Weiterbewilligung auch nur für drei Monate möglich? (EKS, selbstständig)

Begonnen von Luis 1984, 21. Januar 2022, 00:17:07

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Luis 1984

Liebes Forum,
auf Anraten einer Dame beim Jobcenter habe ich einen Weiterbewilligungsantrag mit der Anlage EKS für Selbstständige für nur drei Monate eingereicht.
Ich will ja möglichst schnell raus aus dem Leistungsbezug. Wenn ich aber für sechs Monate Leistungen beantrage und nach drei Monaten auf die weiteren beantragten Leistungen verzichte, weil ich im vierten Monat ausreichend verdiene, kann ich bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht erneut Leistungen beantragen. Also zB. im vierten Monat läuft es super, aber im fünften oder sechsten nicht mehr, dann kann ich keinen neuen Antrag stellen.
Deswegen empfahl mir die Dame, erst mal nur drei Monate zu beantragen. So sei ich auf der sicheren Seite.
Jetzt hat mich mein Sachbearbeiter aber aufgefordert, die Anlage EKS für 6 Monate auszufüllen. 3 Monate seien nicht möglich.
Wer hat denn nun Recht?
Und wenn ich Ablauf der Weiterbewilligung auf Leistungen verzichte, kann mein Verdienst in den Monaten, in denen ich keine Leistungen mehr erhalte, nicht angerechnet werden, oder?

Liebe Grüße und danke fürs Lesen :smile:
Luis

lecram

Für Selbständige gilt ein fixer Bewilligungszeitraum von sechs Monaten. Eine Verkürzung ist per Gesetz nicht vorgesehen. Einen Ermessensspielraum dürfte es da also gar nicht geben.
Meinen Erstantrag hat man damals trotzdem (ungewollt) auf zunächst drei Monate festgelegt. Habe jedoch auf sechs Monate (mein Recht) bestanden. Ne Bekannte hat im Herbst einen einzelnen Anschlussmonat bewilligt bekommen.

Es wird nur angerechnet, was während des Bewilligungszeitraums zufließt bzw. abgeht.

§ 67 Abs. 4 Satz 1 SGB II:

ZitatSofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden.

Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen, Seite 13 (PDF):

Zitat1.3.1 Verbindliche Festlegung des Bewilligungszeitraums auf 6 Monate (Satz 1)

(1) Nach § 67 Absatz 4 Satz 1 SGB II wird in Fällen, in denen vorläufig zu entscheiden ist (§ 41a Absatz 1 Satz 1 SGB II), abweichend von den bisherigen Regelungen des § 41 Absatz 3 Satz 2 SGB II (bisher: "soll") verbindlich für einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten entschieden (kein Ermessen).