Darf man länger als 6Monate im Ausland leben obwohl in DE angemeldet?

Begonnen von pelli, 14. Oktober 2021, 19:24:39

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Dragon

Ok dann würde ich als nicht Eubürger mein Bleiberecht verlieren ;( gut zu wissen das ich es nicht mache^^
Eine andere frage falls einer z.b länger im ausland sein möchte + kann man die  Hartz4-Leistungen dann stoppen lassen?damit kein sozialbetrug passiert....

Gast50147

Darauf kann ich mangels derzeitiger Kenntnisse nicht antworten.
Das hängt dann wohl mit dem Europarecht zusammen und müsste genau überprüft werden.

Dragon

Ok hatte noch eine zusatzfrage wenn über dein Beitrag siehe oben!!

Gast50147

Zitat von: Dragon am 15. Oktober 2021, 17:17:36frage falls einer z.b länger im ausland sein möchte + kann man die  Hartz4-Leistungen dann stoppen lassen?damit kein sozialbetrug passiert....
Na stoppen lassen kannst du H 4 immer. Das Amt freut sich.
Aber wie es bei Rückkehr nach D. mit der erneuten Aufnahme der Leistung ist kann ich nicht explizit sagen.
Aber dafür gib es recht kundige Leute hier.

pelli

also darf man jetzt wenn man über 60 ist 12monate als nicht deutscher im ausland bleiben?

justine1992

Natürlich darf man das! Das machen Milliarden von Menschen so!!!!!!!!!!!!!!
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

crazy

Im EU Ausland kann man sich immer überall niederlassen.
Außerhalb EU gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes, wie lange man sich dort aufhalten kann am Stück.
Für Thailand muss man dann eben das notwendige Kleingeld nachweisen z.B., um länger dort wohnen zu können

Fettnäpfchen

 :offtopic:

Weil dafür eigentlich ein extra Thread aufgemacht gehört!
Zitat von: Dragon am 15. Oktober 2021, 17:17:36Eine andere frage falls einer z.b länger im ausland sein möchte + kann man die  Hartz4-Leistungen dann stoppen lassen?damit kein sozialbetrug passiert....
Du darfst ohne einen Antrag auf Ratgeber Ortsabwesenheit überhaupt nicht weg denn du musst täglich deinen Briefkasten leeren können und das Ganze ist dann auf 21 Tage gedeckelt. Alles was darüber hinausgeht musst du dann an erhaltenen (und nicht erhaltenen Leistungen wie KK Beiträge) zurückzahlen und evtl kommen noch andere unangenehmere Schritte deines JC auf dich zu.

MfG FN
:offtopic: (Ende)
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

pelli


Jan Mustermann

mal ganz allgemein.
Eine person die in Deutschland eine Wohnung inne hat, hat so automatisch ihren ersten Wohnsitz in Deutschland gemäß dem Bundesmeldegesetz.
Maßstab ist das innehaben einer Wohnung ! Nicht der tatsächliche Aufenthalt der Person in der Wohnung.

Ein weiterer Wohnsitz z.b. im EU Ausland kann auch ein weiterer erster Wohnsitz nach dem dortigen Recht sein, ist für das deutsche Melderecht dabei völlig unrelevant.

Aus diesem Grund ist für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit die nicht unter die VO EU 883/2004 fallen (z.b.leistungen nach dem SGB II)
immer der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland relevant. Nicht der Wohnsitz !

problematisch wird es wenn in zwei oder mehreren ländern ein Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt vorliegt. dies wird sehr gut in den jeweiligen Dopelbsteuerungsabkommen dokumentiert.

Dann mal zu OA und diesem täglichen Briefkasten leeren.
Wie machen denn das nun Aufstocker genau die teilweise wochenlang von zu Hause weg arbeiten ?
Die teilweise wochen oder monatelang im Ausland arbeiten ?
na ?

im diitalen zeitalter wird das alle sogar noch spannender. diskriminiern/benachteiligen  jobcenter die jobangebote per normaler Post verschicken nicht die betreffenden Leistungsempfänger. Der eine bekommt das Angebot sofort und digital und kann dann dort sofort vorstellig werden während der andere das Angebot erst nach 3-4 Tagen erhält und dann eben pech hat?

