ALG II Antrag nach mehrmonatiger versicherungspflichtiger Beschäftigung

Begonnen von anoe269, 04. November 2021, 20:48:37

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anoe269

Hallo zusammen,

Wie einige vielleicht mitbekommen haben, werde ich mein Ausbildungsverhältnis kündigen und wieder ALG II beziehen (müssen, aus div. Gründen)

Dazu habe ich einige Fragen.

Bei meinem zuständigen JC auf der Internetseite steht, dass inzwischen wieder ein persönliches Gespräch für eine Antragsstellung Pflicht ist, erst bekommt man beim 1. Termin die Unterlagen und beim 2. Termin reicht man diese persönlich ein.

Erstens: Ab wann gilt meine Antragstellung in diesem Fall? Ist das nicht dann ab dem Zeitpunkt, zu dem ich alle Unterlagen vollständig abgegeben habe, also idealerweise beim 2. persönlichen Termin? Sprich, ab welchem Zeitpunkt würde ich dann offiziell Leistungen erhalten?

Zweitens: Ich war schonmal beim JC, bin theoretisch über meine gesamte bisherige Ausbildungszeit auch dort geblieben (wohne alleine und habe vom JC Zahlungen bekommen, weil "das Gehalt nicht für den Lebensunterhalt reichte). Vor meiner Ausbildung habe ich ALG 2 bekommen. Gilt mein Antrag, den ich jetzt stellen will, dann als Neuantrag oder als Weiterbewilligung?

Drittens: Ich möchte zum 01.12. wieder Leistungen beziehen. Wann sollte ich am besten das erste persönliche Gespräch beim JC vereinbaren, kann man das so pauschal sagen? Sollte ich Montag sofort dahin, in diesem Fall, damit alles rechtzeitig klappt?

Viertens: Ich kündige mein Ausbildungsverhältnis (fristlos) zum 05.11. Wie ist das jetzt mit der Versicherung? Muss ich bis zum 01.12. eine freiwillige Versicherung kaufen? Bin ich am Ende schon zu spät dran, und muss am Ende für die versicherungslose Zeit (ab 05.11. bis Antragsbewilligung vom JC) Strafe zahlen? Da kenne ich mich wirklich null aus...


Vielen Dank. Ihr seid eine große Hilfe im Forum. LG

posaidon

Du wirst ein Sperre bekommen, darüber würde ich mir viel mehr Gedanken machen

blaumeise

Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Erstens: Ab wann gilt meine Antragstellung in diesem Fall? Ist das nicht dann ab dem Zeitpunkt, zu dem ich alle Unterlagen vollständig abgegeben habe, also idealerweise beim 2. persönlichen Termin? Sprich, ab welchem Zeitpunkt würde ich dann offiziell Leistungen erhalten?
Du hast dann einen Antrag gestellt, wenn ein Antrag - auch unvollständig - im Amt eingegangen ist. Du könntest ihn theoretisch auch nur mündlich im Gespräch stellen. Damit hättest du schon den Antrag gestellt. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, wird das JC sich melden und das Fehlende nachfordern. Ggf. bekommst du vorläufig Leistungen bewilligt, das funktioniert aber oft nur, wenn du diese ausdrücklich einforderst. Mal schauen, wie es bei dir läuft.

Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Zweitens: Ich war schonmal beim JC, bin theoretisch über meine gesamte bisherige Ausbildungszeit auch dort geblieben (wohne alleine und habe vom JC Zahlungen bekommen, weil "das Gehalt nicht für den Lebensunterhalt reichte). Vor meiner Ausbildung habe ich ALG 2 bekommen. Gilt mein Antrag, den ich jetzt stellen will, dann als Neuantrag oder als Weiterbewilligung?
Deine Angaben sind widersprüchlich. Hast du die ganze Zeit schon ALG II bezogen? Dann genügt eine Veränderungsmitteilung.

Jeder Weiterbewilligungsantrag ist rechtlich gesehen ein Neuantrag. Falls du gerade mitten in einem Bewilligungszeitraum bist, reicht, wie schon gesagt, eine Veränderungsmitteilung. Wenn du die letzte Zeit keine Leistungen bezogen hast, stell einfach einen Neuantrag.

Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Drittens: Ich möchte zum 01.12. wieder Leistungen beziehen. Wann sollte ich am besten das erste persönliche Gespräch beim JC vereinbaren, kann man das so pauschal sagen? Sollte ich Montag sofort dahin, in diesem Fall, damit alles rechtzeitig klappt?
Wenn du erst zum 1.12. ALG II beziehen möchtest, dann solltest du auf deinem Antragsformular vermerken "Mit Wirkung zum 01.12.2021". Falls du nämlich im November schon die Unterlagen einreichst, hast du den Antrag im November gestellt und er läuft ab dem 1.11. Termine werden vom JC vergeben, d. h., du bekommst eine schriftliche Meldeaufforderung. Man selbst hat da wenig mitzureden. Es sei denn, du gehst ohne Termin hin, falls dein JC offene Sprechstunden anbietet.

anoe269

 Hallo, danke für die Antworten.

Ich hatte zum 01.08. Eine Ausbildung begonnen, bekomme seitdem Unterstützung durch BAB und vom JC auch, als Ergänzung zum Lebensunterhalt. Ich bin also kein Leistungsempfanger im klassischen Sinne gewesen, sorry wenn ich das widersprüchlich formuliert habe.

Kann mir denn jemand sagen, wie es mit der Versicherung läuft, wenn ich dann gekündigt habe?

Und nein, bekomme keine sperre, habe ein ärztliches Attest.

LG

Fettnäpfchen

anoe269

Zitat von: anoe269 am 05. November 2021, 08:21:07bekomme seitdem Unterstützung durch BAB und vom JC auch, als Ergänzung zum Lebensunterhalt. Ich bin also kein Leistungsempfanger im klassischen Sinne gewesen, sorry wenn ich das widersprüchlich formuliert habe.
Leistung ist Leistung und daher bist du im JC gemeldet und hast eine BG Nummer, also wie blaumeise schrieb reicht eine VÄM

Alles andere was das JC dann will wird es dir schon mitteilen. So ist es auch der geringste Aufwand anstatt das ganze Prozedere eines Neuantrags zu durchlaufen.

Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Bei meinem zuständigen JC auf der Internetseite steht, dass inzwischen wieder ein persönliches Gespräch für eine Antragsstellung Pflicht ist, erst bekommt man beim 1. Termin die Unterlagen und beim 2. Termin reicht man diese persönlich ein.
Denen würde ich was husten! Und die Identifikationsfeststellung kann man auch nachholen, was bei einer VÄM eigtl. gar nicht verlangt wird.

Zitat von: anoe269 am 05. November 2021, 08:21:07Kann mir denn jemand sagen, wie es mit der Versicherung läuft, wenn ich dann gekündigt habe?
Wenn du die KK meinst zahlt das JC ab Bewilligung.

MfG FN

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Kopfbahnhof

Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Ich kündige mein Ausbildungsverhältnis (fristlos) zum 05.11.
Erst einmal, eine ganz schlechte Idee, oder du hast einen wirklich guten Grund.
Der auch vom JC dann so Akzeptiert wird.
Zitat von: anoe269 am 05. November 2021, 08:21:07nein, bekomme keine sperre, habe ein ärztliches Attest.
Wenn das sicher ist, sollte es keine Probleme geben.
Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Ab wann gilt meine Antragstellung in diesem Fall?
Wenn Abgabe im November, ab 01.11. Abgabe per Post reicht da erst mal aus. (auch wenn Unvollständig)
Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Vor meiner Ausbildung habe ich ALG 2 bekommen
Beginn August 2021? Dann WBA
Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Sollte ich Montag sofort dahin, in diesem Fall, damit alles rechtzeitig klappt?
Kann man tun, muss aber nicht, aber man hat die Sicherheit, der Antrag ist im JC angekommen bei pers. Abgabe.
Zitat von: anoe269 am 04. November 2021, 20:48:37Muss ich bis zum 01.12. eine freiwillige Versicherung kaufen?
November sollte noch Abgedeckt sein, bei der KK.
Erst recht wenn du im November schon Leistungen vom JC bekommst.

Maunzi

Wieso WBA? Veränderungsmitteilung im laufenden Bezug wäre doch korrekt wenn momentan Leistungen fließen oder läuft dein Bewilligungszeitraum beim Jobcenter aus?

Damit entfällt auch die Frage nach dem Beginn des Anspruches - der rückwirkend zum 01. des Monats wäre, es sei denn, du beantragst exakt ab Tag x im jeweiligen Monat.

