Einladung per E-Mail, Sanktionen drohen

Begonnen von Haaaarz, 16. Januar 2022, 13:43:15

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Haaaarz

Hallo,

das ist mein erster Beitrag in diesem Forum. Es geht um folgendes:

Das Jobcenter hat mir eine Einladung per E-Mail ohne Rechtsbelehrung geschickt. Die E-Mail landete im Spam, den Termin habe ich verpasst und nun werden mögliche Sanktionen überprüft.

Wie seht ihr meine Chancen ohne Sanktion aus der Nummer raus zu kommen ?

MFG

justine1992

Hallo.

Zitat von: Haaaarz am 16. Januar 2022, 13:43:15nun werden mögliche Sanktionen überprüft.
Warum denkst Du das? Woher weißt Du das? Was hast Du dazu schriftlich?

So wie Du das schilderst, würde kein JC eine Anhörung veranlassen. Wahrscheinlich war da also mehr. Was hast Du schriftlich (auf Papier) zu dem ganzen Vorgang?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Haaaarz

Das wurde mir auch per E-Mail mitgeteilt, schriftlich habe ich dazu nichts. Zuvor ist nichts vorgefallen o.ä. .

justine1992

Zitat von: Haaaarz am 16. Januar 2022, 13:51:14
Das wurde mir auch per E-Mail mitgeteilt, schriftlich habe ich dazu nichts.
Und die ist auch im Spam gelandet? Dann ist nichts passiert. Du hast zwei Spam-Mails bekommen. Ich kriege täglich hunderte.
Im Ernst: Wenn Du keine Briefe bekommen hast, hast Du gar nichts bekommen. Oder gilt mit Dir irgendeine Sondervereinbarung, dass Du nicht täglich per Briefpost erreichbar sein musst, sondern Du täglich Deine E-Mails abrufen musst?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Heinz-Otto

§ 37 SGB X
Zitat(2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. 2Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 4Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 5Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 6Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. 7Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. 8Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

§ 33 SGB X
Zitat(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.


So weit ich weiß gilt da aber nur DE-Mail, da das die einzige Möglichkeit ist, die Authentifizierung sicher zu stellen.
Bei einer einfachen E-Mail ist das nicht gewährleistet.

Daher sehe ich keine Möglichkeit, hier ein Meldeversäumnis vorzuwerfen.
Es ist auch nicht üblich, dass JC per Mail einladen, oder VAe versenden. Das erfolgti dR schriftlich, auch wenn man einen VA mündlich erlassen kann.
E-Mail mit dem JC sollte man immer mit Vorsicht genießen.

Haaaarz

Ja, die ist auch im Spam gelandet. Nunja, da keine Sondervereinbarung o.ä. existiert muss ich mich wohl rechtfertigen. Du bist also der Meinung, dass mir keine Sanktionen drohen ?

@Heinz-Otto danke für den Beitrag

Heinz-Otto

Zitat von: Haaaarz am 16. Januar 2022, 14:03:46
Ja, die ist auch im Spam gelandet. Nunja, da keine Sondervereinbarung o.ä. existiert muss ich mich wohl rechtfertigen.
Nein.

ZitatDu bist also der Meinung, dass mir keine Sanktionen drohen ?
Ja.

Zitat@Heinz-Otto danke für den Beitrag
Bitte und Danke für das Danke!

Die BA bietet sogar Verschlüsselung an. JC meist nicht und es ist eher nur in der Theorie so, oder mit anderen Dritten und weniger den Elos. Zudem bieten sie nur diesem Microsoft Mist per s/mime an und kein PGP.
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner
ZitatFalls Sie Ihr Anliegen per verschlüsselter E-Mail (S/MIME) übermitteln möchten, steht Ihnen eine Anleitung zur E-Mail-Verschlüsselung zur Verfügung.

Ich bin mir auch sicher, dass ich mal den Hinweis gelesen habe, dass normale E-Mail unsicher sind (Was DE-Mails auch sind, da keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung) und welche Gefahren das birgt. Das finde ich nicht mehr, ist aber auch nicht wichtig.

Gast32644

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 13:57:33

So weit ich weiß gilt da aber nur DE-Mail, da das die einzige Möglichkeit ist, die Authentifizierung sicher zu stellen.
Bei einer einfachen E-Mail ist das nicht gewährleistet.

Daher sehe ich keine Möglichkeit, hier ein Meldeversäumnis vorzuwerfen.
Es ist auch nicht üblich, dass JC per Mail einladen, oder VAe versenden. Das erfolgti dR schriftlich, auch wenn man einen VA mündlich erlassen kann.
E-Mail mit dem JC sollte man immer mit Vorsicht genießen.

Die JC haben sich nie bei DE-Mail beteiligt und der Dienst hat sich allgemein auch nicht durchgesetzt. Die Telekom bietet DE-Mail ab Sommer 2022 auch gar nicht mehr an.

Was aber vielleicht für die geplante Zukunft eine Möglichkeit ist, wäre das hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/news-jobcenter-digital-neues-angebot

Heinz-Otto

Zitat von: Gast32644 am 16. Januar 2022, 21:06:03
Die JC haben sich nie bei DE-Mail beteiligt
Doch, wird doch aktuell sogar noch angeboten. Siehe Link, den du nicht angeklickt hast ;)
ZitatSie können auch eine verschlüsselte und somit gesicherte De-Mail an folgende Adresse senden:

Wobei verschlüsselt absolut irreführend ist. Die E-Mail Übermittlung/Transport (TLS) ist immer verschlüsselt. Hat aber nichts mit eigentlicher Verschlüsselung zu tun


Zitatund der Dienst hat sich allgemein auch nicht durchgesetzt. Die Telekom bietet DE-Mail ab Sommer 2022 auch gar nicht mehr an.
Ja, ich habe die Benachrichtigung auch bekommen.

ZitatWas aber vielleicht für die geplante Zukunft eine Möglichkeit ist, wäre das hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/news-jobcenter-digital-neues-angebot

Immerhin https und ist zu hoffen, dass die ihe eigenen Server haben, die Daten dort auch verschlüsselt liegen.
Wundern würde es mich nicht wenn die das auch - wie die Polizei - in einer Cloud vom amazon speichern  :wand:
Unverantwortlich!
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundespolizei-speichert-Bodycam-Aufnahmen-in-Amazons-AWS-Cloud-4324689.html

Deutschland digitale Bananenrepublik, nicht mal eigene Server für sensible Bereiche haben sie.
Der Altmeier sagte mal im TV, dass er unterwegs im Auto nicht mehr mobil mit ausländischen Politikern telefoniert, da ihm die Verbindungsunterbrechungen peinlich sind.
Das ist Deutschland!Der Kongo hat wahrscheinlich besseres Netz als wir. Ja, über so was rege ich mich tierisch auf.

111929

Hast du dem JC deine Mail Adresse gegeben ? Und das so vereinbart das Einladungen nur  per Mail erfolgen können ? Ansonsten müssen JC-Vorladungen  vulgo 'Einladungen' zwingend per Post versandt werden. Widerspruch gegen Sanktion !

Ottokar

Gemäß § 33 Abs. 2 SGB X kann ein VA auch elektronisch erlassen werden, d.h. per einfacher E-Mail übermittelt werden.
Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation im Rechtskreis des SGB II regelt § 36a SGB I.
Eine DE-E-Mail Adresse ist danach nur erforderlich, wenn für den VA die Schriftform vorgeschrieben ist, was jedenfalls für Meldeaufforderungen nicht der Fall ist. Ansonsten reicht es aus, wenn der Empfänger, in diesem Fall also der ALG II Empfänger, für das JC einen E-Mail Zugang eröffnet hat.
Dazu reicht es jedoch nicht aus, wenn der ALG II Empfänger dem JC seine E-Mail Adresse bekannt gibt, vielmehr muss er dem JC ausdrücklich und nachweislich erklären, dass er mit der Zustellung von elektronischen Verwaltungsakten an diese E-Mail Adresse einverstanden ist. Damit ist aber (noch) keine Erweiterung der gesetzlich geregelten Erreichbarkeit verbunden. D.h. es gibt keine gesetzliche Pflicht, täglich sein E-Mail Postfach nach VA abzusuchen. Allerdings dürften die Gerichte in der Vereinbarung zur Zusendung elektronischer VA auch eine Obliegenheitspflicht des Empfängers zur täglichen Kontrolle sehen.

Auch elektronische Verwaltungsakte, die an eine dafür eröffnete E-Mail Adresse gesendet werden, unterliegen wie Briefe bestimmten Anforderungen. So muss z.B. das JC den Zugang nachweisen, wenn der Empfänger diesen bestreitet (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X).
Eine automatische Eingangsbestätigung, wie sie manche E-Mail Programme oder Dienste versenden, reicht als Zugangsnachweis nicht aus, da hier nur der Eingang im elektronischen Postfach beim Provider bestätigt wird, nicht aber der tatsächliche Zugang beim Empfänger.

