Abrechnung von eingereichten Rechnungen im SGBXII

Begonnen von eby, 28. Oktober 2021, 11:09:02

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eby

Ich benötige mal wieder Hilfe von Euch.
Wenn ich dem Amt z.b. eine Rechnung für Schornsteinfegerarbeiten einreiche mit Rechnungsdatum  vom 30.09.21 und ich diese auch am 30.09.21 bezahle, muss diese seitens der Leistungsabrechnung nachträglich im Monat September oder Oktober in Form eines Änderungsbescheides berücksichtig werden?
Ist das im SGB XII geregelt? Wir erhalten beide Leistungen nach SGB XII.
Da meine Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft berechnet werden, und das anrechenbare Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, wäre das mal interessant zu wissen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.



kämpfer

Die Fälligkeit einer Rechnung ist immer Ausschlaggebend.

blaumeise


kämpfer

#3
Diese Aussage habe ich direkt von 3 Ämtern. Alle haben mir bestätigt das die "Fälligkeit" ausschlaggebend ist. Bezüglich Anfragen bei Ämtern wegen meiner Ehrenamtlichen Tätigkeit habe ich u.a. diese Frage mit abgeklärt.  :zwinker:

Anmerkung:
Die Angemessenheit wird natürlich geprüft, diese kann ggf. von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt sein.

kämpfer


eby