"Mietkürzung" durch Jobcenter

Begonnen von Filip2610, 16. Dezember 2021, 09:38:57

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Heinz-Otto

#15
Können die nicht rechnen?
1. 468,6+64 HK = 532,60 €.
Deine Miete ist 528,75 € also sowieso darunter.
2. Heizkosten dürfen nicht pauschaliert werden!
Maßgebliche Orientierung ist der Heizspiegel Spalte zu hoch, der lt. BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 – B 14 AS 60/12 R  noch als angemessen anerkannt werden muss.

Daher kann ein ganz normaler Ü-Antrag gestellt werden, da deine Gesamtmiete ja eh unter der Angemessenheit liegt.
Man braucht also nicht mit der Corona-Regelung argumentieren.
--------
Gab es für Berlin (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) nicht schon öfters BSG Urteile wegen deren Berechnung der angem. KdU?

Dein Schreiben finde ich zu sanft. Das Muterschreiben von Tacheles liegt dir ja vor. Da wird gleich richtig argumentiert und lässt weniger Spielraum das ganze zu verzögern, als wenn man nur vage auf etwas hinweist, bittet statt fordert und die sich das selbst raussuchen sollen.

EDIT EDIT
Vorschlag

ZitatMeinen Antrag vom 01.05.2021 auf Übernahme der Gesamtmiete in Höhe von 528,75 € haben sie abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14.07.2021 teilen Sie mit, dass die angemessene KdUH insgesamt 468,60 € + 64 € Heizkosten= 532,50 €  beträgt.
Meine Gesamtmiete liegt mit 528,75 darunter.

Eine Absenkung der bewilligten KdUH war daher rechtswidrig und ist gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab dem 01.01.2020 zu korrigieren.
Außerdem dürfen Heizkosten nicht pauschaliert werden. Maßgebend sind die individuellen angemessenen Heizkosten.

Diese Beträge sind schon immer von Amtswegen und verpflichtend nach § 44 SGB I zwingend per Gesetz zu verzinsen. Jüngst bestätigt durch
BSG Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R. Diese SGB XII Rechtsprechung ist exakt auch auf das SGB II anzuwenden.

Ich muss Sie daher auffordern die dahingehenden Bescheide zu korrigieren und mir die zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen nebst Zinsen nachzuzahlen.

Filip2610

Kurze Zwischenantwort: Meine Heizkosten in Höhe von bis jetzt 70 Euro bezahle ich separat an die GASAG. Die rund 530 Euro, die ich pro Monat als Miete überweise, sind nur die Grundmiete plus Nebenkosten/Betriebsausgaben, die GASAG-Ausgabe ist da nicht enthalten.

Heinz-Otto

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 13:38:52
Kurze Zwischenantwort: Meine Heizkosten in Höhe von bis jetzt 70 Euro bezahle ich separat an die GASAG. Die rund 530 Euro, die ich pro Monat als Miete überweise, sind nur die Grundmiete plus Nebenkosten/Betriebsausgaben, die GASAG-Ausgabe ist da nicht enthalten.

Ok. Konnte ich nicht wissen. Das ist der Grund warum darum gebeten wird, konkrete Beträge zu nennen und den Sachverhalt so klar wie möglich darzustellen ;)
Jetzt war meine Mühe umsonst :(

Dann halt doch die Corona Variante. Ich mag jetzt nicht auseinanderklamüsern, seit wann genau deine KdU abgesenkt wurde.
Ist auch nicht "unser" Problem, sondern das JC muss das begründen, falls die Corona-Verordnung nicht greift.
Daher bin ich anderer Meinung und würde auf jeden Fall das von mir gepostete Muster von Tacheles nehmen.
Und halt mit der Sonderregelung in Berlin ergänzen.
Den Rest sollen die rechtlich beurteilen, das ist deren Job. Wenn die Begründung kommt, kann man die immer noch auseinandernehmen und gegen argumentieren.

Erst recht wegen dieser Anmerkung:
Zitat von: JensM1 am 17. Dezember 2021, 16:12:41

Trotzdem dies Jahr noch Überprüfungsantrag stellen. In Berlin werden die Angemessenheitskriterien immer wieder geprüft und haben sich seit 10/19 ca. 3 x erhöht. Evtl. wurde das nicht geprüft. Wohndauer > 10 Jahre? Falls ja, auch explizit darauf hinweisen, gibt 10 % Zuschlag in Berlin.

JensM1

Kurzer Hinweis: Die angemessene Bruttokaltmiete für einr Person beträgt in Berlin aktuell - seit 07/21 lt AV-Wohnen Berlin - 426,00  Euro, mit 10 % Zuschlag also 468,60 Euro. Insofern scheint der Bescheid soweit ok zu sein. Angemessenheit BKM lag von 01.01.20 bis 30.06.21 meiner Erinnerung nach bei 421,50 Euro (mit 10 % Zuschlag also bei 463,65 Euro).

Fettnäpfchen

Filip2610

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:46:53Und halt mit der Sonderregelung in Berlin ergänzen.
+ dem Zuschlag zur Umzugsvermeidung+Härtefallregelung im unteren Link von crazy ganz rechts
Zitat von: crazy am 16. Dezember 2021, 09:44:30Hier kannst Du mal schauen ob das JC richtig rechnet
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.beratung-kann-helfen.de/images/medien/pdf-Dateien/angemessene-kdu-berlin.pdf&ved=2ahUKEwiB1oOB9-f0AhUMDuwKHdA8Bs0QFnoECAQQAQ&usg=AOvVaw1SAP4mwNcVLfg4osLeWoj6
Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:05:07Gab es für Berlin (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) nicht schon öfters BSG Urteile wegen deren Berechnung der angem. KdU?
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Dezember 2021, 14:28:07Mal eine Frage ist denn das Konzept der AV Wohnen in der Zwischenzeit anerkannt?
Schaut zumindest so aus da Bruttokalt in der Tabelle angegeben ist.
:weisnich:

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Filip2610

Vielen Dank.

Anscheinend ist die vom Jobcenter berechnete Miete in Höhe von 468,60 Euro richtig. Nun bin ich seit mindestens zwei Jahren dauerhaft krankgeschrieben. Zähle ich deshalb als Kranker, für den es einen Härtefallzuschlag von 10 % gibt? In einem Dokument im Internet steht:

,,Für Wohnungsuchende und Mieter in besonderen Lebenssituationen wird gemäß AV Wohnen Berlin Nr. 3.5.1 ein 10 % Härtefallzuschlag bei der Bruttokaltmiete anerkannt . Dieser Zuschlag gilt für ... Kranke oder Behinderte".

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Mietobergrenzen_2018.pdf

Sollte ich also versuchen, diesen Zuschlag zu bekommen?

Frogger

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 19 bis Mai 20 (Bewilligungsbescheid 11.11.19, Änderungsbescheide 6.1.20 und 13.1.20, abschließender Bescheid 14.7.20)
Hier ist nur noch der Bescheid vom 14.07.20 relevant. Der abschließende Bescheid ersetzt die vorläufigen Bescheide vom 11.11.19, 06.01. und 13.01.20. Die vorläufigen Bescheide können nicht mehr angegriffen werden.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 20 (Bewilligungsbescheid 20.5.20)
Dieser Bescheid gilt seit Ende November als festgesetzt. Überprüfungsantrag stellen.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 20 bis Mai 21 (Bewilligungsbescheid 20.11.20; Änderungsbescheide 21.11.20 und 22.1.21)
Hier sowohl Überprüfungsantrag als auch Antrag auf abschließende Bewilligung möglich.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 21 (Bewilligungsbescheid 20.5.21)
Hier wäre ebenfalls sowohl Überprüfungsantrag und Antrag auf abschließende Bewilligung möglich.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 21 bis Mai 22 (Bewilligungsbescheid 9.11.21)"
Mit der Behauptung (nicht bei förmlicher Zustellung etc.), dass der Bescheid erst am 20.11. zugegangen ist, wäre z.B. morgen noch ein Widerspruch möglich. Was besser wäre, da nur 3 Monate Zeit für die Bearbeitung statt 6 Monate gegenüber dem Überprüfungsantrag.

Für jeden Zeitraum würde ich aber gesonderte Anträge stellen. Die Sozialgerichte sind da recht empfindlich, wenn der Anschein eines pauschalen Antrags entsteht. Es wäre auch zu klären, ob es sinnvoll ist, zusätzlich zum oder statt des Überprüfungsantrags einen Antrag auf abschließende Bewilligung zu stellen. Soweit es der Fall zulässt. Mit dem abschließendem Bescheid hätte sich der vorläufige Bescheid erledigt. Damit hätte sich auch der Überprüfungsantrag erledigt. Vom Gefühl her, würde ich glaube beides machen.

Yavanna

Überprüfungsantrag bis Ende des Jahres stellen, sonst ist die Möglichkeit für Bescheide aus 2020 futsch

Filip2610

Ich bin leider überfordert, was wo wie ich hier welche Anträge stellen soll. So wie hier beschrieben komme ich damit nicht klar. Können wir vielleicht bei der Erklärung ganz in Ruhe mit einem Antrag anfangen und wenn der geklärt ist, den nächsten besprechen? Oder kann mir das vielleicht irgendjemand irgendwie anders erklären? Oder mir einen Vorschlag für den wichtigsten Antrag machen, dann stelle ich zunächst den Antrag, besser als nichts. Mir ist klar, dass ich die Anträge bis zum 31.12.21 stellen sollte.

Weiß hier jemand, ob ich wegen der langjährigen Krankschreibung als ,,Kranker" zähle und deshalb Anrecht auf diesen 10-Prozent-Härtefallzuschlag bei der Mietübernahme habe?

Frogger

Hast du die Möglichkeit zu faxen?

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 19 bis Mai 20 (Bewilligungsbescheid 11.11.19, Änderungsbescheide 6.1.20 und 13.1.20, abschließender Bescheid 14.7.20)
BG-Nr.: xxxxxxxxxxxx
Abschließende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 14.07.20)
Hier: Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Leistungsbescheides vom 14.07.20 unter dem oben genannten Aktenzeichen.
Der Antrag erfolgt zunächst nur fristwahrend. Eine Begründung des Antrages erfolgt in Kürze.

Freundliche Grüße
Fillip

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 20 (Bewilligungsbescheid 20.5.20)
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 20.05.20)

BG-Nr.: xxxxxxx
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 20.05.20)
Hier: Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Leistungsbescheides vom 20.05.20 unter dem oben genannten Aktenzeichen.
Der Antrag erfolgt zunächst nur fristwahrend. Eine Begründung des Antrages erfolgt in Kürze.

Freundliche Grüße
Fillip

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 21 bis Mai 22 (Bewilligungsbescheid 9.11.21)
BG-Nr.: xxxxxxxxxx
Vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 09.11.21)
Hier: Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom 09.11.21, zugegangen am 20.11.21 zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch. Die Begründung wird nachgereicht.

Freundliche Grüße
Fillip

Diese Ü-Anträge müssen noch dieses Jahr eingehen. Der Widerspruch müsste beim Eingang vom 20.11. morgen beim JC eingehen. Bei Widerspruch sei gesagt, dass das Jobcenter nachweisen muss, dass der Bewilligungsbescheid früher eingegangen ist.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 20 bis Mai 21 (Bewilligungsbescheid 20.11.20; Änderungsbescheide 21.11.20 und 22.1.21)
Wurde der Änderungsbescheid vom 21.11. durch den Bescheid vom 22.01. aufgehoben?

Filip2610

Hallo,

ich habe die Möglichkeit zu faxen. Kostet wohl so 1 Euro pro Fax.

Mir ist das immer noch so alles zu viel und zu wild. Ich weiß gar nicht, warum genau ich diese vielen Anträge stellen soll, mit welcher Begründung. Es wäre schön, wenn wir erst mal einen einzigen Antrag fertig besprechen könnten. Es sind ja noch ein paar Tage bis zum 31.12.21.

Der Änderungsbescheid vom 22.1.21 erfolgte, weil nach Abgabe der Jahresrechnung für die Monate Januar bis Mai 21 zusätzliche Heizkosten von ca. 70 Euro monatlich bewilligt wurden. In dem Bescheid steht: ,,Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 20.11.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben."

crazy

Iwie komme ich nicht mehr mit...
Die Sonderregelung KdU greift hier nicht, da TE bereits vor Corona Kostensenkung hatte.
TE bekommt das was ihm nach Tabelle zusteht.

Eine AU seit ewigen Zeiten ändert nichts mehr. Da wäre eher mal Überprüfung fällig ob überhaupt Genesung in Zukunft möglich oder eher bereits Erwerbsminderung vorhanden.
Um Kosten zu senken wäre jetzt Überlegung dran ob WG eine Möglichkeit ist. Dass man eine günstigere Wohnung jetzt noch neu anmieten kann bezweifele ich , wenns Berlin bleiben soll

Frogger

Ob es zur Kostenneigungsaufforderung kam, ist doch nicht sicher, so wie ich das verstanden habe.
Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten würde ich vorschlagen,


  • fristwahrend alle infrage kommenden Überprüfungsanträge und Widersprüche einzureichen.
  • die Akteneinsicht in den Verfahren zu beantragen

Mit der Akteneinsicht kann geklärt werden ob eine Kostensenkungsaufforderung herausgeschickt wurde und wie diese begründet wurde etc.. Mit dem Ergebnis dann entweder die Anträge zurücknehmen oder begründen.

Zitat von: Filip2610 am 20. Dezember 2021, 03:19:17Mir ist das immer noch so alles zu viel und zu wild. Ich weiß gar nicht, warum genau ich diese vielen Anträge stellen soll, mit welcher Begründung. Es wäre schön, wenn wir erst mal einen einzigen Antrag fertig besprechen könnten. Es sind ja noch ein paar Tage bis zum 31.12.21
Das Problem ist, dass die Sache nicht klar ist und man die Anträge noch nicht konkret begründen kann. Daher würde ich diese auch zunächst fristwahrend einreichen, damit man sich in Ruhe (auch mithilfe einer Akteneinsicht) ein Bild machen kann.

Heinz-Otto

Deine Vorgehensweise mag für "SGB-Kenner" gelten, die sich mit der Materie beschäftigen.
Und man muss den SV bis ins Detail kennen.

Der TE ist sichtlich verwirrt und ihm ist das zu kompliziert und feingliedrig.

Ich komme da auch nicht mehr mit. Was spricht gegen das Musterschreiben von Tacheles?
Es ist nicht Aufgabe des eLb vorher abzuklären, ob seine Anträge Aussicht auf Erfolg haben und auf seinen Fall zutreffen.
Dazu ist das SGB viel zu komplex.
Es ist Aufgabe der Behörde unbegründete Anträge abzulehnen und die Rechtsgrundlage für die Ablehnung zu nennen.

Auf diese Ablehnung kann man dann aufbauen und gegebenenfalls Widerspruch erheben.
Lass die doch ihre Arbeit machen. Ist deren Begründung rechtsfehlerhaft, kann man sie auseinander nehmen und notfalls klagen.

Darum plädiere ich nochmals für einen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 auf Grund § 67 SGB II. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden, falls § 67 Abs. 3 Satz 3 zutrifft. Darauf muss sich das JC dann berufen.

Darum hier nochmal der Link, falls sich @Filip2610 für die einfachere Variante entscheidet.
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/Harald_2021/UE-Antrag_SGB_II_Unangemessenheit.rtf


Frogger

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Ich komme da auch nicht mehr mit. Was spricht gegen das Musterschreiben von Tacheles?
Es ist nicht Aufgabe des eLb vorher abzuklären, ob seine Anträge Aussicht auf Erfolg haben und auf seinen Fall zutreffen.
Dazu ist das SGB viel zu komplex.
Es ist Aufgabe der Behörde unbegründete Anträge abzulehnen und die Rechtsgrundlage für die Ablehnung zu nennen.
Auf diese Ablehnung kann man dann aufbauen und gegebenenfalls Widerspruch erheben.
Lass die doch ihre Arbeit machen. Ist deren Begründung rechtsfehlerhaft, kann man sie auseinander nehmen und notfalls klagen.
Ganz so einfach ist dies nicht. Im Gegensatz zum Widerspruch, der nicht begründet werden muss, hat sich in der Rechtsprechung etabliert, dass dies Überprüfung konkret begründet werden müssen. Die Amtsermittlung der Jobcenter geht hier nicht so weit, dass sie alle möglichen infrage kommenden Umstände berücksichtigen müssen. Das Jobcenter muss auch keine erneute komplette Sachaufklärung betreiben. Es gibt also erhebliche Unterschiede zum Widerspruchsverfahren. Daher auch mein Vorschlag zunächst fristwahrend einzureichen, damit die Begründungen in Ruhe nachreichen kann und man Antrag für Antrag abarbeiten kann.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Darum plädiere ich nochmals für einen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 auf Grund § 67 SGB II. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden, falls § 67 Abs. 3 Satz 3 zutrifft. Darauf muss sich das JC dann berufen.
Ein Überprüfungsantrag kann sich nicht auf Zeiträume beziehen. Er muss sich auf einen konkreten Verwaltungsakt beziehen. Das Stellen einen pauschalen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 ist nicht zielführend.

Der Verweis auf die Corona-Richtlinien dürfte hier auch nur greifen, wenn die Wohnung zwar angemessen ist, aber aufgrund der fehlenden Zusicherung zum Umzug nicht voll gezahlt werden. Was hier wohl ausgeschlossen werden kann.

Die Festlegung dass die tatsächlichen KdU als angemessen zu sehen sind, gilt nicht bei Weiterbewilligungsanträgen, wenn das Jobcenter die KdU auch schon für den vorangegangenen Zeitraum abgesenkt hatte. (§ 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II)
Wir kommen also nicht drumherum festzustellen ob es eine Aufforderung zur Kostensenkung gegeben hat oder nicht.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Darum hier nochmal der Link, falls sich @Filip2610 für die einfachere Variante entscheidet.
Schön wäre es, wenn dies die einfachere Variante wäre.