Frage zu Schweigepflichtsentbindung für den ÄD

Begonnen von LostInTheJungle, 26. November 2021, 07:15:40

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LostInTheJungle

Hallo Forum,

von Seiten meines SB wurde ein ärztliches Gutachten in die Wege geleitet um meine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Soweit so gut. In diesem Rahmen sollte ich auch diverse Schweigepflichtsentbindungen unterschreiben. Die meisten kamen in meinem Fall nicht in Frage, so dass ich nur eine für meinen behandelnden Psychiater ausgestellt habe. Ich bekam nun eine Aufforderung zur Mitwirkung, ich solle auch eine Schweigepflichtsentbindung für den Hausarzt (bei dem ich, wenn es hoch kommt einmal im Jahr bin) und für das Landesamt für Soziales ausstellen, ich vermute, da ich einen GdB von 50 habe. Meine Frage nun, muss ich vorallem die Schweigepflichtsentbindung für das Landesamt für Soziales unterschreiben im Rahmen einer Mitwirkungspflicht und können mir ansonsten Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden?

Danke fürs Lesen und hilfreiche Antworten

hotwert

Ich kann dir jetzt nicht direkt helfen, da kennen sich andere User sicher besser aus.

Ich hatte damals auch nicht für die Schweigepflichtsentbindung des Hausarztes unterschrieben, und müsste daraufhin persönlich zum ÄD. Der meinte dann "Wir haben sie eingeladen weil sie der Schweigepflichtsentbindung für den Hausarzt nicht zugestimmt haben" Bei mir gabs da kein größeres Problem.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Entbindung-von-der-Schweigepflicht-fuer-die-Agentur-fuer-Arbeit--f330976.html

Das hab ich noch gefunden und ist eventuell hilfreich. Ich denke wenn die Diagnosen deines Psychiaters ausreichen um das Ärztliche Gutachten zu erstellen sollte das reichen. Der Hausarzt stellt ja kaum Diagnosen, der überweist einen auch nur an die Fachärzte.

Interessieren würde mich in dem zusammenhang jetzt wie lange diese Schweigepflichtsentbindungen gültig sind. Bei mir war das 2019, noch bei ALG1. Es kann ja nicht schaden diese zu widerrufen, mein ärtzliches Gutachten mit meinen Einschränkungen wurde erstellt und falls die mal ein neues wollen kann man das ja neu erteilen.

BigMama

Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 07:15:40Meine Frage nun, muss ich vorallem die Schweigepflichtsentbindung für das Landesamt für Soziales unterschreiben im Rahmen einer Mitwirkungspflicht und können mir ansonsten Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden?
Geht es bei dir "nur" um die Prüfung welche Tätigkeiten du noch ausüben kannst und was ausgeschlossen ist oder geht es bei dir um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit?
Bei ersterem hat die Nichtentbindung zur Folge, dass die beim entsprechenden Arzt vorliegenden Befunde nicht bei der Einschätzun berücksichtigt werden. Somit könnte es sein, dass deine Leistungsfähigkeit belastbarer eingeschätzt wird als es tatsächlich der Fall ist. In diesem Fall ist eine Entziehung oder Versagung, ganz oder in Teilen nicht möglich.
Wenn es allerdings um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit geht, bist zur Mitwirkung verpflichtet. Allerdings hat hier die Rentenversicherung den Hut auf.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

hotwert

Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 10:13:48
Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 07:15:40Meine Frage nun, muss ich vorallem die Schweigepflichtsentbindung für das Landesamt für Soziales unterschreiben im Rahmen einer Mitwirkungspflicht und können mir ansonsten Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden?
Geht es bei dir "nur" um die Prüfung welche Tätigkeiten du noch ausüben kannst und was ausgeschlossen ist oder geht es bei dir um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit?
Bei ersterem hat die Nichtentbindung zur Folge, dass die beim entsprechenden Arzt vorliegenden Befunde nicht bei der Einschätzun berücksichtigt werden. Somit könnte es sein, dass deine Leistungsfähigkeit belastbarer eingeschätzt wird als es tatsächlich der Fall ist. In diesem Fall ist eine Entziehung oder Versagung, ganz oder in Teilen nicht möglich.
Wenn es allerdings um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit geht, bist zur Mitwirkung verpflichtet. Allerdings hat hier die Rentenversicherung den Hut auf.

Bei mir ging es um die Festellung der Erwerbsfähigkeit, und der ÄD hat auch ohne die Unterlagen des Hausarztes entschieden das ich weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Wird aber sicherlich bei jedem JC anders gehandhabt. Sobald die Rentenversicherung ihr eigenes Gutachten erstellt bekommt das automatisch auch das Jobcenter und wird sich danach richten.

Was die Schweigepflichtsentbindung für das Landesamt für Soziales angeht, so weis ich nicht warum das interessant ist. Für die Rente ist es egal ob man Schwerbehindert ist oder nicht, auch gibt es keine Pflicht sich irgendeinen GdB bescheinigen zu lassen.

