Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG wie lange bis zum Bescheid?

Begonnen von Mostrich84, 06. Oktober 2021, 11:33:02

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Mostrich84

Hallo zusammen,



am 30.09.2021 haben wir einen Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG beim zuständigen SG eingereicht aufgrund von einer vorläufigen Zahlungseinstellung wozu wir nicht einmal einen Bescheid bekommen haben.

Jetzt stellen wir uns natürlich die Frage wie lange es dauern kann bis da ein Bescheid kommt bzw. irgendwas passiert?

Zu heute hat sich da leider bisher noch nichts getan :sad:

crazy

Du fragst nach drei Arbeitstagen bereits? Bischen Geduld braucht es schon. Bearbeitung und dann auch noch Postweg

Deadpool


Mostrich84

Zitat von: crazy am 06. Oktober 2021, 11:43:39
Du fragst nach drei Arbeitstagen bereits? Bischen Geduld braucht es schon. Bearbeitung und dann auch noch Postweg

Ja gut, das stimmt ja auch schon... aber mich hätte trotzdem interessiert wie lange das in der Regel dauern kann?

Das Ding ist halt das wir nicht nur komplett OHNE Geld dastehen, sondern halt auch die monatlichen Rechnungen im Nacken haben.

Da wäre es schon gar nicht so schlecht zumindest etwas zu wissen wie lange sowas dauert?


blaumeise

Ist denn überhaupt nicht klar, warum die Zahlungen eingestellt worden sind bzw. worum es sich handelt?

Zitat von: Mostrich84 am 06. Oktober 2021, 11:33:02am 30.09.2021 haben wir einen Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG beim zuständigen SG eingereicht aufgrund von einer vorläufigen Zahlungseinstellung wozu wir nicht einmal einen Bescheid bekommen haben.

Meines Wissens musst du da zusätzlich mit einer Leistungsklage gegen angehen. Guck hier:
ZitatDer Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellungen ist, da es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nach  § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III nach ganz überwiegender Ansicht nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa Bayerisches LSG, 09.08.2013, Az. L 11 AS 462/13 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012, Az. L 5 AS 378/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012, Az. L 19 AS 1603/12 B ER), anders als ansonsten im Bereich des SGB II üblich, nicht über (zunächst) einen Widerspruch zu realisieren. Ein Widerspruch wäre nicht statthaft. Vielmehr kann direkt das Sozialgericht durch Erhebung einer (Leistungs-) Klage nach § 54 Abs. 5 SGG angerufen werden. Ergänzend kann es erforderlich sein, insbesondere bei akuter Existenzgefährdung, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gegen das Jobcenter ebenfalls beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Vorlaeufige-Zahlungseinstellun/vorlaeufige-zahlungseinstellung.html

Oder hier: https://www.zaenker-kollegen.de/artikel/sgb-ii-rechtsschutz-gegen-vorlaeufige-zahlungseinstellung

Mostrich84

Zitat von: blaumeise am 07. Oktober 2021, 12:23:54
Ist denn überhaupt nicht klar, warum die Zahlungen eingestellt worden sind bzw. worum es sich handelt?

Nein, leider überhaupt nicht.

Allerdings sind die Zahlungen jetzt wieder aufgenommen worden  :ok: :sehrgut:

crazy

Na siehste! Iwo hats geknirscht, der Fehler wurde behoben. Und das Ruck Zuck