Berechnet wird dann übrigens auch was nach Zuflussprinzip für diesen Monat an Einkommen bei dir ankam (ab 1.11. bis Monatsende) und von deinem Anspruch runtergerechnet. Solltest du ja kennen das Prozedere?

Bezüglich der Krankenkasse wirst du im Leistungsbezung bei deiner letzten KV pflichtversichert, das JC braucht dann die Infos was das kostet usw damit sie es bezahlen und du musst im Gegenzug der KV ebenfalls den Bezug nachweisen damit die Beiträge korrekt berechnet werden können (so war es zumindest als wir zuletzt beim JC waren, kann auch sein, dass die das mittlerweile automatisch abgleichen, frag doch einmal bei deinem JC und deiner KV nach).

Btw wenn ich es richtig verstanden habe und du im laufenden Bezug bist, dann musst du definitiv sofort bescheid geben über die Änderung und nicht erst in 14 Tage oder so! Das ist leistungsrelevant und kann sonst ziemlichen Ärger nach sich ziehen.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 06. November 2021, 13:44:52Veränderungsmitteilung im laufenden Bezug
Wenn TE Leistungen vom JC bekommt, dann reicht auch das, dafür hat TE zu verwirrende Informationen gegeben.
Zitat von: Maunzi am 06. November 2021, 13:44:52JC braucht dann die Infos was das kostet usw
Braucht es nicht, es reicht die KK wo man versichert ist.

Maunzi

Zitat von: vanessa am 06. November 2021, 17:30:47Braucht es nicht, es reicht die KK wo man versichert ist.
Danke, das war bei uns zu lange her. Im SGB12 ist es da ein wenig anders, da man sich selbst versichern muss  :smile:
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

anoe269

Hallo, ich bekam von August bis Jetzt Leistungen vom JC in Form von Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, neben meinem Ausbildungsgehalt sowie BAB. Davor habe ich beim selben zuständigen JC Leistungen in Form von ALG2 empfangen. Werde die jetzt erstmal fragen ob ein WBA oder VÄM brauchen.

Danke für eure Hilfe, ansonsten muss ich jetzt eigl. nur noch wissen wie genau es mit der Versicherung ist, habe ja gekündigt und will erst zum 01.12. leistungen beziehen. Sprich, muss ich ne freiwillige Versicherung abschließen oder sogar schon für November Leistungen anmelden? Möchte jetzt nicht unbedingt Strafzahlungen an die Versicherung für November zahlen. Werde ja definitiv kein vollständiges Gehalt für November bekommen. Würde es gern erstmal hierbei belassen, weiss aber nicht ob ich für November noch beim ehemaligen AG versichert bin.

LG und Danke


blaumeise

Zitat von: anoe269 am 08. November 2021, 12:53:54Werde die jetzt erstmal fragen ob ein WBA oder VÄM brauchen.
Du musst eigentlich nicht fragen. Mach doch erst mal das Einfachere, die Veränderungsmitteilung. Wenn das dem JC nicht reicht, schreiben die dich auf jeden Fall an. Auf telefonische Auskünfte kann man sich doch sowieso nicht verlassen.

Fettnäpfchen

anoe269

Zitat von: anoe269 am 08. November 2021, 12:53:54ansonsten muss ich jetzt eigl. nur noch wissen wie genau es mit der Versicherung ist, habe ja gekündigt und will erst zum 01.12. leistungen beziehen.
dagegen dann
Zitat von: anoe269 am 08. November 2021, 12:53:54Hallo, ich bekam von August bis Jetzt Leistungen vom JC in Form von Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, neben meinem Ausbildungsgehalt sowie BAB.
Wenn da keine KK Beiträge dabei waren dann ändert sich das mit der VÄM. Wenn es um die KK geht, das wurde von dir nicht beantwortet. Dazu reicht es dann auch wenn du dir von der KK eine Mitgliedsbestätigung beschaffst und eine Kopie davon zur VÄM legst.
Dann fragt sich zu was für einem Datum du
Zitat von: anoe269 am 08. November 2021, 12:53:54gekündigt und will erst zum 01.12. leistungen beziehen
hast und onb das nicht noch bis Ende11 oder Dezember läuft. Ab Dez. bist du dann ja sicher durch den ALG 2 Bezug wenn du die Bescheinigung abgibst. Hast du keine KK dann geht man zu einer KK seiner Wahl aber nicht als Privat sondern Pflichtversichert.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.