Und selbst wenn man GdB 100 hätte, heisst das nicht das man nicht mehr arbeiten gehen kann. Das heist ja nur das Einschränkungen bestehen.

LostInTheJungle

Hallo ihr Beiden,

danke für eure Antworten. Also es geht um "Ablärung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit". Zumindest laut dem "Informationsblatt zur Vorstellung im Ärztlichen Dienst". Das geht vom Jobcenter aus, nicht von der Rentenversicherung.

In dem Informationsblatt steht Folgendes:

"Sofern Sie weder die erforderliche(n) Schweigepflichtentbindungserklärung(en) erteilen, noch bereits vorhandene medizinische Befunde zur Verfügung stellen und die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch erheblich erschwert ist, kann dies bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 SGB I zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen führen. Die Aufklärung des Sachverhalts ist z.B. dann erheblich erschwert, wenn eine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst erforderlich wird, die ansonsten entbehrlich wäre (Doppeluntersuchung) und die von Ihnen vorgebrachten Gründe zur Verweigerung der Mitwirkung keine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit rechtfertigen."

Fettnäpfchen

LostInTheJungle

Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 07:15:40Meine Frage nun, muss ich vorallem die Schweigepflichtsentbindung für das Landesamt für Soziales unterschreiben im Rahmen einer Mitwirkungspflicht und können mir ansonsten Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden?
Das kann passieren wenn
Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 13:41:33wenn eine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst erforderlich wird, die ansonsten entbehrlich wäre (Doppeluntersuchung) und die von Ihnen vorgebrachten Gründe zur Verweigerung der Mitwirkung keine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit rechtfertigen."
Ich weiß zwar nicht was ausgerechnet das Landratsamt da mitzuteilen hat aber wenn dann würde ich eine SPE nehmen die wie die aus dem Forum ist. Evtl. will dein JC/SB auch nur Daten und Diagnosen dadurch abgreifen. Das ist mit der unten nicht möglich.
Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt
und das obere in ausführlich stelle ich mal in den Anhang!

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
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LostInTheJungle

Landesamt für Soziales ist nicht das Landratsamt .). Das würde mich auch wundern, was die über mich zu erzählen hätten.  :grins:

Die Schweigepflichtsentbindung um die es mir geht will der ÄD. Ich soll das Landesamt für Soziales welches über meinen GdB von 50 entschieden hat, von seiner Schweigepflicht entbinden. Ich will das nicht und frage mich ob ich das ablehnen kann oder ob da der oben beschrieben Passus greift.

hotwert

Na dann unterschreib ihnen das doch einfach nicht. Du hast das Schreiben welches dir einen GdB von 50 bescheinigt, das kopierst du einfach und gibst es ihnen.
Die zweite Seite auf welcher die Gründe stehen schickst du einfach nicht mit.
Wenn die nochmal nachfragen machst du deutlich das die Gründe für deine Einstufung in GdB 50 unerheblich sind für die Feststellung deiner Leistungsfähigkeit, und das die beschriebenen Einschränkungen von den Fachärzten bei der die Schweigepflichtsentbindung bereits unterschrieben wurde völlig ausreichen.

Ich hab GdB 50 und mich hat noch nirgends wo ich den Ausweis vorgezeigt habe jemand gefragt warum oder weshalb ich den habe. Wenn du eine Arbeit beginnst hast du theoretisch ja nichtmal die Pflicht den vorzuzeigen. (Was natürlich dumm wäre, man bekommt ja 5 zusätzliche Urlaubstage)

https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Offenbarung-der-Schwerbehinderung/77c412i1p/index.html

Zitat:
"In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden (,,Recht zur Lüge"). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten."

Du kannst bei Arbeitsbeginn den Ausweis mit GdB 50 vorzeigen, solange es aber deine Arbeit nicht einschränkt muss du nicht preisgeben warum und weshalb du Schwerbehindert bist.
Wenn du die Arbeit aufgrund der Behinderung garnicht oder nur Eingeschränkt ausüben kannst muss man das aber dennoch angeben.

Fettnäpfchen

Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 16:22:42Landesamt für Soziales ist nicht das Landratsamt .).
Ah sorry, Lese oder Denkfehler meinerseits.
Ich habe meinen GDB vom Landesversorgungsamt Zentrum Bayern Fam. und Soziales. Da kann man schon durcheinander kommen wenn es immer anders heißt.

Zitat von: LostInTheJungle am 26. November 2021, 16:22:42Ich will das nicht und frage mich ob ich das ablehnen kann oder ob da der oben beschrieben Passus greift.
Es bekommt nur der ÄD zu lesen wenn du die entsprechende SPE nimmst und kann eigentl. nur von Vorteil sein wenn du nicht zu einer extra Untersuchung geladen wirst da niemand weiß was für eine Fachrichtung der Arzt des ÄD hat.
Ansonsten kann dir durchaus eine Leistungseinstellung drohen.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.