BigMama

Wer als Alleinstehender wochen- oder monatelang im Ausland eingesetzt ist, verdient so viel, dass er keine aufstockenden Leistungen braucht. Und selbst mit Familie wird das kaum der Fall sein.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Jan Mustermann

Ach ja und warum soll das so sein? Weil er im Ausland arbeitet ? Weil einem im Ausland der Hintern vergoldet wird ?

BigMama

Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:33:08Ach ja und warum soll das so sein?
Weil niemand wochen- oder monatelang im Ausland arbeitet wenn er nicht vernünftig dafür bezahlt wird.
Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:33:08Weil einem im Ausland der Hintern vergoldet wird ?
Das ist gar nicht notwendig. S.o.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Fettnäpfchen

Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:12:11Maßstab ist das innehaben einer Wohnung ! Nicht der tatsächliche Aufenthalt der Person in der Wohnung.
dann lies dir mal das SGB 2 durch, alles andere wäre viel zu aufwendig um es dir dazulegen.
Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:12:11ist für das deutsche Melderecht dabei völlig unrelevant.
hier geht es nicht um das Melderecht.

Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:12:11
Aus diesem Grund ist für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit die nicht unter die VO EU 883/2004 fallen (z.b.leistungen nach dem SGB II)
immer der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland relevant. Nicht der Wohnsitz !
womit du recht hast und sich dann die oben erwähnte Lektüre erledigt hat. Fragt sich nutr warum du das obere dann überhaupt geschrieben hast.

Zitat von: Jan Mustermann am 30. Oktober 2021, 18:12:11Dann mal zu OA und diesem täglichen Briefkasten leeren.
Wie machen denn das nun Aufstocker genau die teilweise wochenlang von zu Hause weg arbeiten ?
Die teilweise wochen oder monatelang im Ausland arbeiten ?
na ?
dann lies dir mal Ratgeber Ortsabwesenheit durch. oder nur das Zitat:
Zitat
Alle Personen, für welche die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, müssen zwar ebenfalls die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragen, jedoch ist diese hier reine Formsache, da es de facto keine Ablehnungsgründe gibt.
Da für diese Personen die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, gilt auch die zeitliche Beschränkung einer Ortsabwesenheit auf 21 Tage pro Jahr nicht.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jan Mustermann

Es gibt im Bereich SGb II und EAO keine Personen für die die Regelungen der EAO nicht gelten würden. (Nach deutschem Recht)
Ob irgendwelche Ratgeber oder selbst die fachlichen Hinweise der BA das anders sehen ist dabei unerheblich.
All diese Regelungen sind willkürlich und ohne Rechtsgrundlage. Kein SG ist daran gebunden.

Das EU Recht wiederum sagt das nationale Verwaltungen und Gerichte das nationale Recht nicht anwenden dürfen wenn es dem EU Recht zuwider läuft.
Mir konnte biher noch kein Gericht einen §§ im deutschen Recht aufzeigen in dem steht das Personen die im Leistungsbezug stehen nicht den Regularien der EAO unterliegen würden.
Ein LKW Fahrer der im Fernverkehr eingesetzt werden soll und weiter Leistungen beziehen muß weil das Einkommen für die Familie nicht reicht,kann so einen Job ablehnen weil er so nicht sicherstellen kann das er persönlich jeden Tag seine Post selbst in Empfang nehmen kann.
Das ist alles keine Einbahnstrasse.

Das es Arbeitnehmer gibt hat in der EAO niemand bedacht, was ja auch kein Wunder ist wenn man bedenkt das die EAO mal für Leute zusammengeschustert wurde die eben keine Arbeitnehmer sind.
Die BA hat seit 10 Jahren nun schon Zeit die EAO zu ändern und macht es einfach nicht.

§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.