Vermögensprüfung - Wie viel darf ich nach 6 Monaten besitzen?

Begonnen von Effen, 05. Januar 2022, 05:25:18

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Effen

Ich verstehe die Regelung nicht ganz. Bisher durfte man nur 150€ pro Lebensjahr als Vermögen haben.

Nach dieser Regel dürfte ich nur 3900€ besitzen.

Ich besitze aktuell etwas mehr Vermögen.

Ich denke darüber nach, zum ersten Mal einen ALG2-Antrag zu stellen.

Jetzt muss man angeben, man nicht mehr als 60.000 € Vernögen besitzt, was bei mir der Fall ist.

Die ersten 6 Monate sollen nicht geprüft werden. Welche Regel gilt aber nach diesen 6 Monaten?

Heißt dass, ich kann nach Ablauf der 6 Monate bei Folgeantrag immer  noch ein Vermögen unter 60.000 € haben und muss es nur nachweisen?

Also wenn ich bei Antragstellung 10.000 € hätte, darf ich auch nach 6 Monaten 10.000 € besitzen oder nur 3900 nach alter Regel?

Und gilt diese Regel jetzt für alle ALG2-Empfänger, also auch für Menschen die schon länger Leistungen erhalten?

Was ist mit der alten Regelung 150€ pro Lebensjahr? Ist sie verfallen? Einige behaupten, die neue Regelung sei zu pauschal und sei eine Falle.

justine1992

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Einige behaupten, die neue Regelung sei zu pauschal und sei eine Falle.
Ja, Du sollst gefangen werden.
???
Im schlimmsten Fall bekommst Du für sechs Monate Geld.

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Die ersten 6 Monate sollen nicht geprüft werden. Welche Regel gilt aber nach diesen 6 Monaten?
Das weiß noch niemand. Nach Auslaufen dieser Regelung (die verlängert/geändert werden kann) soll es so sein wie vorher. Dann hättest Du keinen Anspruch auf ALG2.

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Heißt dass, ich kann nach Ablauf der 6 Monate bei Folgeantrag immer  noch ein Vermögen unter 60.000 € haben und muss es nur nachweisen?
unwahrscheinlich

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Also wenn ich bei Antragstellung 10.000 € hätte, darf ich auch nach 6 Monaten 10.000 € besitzen oder nur 3900 nach alter Regel?
Ersetze "6 Monate" durch nach "Auslaufen dieser Sonderregel", dann: ja.

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Und gilt diese Regel jetzt für alle ALG2-Empfänger, also auch für Menschen die schon länger Leistungen erhalten?
Jein. Das ist nicht möglich, die hätten dann zwischenzeitlich Einkommen gehabt. Und das hat (erst mal) nichts mit Vermögen zu tun.

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Was ist mit der alten Regelung 150€ pro Lebensjahr? Ist sie verfallen?
Nein.

Zitat von: Effen am 05. Januar 2022, 05:25:18Einige behaupten, die neue Regelung sei zu pauschal und sei eine Falle.
Dann lass Dir doch von denen die nächsten sechs Monate ca. 800 Euro monatlich geben.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

max1985

"Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?

Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für Be-willigungszeiträume, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 beginnen.

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2021, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). In diesem Fall müssen gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragte am 9. November 2020 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. Mai 2021 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt weiterhin vom 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober  2021. Stellt der Hilfesuchende dann für die Zeit ab 1. November 2021 erneut einen Weiterbewilligungsantrag, gilt die Aussetzung der Vermögensprüfung weiterhin für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum bis 30. April 2022.

Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragt am 9. August 2021 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. Februar 2022 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt in diesem Fall für den Weiterbewilligungszeitraum ab Februar 2022 nicht mehr.

Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungszeiträume auf sechs Monate befristet werden (siehe Frage "Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?")."

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

Wobei das Datum (noch) nicht angepasst wurde, meines Wissens wurden diese Sonderregelungen bis 31.03.2022 verlängert.

Frag doch einfach bei dem für dich zuständigen Jobcenter nach, wie diese das handhaben.

Fettnäpfchen

Zitat von: max1985 am 05. Januar 2022, 15:56:01Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungszeiträume auf sechs Monate befristet werden (siehe Frage "Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?")."
Falsch, sechs Monate sind es bei vorläufiger Bewilligung 12 Monate bei endgültiger Bewilligung.
Zitat von: max1985 am 05. Januar 2022, 15:56:01
Wobei das Datum (noch) nicht angepasst wurde, meines Wissens wurden diese Sonderregelungen bis 31.03.2022 verlängert.

Frag doch einfach bei dem für dich zuständigen Jobcenter nach, wie diese das handhaben.
Das Datum 31.03. 22 gilt und ist vllt. nicht in der verl. Quelle geändert aber im 67er§
und das JC brauchst du nicht fragen die müssen sich an den § halten.
hier nachzulesen Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket

Falls noch Fragen offen sind oder neue......einfach fragen.

MfG FN
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