Verjährung von Forderung?

Begonnen von yes21, 06. Januar 2022, 15:08:33

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yes21

Hallo,


das Jobcenter, bei dem ich schon lange nicht mehr bin, hat mir vor kurzem ein Schreiben zugeschickt. Darin werde ich im Namen des Inkasso Services aufgefordert einen Betrag von 149€ zu zahlen.

"Die am 04.09.2017 fällige Forderung des Jobcenter gegen X (meine kleine Tochter) ist bisher nicht vollständig eingegangen.

Bitte zahlen Sie den Betrag bis zum 30.12.2021

Art der Forderung: KdU - Unterkunft/ Heizung. Zeitraum 01.04-31.05.2017. Fälligkeit am 04.09.2017"


Beträgt die Verjährung 4 oder 30 Jahre?  Ich weiß nicht, ob ich es einfach zahlen oder Widerspruch einreichen soll. Vielen Dank. 

Gibt es im Forum ein Musterschreiben?

Steve79

3 Jahre hatte ich immer im Kopf.
Kann aber nicht garantieren.

3 Jahre gilt für viele Verjährungen

Edit: müsste am 31.12.2020 verjährt sein.

Allerdings verlängern sich Fristen auch unter bestimmten Voraussetzungen. Z.B. Wenn du in dieser Zeit immer Post bekommen hast Erinnerungen etc

yes21

Ich habe nur ca. eine Woche vor dem 31.12 eine Mahnung erhalten. Zuvor noch nie. Ich kann das auch gar nicht mehr zuordnen. Vielleicht weiß einer mehr.

Steve79

Zitat von: yes21 am 06. Januar 2022, 18:20:13
Ich habe nur ca. eine Woche vor dem 31.12 eine Mahnung erhalten. Zuvor noch nie. Ich kann das auch gar nicht mehr zuordnen. Vielleicht weiß einer mehr.

Sollte es dabei geblieben sein dann wäre es die selbe Frist, weil es immer bis 31.12. gezählt wird.

Flip

Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, wenn kein Durchsetzungsbescheid erlassen wurde. Wenn einer erlassen wurde, sind es 30 Jahre. Außerdem können in der Vergangenheit verjährungshemmende Maßnahmen gewesen sein, z. B. eine Aufrechnung, Stundung etc.


yes21

An Aufrechnungen o.ä. kann ich mich nicht erinnern.

Gibt es ein Musterschreiben? Würde gerne dagegen widersprechen. Danke euch schon mal :)

Steve79

Zitat von: yes21 am 06. Januar 2022, 21:56:29
An Aufrechnungen o.ä. kann ich mich nicht erinnern.

Gibt es ein Musterschreiben? Würde gerne dagegen widersprechen. Danke euch schon mal :)

Wie wäre es mit:

Guten Tag Herr Jobcenter,

Ich bedanke mich für ihre Forderung xy. Ich musste jedoch feststellen, dass diese bereits verjährt ist. Deswegen werde ich diese nicht bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Herr Yes21

Sheherazade

Zitat von: Flip am 06. Januar 2022, 19:04:12
Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, wenn kein Durchsetzungsbescheid erlassen wurde. Wenn einer erlassen wurde, sind es 30 Jahre. Außerdem können in der Vergangenheit verjährungshemmende Maßnahmen gewesen sein, z. B. eine Aufrechnung, Stundung etc.

Zumindest für letzteres spricht die Formulierung in dem Schreiben.
Zitat von: yes21 am 06. Januar 2022, 15:08:33"Die am 04.09.2017 fällige Forderung des Jobcenter gegen X (meine kleine Tochter) ist bisher nicht vollständig eingegangen.

Liest sich so als wären für eine vom Jobcenter geltend gemachte Forderung schon Zahlungen oder Aufrechnungen erfolgt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

mousekiller

Zitat von: Sheherazade am 07. Januar 2022, 07:48:42
Liest sich so als wären für eine vom Jobcenter geltend gemachte Forderung schon Zahlungen oder Aufrechnungen erfolgt.

Das ist eine Standard-Formulierung, die immer verwendet wird. Der Inkasso-Service in Recklinghausen prüft die Forderung nicht, sondern nimmt nur die Forderungen des zuständigen JC entgegen und treibt sie ein.

Der TE sollte hier dreigleisig fahren:
1. Hauptzollamt informieren, dass die Forderung zweifelhaft ist und beantragen, das Verfahren ruhend zu stellen.
2. Recklinghausen anschreiben und mitteilen, dass der Forderung wegen Verjährung beim zuständigen JC widersprochen wird.
3. das betroffene JC anschreiben, um den Ausgangsbescheid bitten und gleichzeitig mitteilen, dass der Zugang zum damaligen Zeitpunkt bestritten wird. Das JC möge den ordnungsgemäßen Zugang nachweisen. Gleichzeitig die Einrede der Minderjährigenhaftungsbeschränkung erheben.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Flip

Das Hauptzollamt ist doch noch gar nicht involviert. Anscheinend kam lediglich eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung, keine Vollstreckungsandrohung.

Und "meine kleine Tochter" impliziert, dass es sich nicht um ein zwischenzeitlich volljähriges Kind handelt. Da greift noch gar keine Einrede der Minderjährigenhaftung. Eine 10jährige wird schlecht nachweisen können, was sie mit 18 Jahren auf dem Konto hat.

Bis jetzt konnte ich auch noch nicht lesen, dass dem/der TE der Erstattungsbescheid unbekannt ist.

yes21

Der Erstattungsbescheid ist mir unbekannt. Ist ja auch einige Jahre her.

Unten seht "Vollstreckungsandrohung: Standardsatz"

Der Brief kommt vom InkassoService der Arbeitsagentur. Ich schreibe Recklinghausen einen Zweizeiler mit der oben genannten Begründung. 

Ich hatte nur überlegt den dazugehörigen Paragraphen zu erwähnen. Es gab doch auch ein Urteil vom höchsten Gericht, dass eine Mahnung die Verjährung nicht hemmt.

Maruku

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem.

Ich erhalte Unterstützung durch ALG2, und habe kürzlich vom Jobcenter Oberhavel eine Mahnung zur Rückzahlung eines vormals (Sept. 2017) gestatteten Darlehens für eine Mietkaution bekommen, die bisher (nur) partiell aus dem Regelsatz zurückgezahlt wurde, da ich im April 2018 eine freiberufliche Tätigkeit aufnahm. - Nach meinem Verständnis ist diese Forderung aber verjährt, so auch seither keinerlei Erinnerung (oder sonstige Kommunikation in dieser Sache) vom Jobcenter eintraf.

Ab wann konkret gilt denn dann die 4-Jahres-Frist?

Grüße,
M*

Ratlos

Das BSG hat mit Urteil vom 04.03.2021 deutlich festgestellt, dass Forderungen des JC grundsätzlich nach 4 Jahren nach Fälligkeit verjähren. Das ergibt sich aus § 50 II SGB 10.
Aktenzeichen des BSG:  B 11 AL 5/20 R

Natürlich immer vorausgesetzt dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt wurde, sei es durch Anerkenntnis, Teilzahlung o.ä.
Dazu müsste man den Schriftverkehr genau kennen.
Lass dir mal eine detaillierte Forderungsaufstellung senden.

Maruku

Danke für die Antwort.

Wie ich schon schrieb - es gab keinerlei vorangehenden Schriftverkehr in dieser Sache, seit im September 2017 das Darlehen genehmigt wurde. Es fiel auf beiden Seiten just vollkommen in Vergessenheit.

Ratlos

Nachdem "Vollstreckungsankündigung" geschrieben steht, müsste eigentlich ein Erstattungsbescheid ergangen sein, denn der wäre die Grundlage einer Vollstreckung.

Falls ein Erstattungbescheid mit "normaler Post" kam, kannst du den Erhalt bestreiten und das JC wäre dann für den Zugang bei dir beweispflichtig. Das ist unmöglich und im Bestreitensfall zählt die Zugangsfiktion nicht.

Zitat von: yes21 am 06. Januar 2022, 15:08:33Bitte zahlen Sie den Betrag bis zum 30.12.2021
Dieser Satz spricht dafür,dass das JC die Verjährung im Auge bahlten hat, denn zum 31.12.2021 bzw. am 01.01.2022 tritt die Verjährung ein.
Auf welches Datum ist diese Zahlungsaufforderung datiert.