Jobcenter reagiert bis dato nicht auf Meldungen und Antraege

Begonnen von kazuni, 24. Januar 2022, 20:22:46

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kazuni

Hallo, das Jobcenter bekam am 22.12. eine Email von mir mit Betriebskostenguthaben als Meldung. Weitere E-Mails folgten mit Lohnabrechnungen, da ich 2020 teilweise Vollzeit arbeitete und die Betriebskostenvorauszahlung nicht ganz jeden Monat das Jobcenter zahlte. Vielleicht das Jobcenter daran erinnern?

Dann war am gleichen Tag 22.12. noch ein Fax an das Jobcenter mit einem Überprüfungsantrag für den Stellplatz, der unzertrennbar zur Mietwohnung gehört. Laut aktuellen Sozialgerichtsurteilen, muss das Jobcenter diese Pkw-Stellplatzmieten ganz übernehmen, früher war das nicht so.
Es fehlt mir also hier monatlich Geld, was mir zusteht laut aktuellen Urteilen. Kann man trotz Überprüfungsantrag (halbes Jahr Bearbeitungszeit maximal möglich) sofort zum Sozialgericht gehen, da das Jobcenter nicht seit 22.12.21 reagiert?
Kann ich das Geld wie viele Monate zurück verlangen? Nur seit letzten Bewilligungsbescheid?
Was mache ich am besten insgesamt? Ich sehe mich völlig im Recht.

Kopfbahnhof

Zitat von: kazuni am 24. Januar 2022, 20:22:46und die Betriebskostenvorauszahlung nicht ganz jeden Monat das Jobcenter zahlte
Lebst du derzeit komplett von Hartz IV?
Dann spielt das keine Rolle, dass Guthaben wird vom JC voll angerechnet.

Zitat von: kazuni am 24. Januar 2022, 20:22:46das Geld wie viele Monate zurück verlangen?
Hier wohl ab Januar 2021 kommt auch darauf an, ob die KdU mit Stellplatz auch Angemessen sind.

Zitat von: kazuni am 24. Januar 2022, 20:22:46früher war das nicht so.
Diese Reglung gibt es allerdings schon recht lange, ähnlich mit dem Kabelanschluss in den BK.
Wobei sich letzteres wohl auch bald ändern dürfte. (zumindest laut Politik) 

Fettnäpfchen

kazuni

Zitat von: vanessa am 25. Januar 2022, 16:01:37Hier wohl ab Januar 2021 kommt auch darauf an, ob die KdU mit Stellplatz auch Angemessen sind.
Hierbei bin ich mir nicht so sicher da es dann um KdU und eine evtl. fehlerhafte Entscheidung des JC geht.
Ich könnte mir vorstellen dass man da über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch die Zeiten vor einem Ü.- Antrag erstattet bekommen könnte.
Ist allerdings gefühlt weil ich mich mit dem Herstellungsanpruch schon ewig nicht mehr beschäftigt habe.
Hab ein .png gefunden.... also muss das JC erstatten wenn es Mist gebaut hat.
Und dann kann man ja das Urteil mit Datum beifügen:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R:
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erforderlich, wenn mit dem Umzug ein neuer Leitungsträger zuständig wird, sondern kann nur für die Bewilligung der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) verlangt werden. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist.
Die Kosten für Pkw-Stellplatz/Garage sind zu übernehmen, wenn die Wohnung nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält

Dazu
Zitat von: kazuni am 24. Januar 2022, 20:22:46Kann man trotz Überprüfungsantrag (halbes Jahr Bearbeitungszeit maximal möglich) sofort zum Sozialgericht gehen, da das Jobcenter nicht seit 22.12.21 reagiert?
würde ich mir überlegen ob du nicht einen Nachtrag zu deinem Ü.- Antrag machst und darin auf die "neuen Erkenntnisse" hinweist
auf eine zeitgleiche positive Entscheidung bestehst und
auf eine Rückantwort über den Eingang sowie die Sachlage forderst
und wenn nicht du dich gezwungen siehst den Rechtsweg zu beschreiten.
Da es um mtl. zu entrichteten Kosten handelt zu denen das JC nach § 17 SGB 1 verpflichtet ist und du dadurch eine permanente Bedarfsunterdeckung hast setzt du eine Frist von 14 Tagen bis zum xx.xx.2022

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

kazuni

Ja, inzwischen kann man den Stellplatz locker in die Wohnmietobergrenzen meines Stadtteils unterbringen.
Am besten ich warte ab, aber das wären dann 6 Monate.
Obwohl ich mehrere Monate für das Betriebskostenabrechnungsjahr 2020 arbeitete, bekomme ich gar nichts zurück vom Guthaben?
Das Jobcenter zahlte nicht durchgehend die Nebenkosten und Miete.
Es geht ja nicht um die jetzige Situation, sondern wie es de facto 2020 lief. Meine ich Mal...vorsichtig.

