, evtl. geht ja "wenigstens eine durch".

qwertz84

Sorry, mein Fehler, ein Sanktionsbescheid ist mir noch nicht zugestellt worden, es handelt sich hierbei um das Anhörungsschreiben was ich auszufüllen habe.

Fettnäpfchen

qwertz84

Zitat von: qwertz84 am 29. September 2021, 18:13:14Sorry, mein Fehler, ein Sanktionsbescheid ist mir noch nicht zugestellt worden, es handelt sich hierbei um das Anhörungsschreiben was ich auszufüllen habe.
muss also erst noch gemacht werden
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. September 2021, 16:09:07In der Anhörung sollte halt gut argumentiert werden dann würde es wahrscheinlich gar keinen Widerspruch mehr brauchen. Ausnahmen sind dann meistens JC die es nicht so genau nehmen oder Interne Anweisungen oder der eLB meinte irrtümlich das er Recht hat.
Anscheinend (Dachte ich zumindest) weißt du ja was zu machen ist sonst hättest du nachgefragt.
Verwirrend ist nur wenn es
Zitat von: qwertz84 am 28. September 2021, 23:46:54Widerspruch läuft bereits,
so etwas geschrieben wird.
Wurde also etwas gemacht was überhaupt noch nichts bringt weil gar nicht möglich.

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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.