Nebenkosten (Eigentumswohnung, Corona-Regelung)

Begonnen von Fussel, 28. September 2021, 16:24:04

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Fussel

Hallo,

wir wohnen ja in einer Eigentumswohnung und bekommen somit nur die Nebenkosten vom Jobcenter. Jetzt hat es sich ergeben, daß wir beim "Jahresabschluß" im Juni Nebenkosten mal nicht draufzahlen, sondern sogar etwas zurückbekommen.
Muss ich den Betrag jetzt dem Jobcenter zurückerstatten?

Falls ja: Da gibt es doch die Corona Regelung der "entgültigen Festsetzung". Die galt ja glaub bis Ende März 2021. Ausser man hat vorher Hartz IV bewilligt bekommen, in meinem Fall bis Ende August 2021. Also gilt ja jetzt glaube ich das Ganze für mich bis Ende August bzw. galt. Kann ich hierdurch vielleicht die (bald) zurückerstatteten Nebenkosten nun doch noch irgendwie behalten?

Die Auszahlung hat sich verzögert weil es bei den Eigentümern irgendwie Streit gab ... mit dem Hausverwalter ... irgendsowas .... das Geld wird jetzt erst ausgezahlt werden.
Bescheissen will ich das Jobcenter aber auf keinen Fall. Wenn es aber eine legale Möglichkeit geben würde das Geld zu behalten, wäre ich mehr als erleichtert.

Danke im Voraus  :smile:

Kaputt

Zitat von: Fussel am 28. September 2021, 16:24:04Muss ich den Betrag jetzt dem Jobcenter zurückerstatten?
Ja! Bin zwar kein Experte aber der logische Verstand sagt doch wenn das JC die Nebenkosten voll zahlt und es kommt ein Guthaben bei der Abrechnung raus, dann hat das JC die NK überzahlt.
Also steht dem JC auch das Guthaben zu.

Es ist doch praktisch nicht verbrauchtes JC-Geld

Sheherazade

Zitat von: Fussel am 28. September 2021, 16:24:04
Muss ich den Betrag jetzt dem Jobcenter zurückerstatten?

Sofern ihr noch im Leistungsbezug seid: Ja. Sonst nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

Nebenkostenguthaben mindern die Kosten der Unterkunft im Folgemonat des Zuflusses (§ 22 Abs. 3 SGB II). Konkret wäre also erst einmal zu klären, wann es dir tatsächlich erstmalig zur Verfügung stand.

Falls Zufluss im Juli 2021, müsste es im bzw. ab August 2021 mit den Kosten der Unterkunft verrechnet werden. Endgültige Festsetzung erfolgt nur auf Antrag bei vorläufigen Bewilligungszeiträumen die zwischen 01.03.20 und 31.03.21 begonnen haben (so aus der Erinnerung, notfalls mal § 67 SGB II googeln). Falls dein Bewilligungszeitraum 03/21-08/21 vorläufig war, würde über den also nur auf Antrag endgültig entschieden werden.

Aber: Geschützt ist nur das bei Bescheiderlass bekannte Einkommen. Andere Überzahlungen wie die obige können über ein Erstattungsverfahren unabhängig von der endgültigen Festsetzung zurück gefordert werden.

Legal behalten kannst du das Guthaben, wenn du zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug raus bist und dir das Guthaben erst in 08/21 oder später tatsächlich zur Verfügung stand. Es darf auch nur mit den Kosten der Unterkunft verrechnet werden, nicht mit anderen Leistungen. Gerade bei Eigentum kann das uU Monate dauern, je nach Höhe des Guthabens und laufenden Kosten der Unterkunft.

Deadpool

Dein aktueller Bewilligungszeitraum hat demnach jetzt im September angefangen und da gelten wegen der endgültigen Festsetzung die alten Regeln, es wird auch ohne Antrag festgesetzt.

Wann die Abrechnung war, ist unerheblich, allein die Gutschrift zählt. Wenn die jetzt z. B. im Oktober ist, wird das Guthaben im November angerechnet. Bei rechtzeitiger Mitteilung hat das mit einer endgültigen Festsetzung sowieso nichts zu tun, da es dann rechtzeitig als Änderung für die Zukunft berücksichtigt werden kann und ihr dann gleich für November weniger ALG2 bekommt.

Fussel

Danke euch allen. Ich ruf dann gleich mal beim Jobcenter an und schau wie ich das schnell über die Bühne bringe.  :nea: