Einforderung Inkassogebühren bei vorliegendem Anerkenntnisurtei

Begonnen von Zauberfee666, 18. Dezember 2021, 14:39:46

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Zauberfee666

Hallo Zusammen,

Mein Freund hatte einen Rechtsstreit bezüglich offener Rechnungen. Der Auftraggeber meines Freundes hat sich vor Gericht selbst widersprochen, sodass im am Ende von der Richterin angeraten wurde, die Forderung anzuerkennen, da für ihn die Kosten bei einer richterlichen Entscheidung noch höher werden. Uns liegt also ein Anerkenntnisurteil vor.

Dort sind allerdings nicht die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens berücksichtigt. Die Kosten waren auch rund 570 Euro. Nach unserer Kenntnis muss der Gläubiger auch alle Kosten zur Eintreibung des Geldes inkl. Verzinsung bezahlen.

Wir hatten dem Beklagten nun eine Zahlungsfrist gesetzt, um auch diese Kosten zu bezahlen. Und auch seinen Anwalt angeschrieben und um Aufklärung gefragt, ob es bei vorliegendem Anerkenntnisurteil notwendig ist, um diese Kosten extra einzuklagen, haben darauf aber keine Antwort und auch keine Zahlung erhalten.

Die Frage ist, muss hier ein komplett neuer Prozess geführt werden oder können wir irgendwie schneller eine Entscheidung herbeiführen, weil der Beklagte ja die Rechtmäßigkeit der berechneten Kosten vor Gericht anerkannt hat.

Unser Anwalt tut es so ab, als seien das eben nur 500 Euro und eigentlich nicht der Rede wert, um das Geld nun extra einzufordern.

Sheherazade

Für diese Forderung muss es  schon einen Mahnbescheid gegeben haben, darin sind üblicherweise auch alle Nebenkosten wie z. B. Zinsen und Inkassokosten enthalten.

Zitat von: Zauberfee666 am 18. Dezember 2021, 14:39:46Uns liegt also ein Anerkenntnisurteil vor.
Bezieht sich dieses Urteil nur auf die ursprüngliche Hauptforderung oder auf den Mahnbescheid als Gesamtforderung?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Frogger

Auch wenn die Kostendopplung von Inkasso und Anwalt vielfach beim Schuldner eingefordert wurden, haben die Gerichte nur in Ausnahmefällen eine solche Kostendopplung zugestanden. Nach der Reform ist eine Kostendopplung ausgeschlossen worden. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Anwalt die Kosten vergessen hat geltend zu machen oder aber bereits wusste, dass die nicht durchsetzbar sind.

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 18. Dezember 2021, 14:46:05
Für diese Forderung muss es  schon einen Mahnbescheid gegeben haben, darin sind üblicherweise auch alle Nebenkosten wie z. B. Zinsen und Inkassokosten enthalten.

Zitat von: Zauberfee666 am 18. Dezember 2021, 14:39:46Uns liegt also ein Anerkenntnisurteil vor.
Bezieht sich dieses Urteil nur auf die ursprüngliche Hauptforderung oder auf den Mahnbescheid als Gesamtforderung?

Wir haben keinen Mahnbescheid erstellt. Wir haben, nach Ausbleiben der Zahlung, ein Inkassobüro eingeschaltet. Als auch hier die Zahlung ausblieb, haben wir einen Anwalt konsultiert, der sofort Klage eingereicht hat.

Anerkannt wurde die Hauptforderung bestehend aus verschiedenen Rechnungen.

Sheherazade

Zitat von: Frogger am 18. Dezember 2021, 19:33:40
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Anwalt die Kosten vergessen hat geltend zu machen oder aber bereits wusste, dass die nicht durchsetzbar sind.

Da hat dich dein Gefühl offenbar nicht getäuscht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2021, 14:33:23
Zitat von: Frogger am 18. Dezember 2021, 19:33:40
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Anwalt die Kosten vergessen hat geltend zu machen oder aber bereits wusste, dass die nicht durchsetzbar sind.

Da hat dich dein Gefühl offenbar nicht getäuscht.

Wenn sich das auf die Nichtdurchsetzbarkeit bezieht, dann hätte der Anwalt das auch so kommunizieren können. Dann versteht man das zumindest. Aber das so abzutun, als sei das ein zu geringer Betrag und dass man auf den mal verzichten sollte, führt eben zu Unverständnis.

Sheherazade

Zitat von: Zauberfee666 am 18. Dezember 2021, 14:39:46
Dort sind allerdings nicht die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens berücksichtigt. Die Kosten waren auch rund 570 Euro. Nach unserer Kenntnis muss der Gläubiger auch alle Kosten zur Eintreibung des Geldes inkl. Verzinsung bezahlen.

Ihr habt aber auch sehr vorschnell (und sehr teuer) ein Inkassounternehmen beauftragt. Es gibt Regeln, was dem Schuldner zuzumuten ist.

ZitatWenn ein Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt, dürfen die Gebühren hierfür als Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 Euro.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2021, 16:43:45
Zitat von: Zauberfee666 am 18. Dezember 2021, 14:39:46
Dort sind allerdings nicht die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens berücksichtigt. Die Kosten waren auch rund 570 Euro. Nach unserer Kenntnis muss der Gläubiger auch alle Kosten zur Eintreibung des Geldes inkl. Verzinsung bezahlen.

Ihr habt aber auch sehr vorschnell (und sehr teuer) ein Inkassounternehmen beauftragt. Es gibt Regeln, was dem Schuldner zuzumuten ist.

ZitatWenn ein Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt, dürfen die Gebühren hierfür als Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 Euro.
Quelle

Ja, waren wohl vorschnell. Dann ist das Lehrgeld, wenn auch teures.