Beratungshilfe als Fax wird nicht akzeptiert, sondern nur im Original

Begonnen von Gast45217, 06. Oktober 2021, 23:51:58

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Gast45217

Ich hab den Beratungshilfe Antrag als Fax hingeschickt.

Nun erhalte ich einen Brief zurück,

"Es wird gebeten, den Antrag im Original hier einzureichen."

Ist das so? Könnt ihr das bestätigen?


Nun habe ich das hier gefunden:

Zitat
seinerseits Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. Im Abschnitt K Satz 1 des amtlichen Formulars wird die Form der Erklärung vorgegeben, in welcher ein Prozesskostenhilfeantragsteller seine Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen hat, indem er die vorformulierte Erklärung Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind zu unterzeichnen hat (VG Frankfurt/Oder, Beschl. v K 467/17.A, juris Rn. 2). Fordert man die persönliche Unterzeichnung des Formulars durch die Partei, stellt sich allerdings schnell die Frage, wie ein Anwalt diese formwahrend an die Gerichte in elektronischer Form übermitteln soll. Zwar lässt sie sich einscannen und im Format PDF abspeichern. Damit geht aber die eigenhändige Unterschrift verloren. Die Verwendung des sicheren Übermittlungswegs über bea ersetzt lediglich die Unterschrift des Anwalts, nicht aber die seines Mandanten. Da hilft es, dass das LAG Sachsen in einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss eine andere Meinung in der Rechtsprechung fortsetzt (Beschl. v Ta 52/18). Danach könne der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene PKH-Erklärungsvordruck auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht. 117 II ZPO verlange auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahr 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein müsse und im Original vorgelegt werde (so schon BGH, Beschl. v IV b ZB 47/85 und OLG Karlsruhe, Beschl. v WF 145/95, jeweils zu 117 II ZPO a.f.). Ein solches Erfordernis stellt nach Ansicht des LAG auch die PKHVordruckVO v nicht auf (unter Berufung auf LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v Ta 67/17, unter 2 c) bb)). In gleicher bzw. ähnlicher Weise hatten zuvor auch schon andere Gerichte entschieden (OLG Dresden, Beschl. v W 325/18, unter 2.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v Ta 97/04 Rn. 4 für Fotokopien). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfte es daher vertretbar sein, den Antrag auf PKH formwahrend nach 130a III ZPO dem Gericht über bea zu übersenden und die vom Mandanten unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als eingescanntes Dokument zu übermitteln. Aber Obacht: Trennen Sie (wie üblich) sonstige Schriftsätze vom Antrag auf PKH, damit diese isoliert der Gegenseite zugeleitet werden können (vgl. 117 II 2 Hs. 1 ZPO). Personenbezogene Daten im Journal? Für viel Diskussionsstoff sorgt immer noch die seit dem geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Natürlich haben die relevanten

mousekiller

Ja das ist richtig. Du kannst das Fax vorab schicken, wenn eine Frist gewahrt werden muss. Der Antrag muss jedoch zwingend im Original vorliegen. "Elektronisch" heißt lediglich, dass der Antrag auch mit qualifizierter Signatur vorgelegt werden darf. Da ich jedoch davon ausgehe, dass du nicht am beA-System teilnimmst, ist diese Art für die meisten Menschen obsolet.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Gast45217

@mousekiller, danke. Du liegst 100% richtig. Nun verstehe ich es.  :sehrgut: