Zuflussprinzip und Informationspflicht

Begonnen von Tenner, 18. November 2021, 14:45:50

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Tenner

Hallo Forum,

sicherlich gab es das Thema schon. Aber jeder Fall ist individuell und wird teilweise von den Jobcenter anders ausgelegt.

Sachverhalt:
Beziehe momentan ALG2, ab 01.12 habe ich eine Arbeit in Aussicht, erste Lohnzahlung am ersten Werktag des Folgemonats
d.h am 03.01.22
Die Jobcenter wenden das Zuflussprinzip zwar an, aber es gibt keine rechtliche Grundlage bzw. Verpflichtung.
Das Jobcenter könnte auslegen, das die Arbeitsaufnahme schon im November bekannt war, d.h für den Dezember eine
Rückzahlung verlangen? Oder gilt der Wertstellungstag auf dem Kontoauszug.
Wenn ich am 01.12 meine Arbeit beginne, ist es ausreichend das JC am 01.12 zu informieren?
Vielen Dank

justine1992

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50Die Jobcenter wenden das Zuflussprinzip zwar an, aber es gibt keine rechtliche Grundlage bzw. Verpflichtung.
Doch.

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50Das Jobcenter könnte auslegen, das die Arbeitsaufnahme schon im November bekannt war, d.h für den Dezember eine
Rückzahlung verlangen?
Nein, nur wenn im Dezember ein Zufluss erfolgt.

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50Oder gilt der Wertstellungstag auf dem Kontoauszug.
Ja.

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50Wenn ich am 01.12 meine Arbeit beginne, ist es ausreichend das JC am 01.12 zu informieren?
Nein. Das solltest Du vor dem Arbeitsbeginn machen. 30.11. abends per Fax ist ausreichend. Aber es passiert Dir auch nichts, wenn Du es ein paar Tage vorher machst.

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50Aber jeder Fall ist individuell und wird teilweise von den Jobcenter anders ausgelegt.
Nein, das ist keine Auslegungssache. Ganz sauber eindeutig.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Sheherazade

Zitat von: Tenner am 18. November 2021, 14:45:50
Die Jobcenter wenden das Zuflussprinzip zwar an, aber es gibt keine rechtliche Grundlage bzw. Verpflichtung.

Doch.

ZitatDas Jobcenter könnte auslegen, das die Arbeitsaufnahme schon im November bekannt war, d.h für den Dezember eine
Rückzahlung verlangen?

Nein. Da gibt es nichts "auszulegen".

ZitatOder gilt der Wertstellungstag auf dem Kontoauszug.

Ja.

ZitatWenn ich am 01.12 meine Arbeit beginne, ist es ausreichend das JC am 01.12 zu informieren?

Da der 1.12. bereits in 12 Tagen ist und der Zahllauf in ca. 1 Woche stattfindet, kannst du auch schon Anfang nächster Woche die Veränderungsmitteilung per Post an das Jobcenter schicken.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Tenner

Was passieren kann ist dass das JC die Zahlung einstellt und dir mitteilt das du falls nötig einen neuen Antrag auf Darlehensbasis stellen sollst.
Wird sehr oft hier davon geschrieben und ich finde das ist falsch und nur für das JC von Vorteil wobei es Dir ein mehr an Arbeit macht.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
V (weiterlesen...)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. November 2021, 14:59:11
Was passieren kann ist dass das JC die Zahlung einstellt

Kann nicht passieren, wenn die Leistung für Dezember schon auf dem Weg ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Sheherazade am 18. November 2021, 15:00:09Kann nicht passieren, wenn die Leistung für Dezember schon auf dem Weg ist.
Wenn!
genau.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Deshalb schrieb ich
Zitat von: Sheherazade am 18. November 2021, 14:52:03Da der 1.12. bereits in 12 Tagen ist und der Zahllauf in ca. 1 Woche stattfindet, kannst du auch schon Anfang nächster Woche die Veränderungsmitteilung per Post an das Jobcenter schicken.
Dann passiert  das auch nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tenner

Also vielen Dank für die Hinweise - TOP :no:

Wer in ALG2 in Arbeit kommt - erste Lohnzahlung am ersten Werktag des Folgemonats.
Evtl. vertraglich festhalten.

Hierzu noch eine kurze Frage bzw. Fallstrick:
Laut künftigem Arbeitgeber sollte ich den Arbeitsvertrag bis zum Montag 22.11 unterschreiben, Arbeitsbeginn 01.12.
Das Jobcenter informiere ich erst am 30.11 (Zahlungsdurchlauf)
Kann das Jobcenter den Arbeitsvertrag komplett zur Durchsicht einfordern?
Wenn ich am 22.11 unterschreibe und am 30.11 das Jobcenter informiere, stellt dies eine Verletzung der Informationspflicht dar?
Vielen Dank

crazy

Nicht wirklich.
Und wenn Du mit drm Arbeitsplatz kein Alg2 mehr benötigst braucht es den AV eh nicht! Eigentlich braucht es nie AV, eine Arbeitgeberbescheinigung aus der Gehalt und Zahldatum hervorgeht reicht auch.
Zudem ersten Zufluss Lohn mitteilen, wenn auf dem Konto angekommen

justine1992

Zitat von: Tenner am 19. November 2021, 19:55:31Kann das Jobcenter den Arbeitsvertrag komplett zur Durchsicht einfordern?
Ja, tun sie auch oft. Musst aber nicht vorlegen.

Zitat von: Tenner am 19. November 2021, 19:55:31Wenn ich am 22.11 unterschreibe und am 30.11 das Jobcenter informiere, stellt dies eine Verletzung der Informationspflicht dar?
Nein. Musst aber nicht so lange warten.
Zitat von: Sheherazade am 18. November 2021, 14:52:03Da der 1.12. bereits in 12 Tagen ist und der Zahllauf in ca. 1 Woche stattfindet, kannst du auch schon Anfang nächster Woche die Veränderungsmitteilung per Post an das Jobcenter schicken.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Sheherazade

Aber auf keinen Fall vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beider Vertragspartien!
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"