Fahrkosten Taxi Sozialgericht und Rentenversicherung für Begutachtungstermin

Begonnen von jeschik, 13. Oktober 2021, 12:12:16

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

jeschik

Hallo zusammen,

für eine Begutachtung über die Rentenversicherung habe ich einen Taxischein erhalten um zum Begutachtungstermin zu kommen.
Laut RV müsste man aber hier für die entstehenden Taxi Fahrkosten in Vorleistung treten, eine andere möglichkeit gibt es hier laut der RV nicht. Ein in Vorleistung treten ist mir leider absolut nicht möglich.
Nun muss ich über das Sozialgericht demnächst auch zu einer Begutachtung. Müsste man hier ebenso für entstehende Taxi Fahrkosten in Vorleistung treten oder läuft dies über das Sozialgericht anders ab ?

Ich hoffe jemand von euch weiss hier mehr oder kann mir von eigenen Erfahrungen zu der Thematik berichten.



mousekiller

Sofern du Prozesskostenhilfe bei dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht erhalten hast, beantrage die Fahrtkosten. Normalerweise legen die Sozialgerichte oder der Gutachter auch Fahrtkostenanträge bei. Sofern du dich selbst vor dem Sozialgericht vertrittst, beantrage ebenfalls die Fahrtkosten unter Vorlage deines Alg-2-Bescheides.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

jeschik

Habe bisher nur per Post den Termin des Gutachters erhalten, ohne das hier ein Fahrkostenantrag dabei gewesen ist, vom Sozialgericht habe ich dazu bisher garnichts bekommen, nichtmal eine Info das die einen Gutachter beauftragt haben.
Einen Fahrkostenantrag kann man doch nicht im vorraus stellen, sondern erst nachdem für mich Fahrkosten angefallen sind und ich darüber eine Quittung vorlegen kann. Mich interessiert in erster Linie wie das bei einer Taxifahrt mit den Kosten abläuft, hier wird man doch in Vorleistung treten müssen ? Oder weiss jemand davon, ob man über das SG/LSG einen Taxischein bekommen kann, wo das Taxiunternehmen dann direkt selbst mit dem SG abrechnet ?

Gast50147

Ein Taxi muss objektiv notwendig sein, ansonsten öffentliches Verkehrsmittel.
Darüber hinaus die Möglichkeit

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden.
Das ist beides Gesetz und Rechtsprechung.