Zur Miete bei den Eltern. Jobcenter lehnt ab

Begonnen von AufstockerAlg2, 04. Januar 2022, 16:18:07

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Flip

Nun, das mit dem Glauben überlasse ich der Kirche. Ansonsten reicht es mir, dass ich mein Tagesgeschäft kenne.

Heinz-Otto

Meineid ist nicht nötig, da Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Oder ist das in der Sozialgerichtsbarkeit anders? Falls ja, wo steht das?

Flip

Natürlich gilt das auch im Sozialrecht, allerdings mit Ausnahmen:

https://www.rechtsanwalt-schwerin24.de/News/News_Sozialrecht/Kein_Aussageverweigerungsrecht_Verwandter_in_Hartz-IV-Prozessen

Ansonsten ging es um tatsächlich erfolgte Aussagen. Und da ist es auch bei Verwandten so: wenn sie Aussagen wollen, müssen sie, wie jeder andere Zeuge auch, die Wahrheit sagen. Tun sie es nicht, drohen nunmal Konsequenzen. Also Schweigen oder Wahrheit.

Heinz-Otto

Sehr hilfreich. Danke!
Wobei die Ausnahme "über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen" vermutlich nicht für diese Fälle gedacht waren, sondern eher z. B. für Erbstreitigkeiten.
Da werde ich mal recherchieren, ob diese Gesetzesauslegung so ohne weiteres ok geht.

Fettnäpfchen

Mal was zur Auskunftspflicht da geht es zwar um HG aber stört mich nicht.
aus dem Anhang:
ZitatDas gemeinsame Wirtschaften muss der Leistungsträger über § 20 SGB X beweisen. Dabei trifft jedoch weder den Antragsteller noch die mit ihm zusammenlebenden erwachsenen Verwandten/Verschwägerten eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04 zur Auskunftspflicht von Mitbewohnern), denn dies würde im Ergebnis auch zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers führen.
Auch begründet § 60 SGB II keine Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Mitbewohnern, denn dort wird vorausgesetzt, dass entweder eine Leistung tatsächlich erbracht wird (Abs. 1), oder eine Rechtspflicht zur Leistungserbringung besteht (Abs. 2). Beides ist bei Mitbewohnern, auch wenn diese mit dem über 25jährigen Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, zu verneinen.

MfG FN

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