Selbst wenn hier dem JC ausdrücklich der Versand von VA in elektronischer Form an diese E-Mail Adresse erlaubt wurde, ist der VA hier - aus technischen Gründen - nicht zugegangen. Ich würde deshalb den Zugang hier bestreiten.
Außerdem würde ich das JC auffordern, Verwaltungsakte nur noch schriftlich zu übersenden, da die E-Mail Adresse hierfür nicht eröffnet wurde und keine Zustimmung dazu vorliegt.
Noch besser wäre es natürlich, die E-Mail Adresse beim JC löschen zu lassen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Eine einfache E-Mail reicht nach meiner Einschätzung nicht aus. Aus meiner Sicht auch dann nicht, wenn man mit der Zustellung von elektronischen Verwaltungsakten an die "einfache, normale" E-Mail Adresse einverstanden ist.
Eine normale E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an eine qualifizierte elektronischen Signatur. Das geht nur per DE-Mail, oder PGP oder s/MIME https://www.ionos.de/digitalguide/e-mail/e-mail-technik/e-mails-digital-signieren/

36a Abs 2  SGB I
Zitat(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

37 Abs. 2 und 2a SGB X
Zitat
[2]...Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. 2Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann.

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/digitalausschuss/service-apps-und-online-geschaeftsstellen/bekanntgabe-eines-verwaltungsakts/
ZitatGrundsätzlich sind gesetzlich zwei verschiedene Möglichkeiten geregelt, nach denen eine Bekanntgabe eines elektronisch übermittelten Verwaltungsakts über die Online-Geschäftsstelle möglich ist: eine elektronische Übermittlung mit Zugangsfiktion (§ 37 Abs. 2 SGB X) sowie eine Bekanntgabe durch Abruf des Betroffenen (§ 37 Abs. 2a SGB X). In der Praxis ist oft fraglich, welche der Lösungen vorteilhaft sind.

Im Rahmen der Zugangsfiktion gilt der elektronisch übermittelte Verwaltungsakt am dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben. Häufig wird noch neben der Ablage des Verwaltungsakts im Postkorb des Versicherten (Online-Geschäftsstelle) eine E-Mail versendet, die auf einen entsprechenden Eingang abstrakt hinweist (ähnlich wie bei vielen Onlinebanking-Lösungen). Die Beweislast liegt aber am Ende bei der Krankenkasse (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Damit ist wohl das Postfach im Kundenkonto gemeint. Wird dort ein Schriftstück hinterlegt, erhält man eine normale E-Mail, dass eine Nachricht in der Postbox ist.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/01_SGB_I/pp_0026_50/gra_sgb001_p_0036a.html#doc1576660bodyText8
§ 36a SGB I: Elektronische Kommunikation
ZitatDie bloße Angabe einer E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse darf nicht automatisch dahingehend verstanden werden, dass der Versicherte hiermit auch seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundgetan hat.
Bei einem Versicherten kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs für eine dauerhafte Kommunikation auf elektronischem Weg nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat.

Eine vollelektronische Kommunikation mit dem Rentenversicherungsträger ist jedoch nur unter Nutzung eines De-Mail-Postfachs oder ePostfachs möglich. Daher können Versicherte/Berechtigte den Zugang zur elektronischen Kommunikation per Mail nur unter Angabe ihrer De-Mail-Adresse eröffnen.
Alternativ können Dokumente in elektronischer Form mit dem Verfahren ePostfach übersandt werden, wenn der Versicherte/Berechtigte hierfür seine Teilnahme (Zugangseröffnung) erklärt hat.
Wendet sich ein Versicherter mittels einer De-Mail-Nachricht an den Rentenversicherungsträger, wird auf die Ausführungen im Abschnitt 8.1 verwiesen.

Ottokar

Zitat von: Heinz-Otto am 17. Januar 2022, 16:59:47Eine einfache E-Mail reicht nach meiner Einschätzung nicht aus.
Es geht hier nicht darum, persönliche Einschätzungen zu diskutieren, sondern möglichst rechtlich fundierte nachprüfbare Hinweise zu geben.
Und wie schon geschrieben, ist für einen Verwaltungsakt in § 37 SGB X gerade nicht die Schriftform vorgeschrieben.
Damit widerspricht deine Einschätzung leider der Gesetzeslage.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Ich dachte die Quellen und Kommentare reichen aus.
Die sind m. E. recht eindeutig.

Ottokar

Wo bitte steht denn in deinen Quellen und Kommentaren, dass eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II als Verwaltungsakt die Schriftform erfordert? Nirgendwo! § 37 SGB X ist da ja wohl mehr als eindeutig.
Somit erfordert der elektronische Erlass eines solchen Verwaltungsaktes auch keine DE-E-Mail und/oder Signatur, denn diese Regelung gilt lt. Gesetzestext nur für Verwaltungsakte, für welche lt. Gesetz die Schriftform vorgeschrieben und elektronischer Versand nicht untersagt ist.
Das trifft für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II nicht zu, weder ist die Schriftform vorgeschrieben, noch elektronischer Versand untersagt.
Und mit Hinterlegung und Abruf elektronischer Verwaltungsakte ist etwas vollkommen anderes gemeint, nämlich dass das JC den VA auf eigenem Server hinterlegt und dem Kunden einen gesicherten Zugang zum Abruf eröffnet.
Nun verstanden? Falls nicht, kann ich leider auch nicht helfen.
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