Corona-Fragen

Begonnen von egon6, 07. Oktober 2021, 19:32:30

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egon6

Hätte da mal eine Frage zwecks 3G Regel. Angenommen man hat einen Vertrag, sei es im Fitnessstudio, Saunaclub, Fußballverein wie auch immer. Jetzt wollen die für einen Schnelltest 1 Euro haben damit man rein kommt. Nun ist das aber nicht Bestandteil des Vertrages, den man irgendwann mal abgeschlossen hat vor Corona und somit eine einseitige Vertragsänderung nach meinem logischen dafürhalten.

War das nicht schon immer so wer anschafft muss auch zahlen? Ich kann mir auch nicht einen Handwerker bestellen und lasse den dann jemand anderen bezahlen. Frage nun an die Spezialisten, wenn möglich mit Nachweisen zum durchlesen. Hätte man in diesem Fall nicht ein sofortiges Sonderkündigungsrecht?

crazy

Nein, hat man nicht.
Ist schon oftmals durchgekaut worden.

egon6

Glaub ich nicht. Du bezahlst monatliche Beiträge für was, was du gar nicht nutzen kannst?

egon6

Hab mich mal durch das Internet gelesen und alle Seiten sind unabhängig zu dem selben Schluß gekommen. Von wegen lieber crazy Nein, hat man nicht. Entweder gibtst du eine vernünftige Antwort für die Zukunft, oder wenn man keine Ahnung hat einfach mal den Mund halten.

Seit dem 23. August gilt in Deutschland die 3G-Regel (genesen-getestet-geimpft). Danach dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Fitnessstudios aufsuchen. Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, benötigen bei der 3G Regel zumindest einen Antigenschnelltest (max. 24 Stunden alt).

Ab dem 11.10.2021 wird die Kostenfreiheit der Tests für bestimmte Personengruppen aufgehoben. Bisher sind lediglich ca. 50 Millionen bzw. 60 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Stand: Ende August 2021). Die Kosten für die Antigenschnelltest können nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch aufgrund der zu erwartenden großen Anfrage mit einem Mindestpreis von ca. 15 € zu rechnen.

3G Regel: Muss ich weiterhin Beiträge bezahlen bzw. kann ich außerordentlich kündigen, wenn ich weder genesen noch geimpft bin?

Entfällt die Kostenfreiheit der Antigenschnelltests bedeutet das eine erhebliche Kostenbelastung für die Mitglieder, die sich weder geimpft haben noch genesen sind. Die Kosten für die Testungen werden in der Regel den monatlichen Beitrag für das Fitnessstudio um ein Vielfaches übersteigen. Hierbei stellt sich die Frage, ob dem Verbraucher in einem solchen Fall zugemutet werden kann – unter diesen Umständen -  am unveränderten Fitnessstudiovertrag festzuhalten.

Das Gesetz sieht hierfür im § 313 Abs. 1 BGB eine mögliche Vertragsanpassung vor:

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Während bei kostenfreien Tests ein unverändertes Festhalten am Vertrag wohl zugemutet werden kann (im Einzelfall strittig) sieht es bei kostenpflichtigen Tests anders aus.

In der Einführung der Kostenpflicht für Tests kann – soweit keine Impfung oder Genesung vorliegt – eine Veränderung der Umstände gesehen werden, die beide Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht haben vorhersehen können. Das Mitglied des Fitnessstudios hätte einen solchen Vertrag unter Berücksichtigung der erheblichen Mehrkosten für Tests nicht abgeschlossen. Das Festhalten am unveränderten Vertrag kann hierbei dem Mitglied nicht zugemutet werden, dass die Kosten für Testungen den Mitgliedsbeitrag um ein Vielfaches übersteigen werden.

Potentielle Folge: Mögliche Stilllegung/Aussetzung des Vertrags (ohne Beitragszahlungen).

Wird der Vertrag auf Anforderung des Mitglieds nicht angepasst (z.B. nach Ablehnung des Fitnessstudios hinsichtlich Anpassung) oder ist die Vertragsanpassung unzumutbar, dann könnte grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit bestehen, da dem Mitglied das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 3 BGB.

Potentielle Folge: Mögliche außerordentliche Kündigungsmöglichkeit durch das Mitglied.

justine1992

Zitat von: egon6 am 07. Oktober 2021, 23:21:19Hab mich mal durch das Internet gelesen und alle Seiten sind unabhängig zu dem selben Schluß gekommen.
Nein, Du hast nicht alle Seiten gelesen. Nein, es kommen nicht alle Seiten zu demselben Schluss.

Was auch immer Du Dir da zusammen geschrieben hast (denn zitiert hast Du ja wohl nicht, sonst hättest Du es sicherlich als solches mit Quellenangabe kenntlich gemacht), hat nichts mit Deinem Beispiel von 1 Euro je Test zu tun, hier geht es um mind. 15 Euro.

Du willst hier Hilfe? Dann schreib doch, worum es Dir geht.

Und: Nein, es ist nicht so, dass wer anschafft auch zahlen muss. Und das war auch nie so.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

egon6

Bitte schön wie bestellt so geliefert ,hier eine Quellenangabe. https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-testpflicht-fuer-fitnessstudios-kuendigung-stilllegung-beitragszahlung-192014.html.

Es ist ja auch egal ob der Test 1€ oder 15€ kostet. Auf den Monat gerechnet kommst du trotzdem auf einen Betrag von min. 16€ bei 4 Tagen die Woche.

Gast50147

Generell greift bei einseitiger Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht.
Dabei ist aber auch zu bedenken:
Der Studioinhaber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitglieder,
er hat zudem das Hausrecht (Test oder draußen bleiben)
und eine Pandemie fällt unter "höhere Gewalt".

Ich würde ein Ruhen des Vertrages vereinbaren und die Ruhezeit wird nach Vertragsende mit Beitragszahlung angehängt.
Dabei fragt es sich wie lange die Ruhezeit dauern soll, d.h. wann die Pandemie vorbei ist.
Aber auch dann besteht noch immer das Hausrecht.
Hier kommt m.E. nur eine einvernehmliche Lösung in Frage

egon6

Der Studioinhaber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitglieder,
Warum werden dann nicht auch geimpfte getestet? Die Impfung nutzt ja nur einem persönlich, das bei einer möglichen Erkrankung der Krankheitsverlauf milder verläuft. Auch die vollständig geimpften Personen stellen ein Risiko dar andere Personen anzustecken bzw. angesteckt zu werden. Die ganze Impfkampagne ist doch nur gedacht um die Pharmaindustrie zu subventionieren. So langsam denke ich sind an Corona mehr Menschen verblödet sind als gestorben.

Gast50147

Das frage Spahn, Lauterbach und Drosten und die wissen es wohl selber nicht