Abschichtung

Begonnen von Fabienne, 07. Oktober 2021, 10:01:16

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Fabienne

Hallo,

meine Frage: Vor ca. 10 Jahren habe ich ein Abschichtungsvertrag mit meinen Geschwister geschlossen. In der Form das ich mein zu erwartenden Erbteil zu gleichen teilen an meine Geschwister abgebe. Auf eine Abfindung habe ich damals bewusst verzichtet, um den Erblasser (soll in ein Alten- und Pflegeheim) und die Erben nicht in finanzielle Nöte zu bringen.
Vor kurzer Zeit ist nun der Erbfall eingetreten und ich beziehe jetzt ALG 2. Ist der Vertrag nach dieser Zeit juristisch noch anfechtbar und kann mir aus der Dummheit von damals noch ein Nachteil entstehen, so das man mir die zu erbringenden ALG-2 Leistungen entzieht?

Es geht noch weiter: Jetzt möchten meine Geschwister, die die Nutznießer der Abschichtung sind, ein Erbauseinandersetzungsvertrag, zur abrundenden Festigung ihres Erbes, mit mir abschließen, damit ihnen ihr Erbteil auch unbestritten zufällt. Wenn ich jetzt aber (in den nächsten Tagen/Wochen) noch den Erbauseinandersetzungsvertrag unterschreibe, dürfte ich erst Recht in Schwierigkeiten kommen. Ihre Argumentation ist, dass ich ohnehin kein Erbteil sehe durch den Abschichtungsvertrag. Daher könnte ich ihnen juristisch auch den Weg ebnen und dem Arbeitsamt kann es egal sein. Ich sehe die Sachlage jedoch anders. Nochmals unter den jetzigen ALG-2 Umständen den Abschichtungsvertrag mit einem aktuellen Erbauseinandersetzungsvertrag zu untermauern, könnte für mich fatale folgen finanzieller Art haben.

Irgendwie ist es ihnen gelungen, mir das Fell über die Ohren zu ziehen. Ob ich vom Amt Hilfe bekomme, möchte ich erst gar nicht ausprobieren. Denn ich möchte keine schlafenden Hunde wecken. Für Kommentare und / oder Ratschläge bin ich im Voraus dankbar.

Fabienne

Sheherazade

Zitat von: Fabienne am 07. Oktober 2021, 10:01:16
Vor ca. 10 Jahren

Für den Sachverhalt wäre eine genaue Datierung hilfreich.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fabienne

@ Urgestein, die Abschichtung ist vom Mai 2009

Edit: @ Sheherazade

Sheherazade

Damit dürfte der Abschichtungsvertrag nicht mehr anfechtbar sein. Auf den Erbauseinandersetzungsvertrag solltest du dich allerdings nicht einlassen. Ich bin allerdings nicht firm genug in dieser Materie um die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in Korrespondenz zu meiner Meinung zu setzen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50147

#4
Zitat von: Fabienne am 07. Oktober 2021, 10:01:16Ihre Argumentation ist, dass ich ohnehin kein Erbteil sehe durch den Abschichtungsvertrag.
Und was ist mit deinem Pflichtteil?
Hast du denn nicht über deine Ausgleichszahlung verhandelt?
Hoffe du hast wenigstens eine Haftungsfreistellung vereinbart oder wenigstens im Innenverhältnis Klarheit in Schriftform geschaffen.

Kannst du den Abschichtungsvertrag mal anonymisiert hoch laden. Wäre Wichtig

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag sollte (musss aber nicht) dann notariell erfolgen wenn Immobilien, Grundstücke etc. zum Erbe gehören. Bei einem Wert von z.B. 50.000 € betragen die Kosten 330 € plus MwSt.

Einen rechtssicheren Vertrag sollte immer ein RA formulieren.
Dessen Kosten belaufen sich bei 50.000 € auf 1.511 €.

Von einem Erbauseinandersetzungsvertrag rate ich ab. Du kommst da nur sehr schwer wieder raus und nur über den Klageweg.
Es kann natürlich zur einer Erb­auseinandersetzungs­klage kommen.


Fabienne

Vielen Dank an alle User die mir so schnell geantwortet haben.

Das alle Messen gesungen sind, hatte ich schon geahnt. In der Nachlasssache, also zur Reglung des Nachlasses des verstorbenen Erblassers ABC, haben sich meine Geschwister, in allen privaten und rechtlichen Angelegenheiten im vollen Umfang als Nachlassverwalter selbst eingesetzt. Auch die anvertraute Aufgabe zur Befriedigung der Nachlassgläubiger regeln diese selbst. In vollen Umfang können meine Geschwister, da sie sich selbst Bevollmächtigt haben, das Recht wahrnehmen, alle erforderlichen Rechtsmittel einzulegen, Akteneinsicht zu nehmen und aus den Akten Kopien anzufertigen.

Das Ding ist wohl durch. Der Abschichtungsvertrag liegt mir in Papierform vor, wurde 2009 noch mit Schreibmaschine und Durchschlägen getippt. Ich werde mal sehen das ich so schnell wie möglich das DING einscannen und schwärzen kann.

Fabienne

Edit: Mein Problem ist, dass ich noch im Testament stehe und auch Post vom Nachlassgericht bekommen habe. Der Abschichtungsvertarg liegt dem Nachlassgericht vor. Irgendwie dubios. Was wird das Arbeitsamt zu der verkorksten Erberei, dass ich leer ausgehe, sagen?

Gast50147

Gläubiger können den Abschichtungsvertrag anfechten,
du selbst kannst ihn anfechten wenn bei Abschluss ein Irrtum deinerseits vorlag oder du mit falschen Tatsachen / Versprechungen zum Abschluss überzeugt wurdest.

Du kannst dich zusätzlich beim Deutschen Erbenzentraum unter Telefon 
+49 (0)30 7262 1 9955 informieren.
Aber die Rechtslage bezüglich Irrtum etc. ist ziemlich eindeutig.

Lasse mir mal Zeit die Abschichtungsurteile des BGH von 1998 bestätigt mit Urteil aus 2005 zu lesen. Dann weißt du mehr.