Verjährung von Forderung?

Begonnen von yes21, 06. Januar 2022, 15:08:33

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Maruku

Die Forderungsnummer bezieht sich auf den 01.10.2017. Vollstreckungsankündigung etc. gab es nie.

Ratlos

Wenn ich alles richtig interpretiere gab es seit 2017 praktisch keinen Schriftverkehr mit dem JC, und auch keine sonstigen Beitreibungsmaßnahmen.
Dann ist die Forderung ab 01.01.2022 verjährt. Die Laufzeit der 4-Jahresfrist berechnet sich ab 01.01.2018 - 31.12.2021.

Dann schreib denen einfach: Die angebliche Forderung ist verjährt.

Maruku

Schriftverkehr gab es schon, nur in komplett anderen Belangen, und keinerlei Betreibungsmaßnahmen, richtig. Widerspruch geht nun raus. :)

Ratlos

@ maruku
Dann wäre schon wichtig zu wissen was in dem Schriftverkehr stand.
Gegen eine verjährte Forderung ist kein Widerspruch sinnvoll.
Entweder sie ist verjährt oder sie ist es nicht.

Zitat von: Maruku am 22. Juni 2022, 10:49:30Wie ich schon schrieb - es gab keinerlei vorangehenden Schriftverkehr in dieser Sache, seit im September 2017
Zitat von: Maruku am 22. Juni 2022, 11:51:16Schriftverkehr gab es schon, nur in komplett anderen Belangen, und keinerlei Betreibungsmaßnahmen,

Damit es hier kein Missverständnis gibt, meine Antworten bezogen sich auf die Fragestellung von User yes21.

Flip

Da ist nichts verjährt, da hier die 30jährige Verjährungsfrist des § 52 SGB X greift. Denn hier gibt es durch die erfolgte Aufrechnung des Darlehens einen Durchsetzungsverwaltungsakt, wie ihn das BSG ja gefordert hat.

ZitatWird das Darlehen durch VA bewilligt und ist dieser unanfechtbar geworden, so beträgt die Verjährungsfrist für den Darlehensrückzahlungsanspruch gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre.
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 42a Darlehen, Rn. 149)

ZitatWurde das Darlehen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den dem Darlehen immanenten Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Anders als § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kennt § 52 Abs. 2 SGB X keine Sonderregelung für erst zukünftig fällig werdende Leistungen.172
(Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a (Stand: 25.03.2022), Rn. 93)

ZitatDer Rückzahlungsanspruch aus dem gewährten Darlehen gründet auf der vertraglichen Vereinbarung oder dem Verwaltungsakt, der zugleich die Rechtsgrundlage für den rückfordernden Verwaltungsakt darstellt. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt einer 30-jährigen Verjährung. Die Aufrechnung selbst ist gegenüber dem Darlehensnehmer durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 3 SGB II).
(infoalso 2017, 57, beck-online)

Ratlos

Wir sprechen hier offensichtlich von 2 verschiedenen Personen.
Meine Antworten bezogen sich allein auf den TE.
quote author=Ratlos link=msg=1541599 date=1655893408]Damit es hier kein Missverständnis gibt, meine Antworten bezogen sich auf die Fragestellung von User yes21.[/quote]

@ maruku ist irgendwie in diesen Thread mit hinein geraten, weil sie ein ähnliches - aber nicht gleiches - Problem hat.
Bei yes21 geht es um die KdU nicht um ein Darlehen.

Ratlos

Der TE yes21 hat offensichtlich kein Interesse mehr an seinem eigenen Thread.
Er war nach seiner Fragestellung letztmals am 08.01. online.

Flip

Zitat von: Ratlos am 22. Juni 2022, 15:25:00Bei yes21 geht es um die KdU nicht um ein Darlehen.

Jupp, aber du hast jetzt die ganze Zeit die Fragen von maruku beantwortet.
Und zwar mit der Aussage, dass die Forderung verjährt sei.

Ratlos

Zitat von: Flip am 23. Juni 2022, 14:01:57Und zwar mit der Aussage, dass die Forderung verjährt sei.

Zitat von: Ratlos am 22. Juni 2022, 15:25:00quote author=Ratlos link=msg=1541599 date=1655893408]Damit es hier kein Missverständnis gibt, meine Antworten bezogen sich auf die Fragestellung von User yes21.
[/quote]
Und diese Forderung ist verjährt. Punkt! - Schwer zu lesen?

maruku ist ein völlig anderes Thema und sollte hierfür einen eigenen Thread aufmachen.

Zitat von: Ratlos am 23. Juni 2022, 10:41:52Der TE yes21 hat offensichtlich kein Interesse mehr an seinem eigenen Thread.
Er war nach seiner Fragestellung letztmals am 08.01. online.
Thema für mich Ende!


Flip

Das ist doch jetzt Kindergarten. Du hast, seit der User maruku in dem Thread mit seinem eigenen Problem aufgetaucht ist, ausschließlich den User maruku angesprochen. Der TE ist ja hier schon seit Monaten raus. Und das kann jeder sehen, der lesen kann, z. B.:

Zitat von: Ratlos am 22. Juni 2022, 12:23:28@ maruku


Erst, als du mitbekommen hast, dass da ein neuer User am Werk ist, hast du ergänzt. Aber nicht klargestellt, dass durch den Irrtum die Antworten an maruku falsch sind, da es sich bei ihm um einen anderen Sachverhalt, nämlich ein Darlehen handelt.




 

Maruku

Ich habe so oder so Widerspruch eingelegt, auch wenn nach dem Kommentar von @Flip nun doch das Ungemach heranrollt. ... Tja, Pech.

Ratlos

Zitat von: Maruku am 22. Juni 2022, 09:02:23Mietkaution bekommen, die bisher (nur) partiell aus dem Regelsatz zurückgezahlt wurde,
Schon aus diesem Grund kann die Forderung gegen @ maruku nicht nach 4 Jahren verjähren.
Sie hat Teilzahlungen aus dem RS geleistet und das ist ein die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis.

Aus meiner Antwort 12:
Zitat von: Ratlos am 22. Juni 2022, 10:39:52Natürlich immer vorausgesetzt dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt wurde, sei es durch Anerkenntnis, Teilzahlung o.ä.
[/b]

Nachdem TZ geleistet wurden greift die 30-jährige Verjährung. Hat sich ganz klar aus dem Schriftverkehr hier ergeben.