Heinz-Otto

Zitat von: kazuni am 25. Januar 2022, 19:11:19
Obwohl ich mehrere Monate für das Betriebskostenabrechnungsjahr 2020 arbeitete, bekomme ich gar nichts zurück vom Guthaben?

Doch, das JC darf nur so viel zurück verlangen, wie es anteilig vom GH auch bezahlt hat.

Wie das genau berechnet wird, weiß ich nicht.

kazuni

Mir ist noch was eingefallen, in der derzeitigen Coronalage ist das Jobcenter auch verpflichtet teurere Mieten zu bezahlen, fällt dann auch sowieso der Stellplatz darunter?

Fettnäpfchen

kazuni

Zitat von: kazuni am 26. Januar 2022, 10:14:18Mir ist noch was eingefallen, in der derzeitigen Coronalage ist das Jobcenter auch verpflichtet teurere Mieten zu bezahlen, fällt dann auch sowieso der Stellplatz darunter?
Da müsste Corona und die Sonderregelung vor deinem Erstantrag gewesen sein,

Zitat von: kazuni am 25. Januar 2022, 19:11:19Ja, inzwischen kann man den Stellplatz locker in die Wohnmietobergrenzen meines Stadtteils unterbringen.
Dann ist das ab diesem Zeitpunkt vom JC zu übernehmen....Wie habe ich ja schon gestern geschrieben.

Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 19:17:49
ZitatObwohl ich mehrere Monate für das Betriebskostenabrechnungsjahr 2020 arbeitete, bekomme ich gar nichts zurück vom Guthaben?


Zitat von: Heinz-Otto
« am: 25. Januar 2022, 19:17:49 »
Doch, das JC darf nur so viel zurück verlangen, wie es anteilig vom GH auch bezahlt hat.
Ich glaube nicht. Das dürfte für das JC Einkommen sein ähnlich wie Lstjausgleich. Da zahlt das JC nichts und kassiert alles ein.
Einkommen
Da die ersten zwei Urteile.

MfG FN
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Heinz-Otto

#7
Betriebskostenerstattung ist kein Einkommen, sondern der KdU zuzuordnen.
Es mindert die KdU.
Hier mal Notizen von mir

ZitatKiel S 38 AS 588/10 ER

Als Faustformel gilt: In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate steht eine Betriebskostenguthaben den Hilfebedürftigen zu und nicht dem Jobcenter und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden. Betroffene sollten sich auf jeden Fall fachkundigen Rat holen, da das Jobcenter Kiel seine rechtswidrige Verwaltungspraxis weiter fortsetzt.


altes Recht - Eigenanteil geht voll an JC
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_22_17_R.html
Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 22/17 R

Wurden dagegen wegen Unangemessenheit der Aufwendungen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Rückzahlungen und Guthaben den Alg II-Anspruch nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 11 ff).

Diesem Gesetzeszweck entspricht es, bei der Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben nicht danach zu differenzieren, in welcher Höhe im Abrechnungszeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind.

Werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht die tatsächlichen, sondern nur abgesenkte Heizkosten vom Jobcenter übernommen und werden die darüber hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen vom Leistungsberechtigten (auch) aus dem Regelbedarf aufgebracht, gehen Rückzahlungen und Guthaben insoweit nicht zulasten des pauschalierten Regelbedarfs nach § 20 SGB II, sondern mindern ausschließlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

EDIT: Hier noch die Gesetzesbegründung.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
ZitatZu § 22 Absatz 3
Mit der vorgesehenen Ergänzung wird geregelt, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwen-
dungen für die Unterkunft und Heizung beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im aktuellen Monat aus-
wirken.
Leistungsberechtigte entscheiden über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen
eigenverantwortlich (§ 20 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Dadurch wird deutlich, dass Leistungsberechtigte ihren Le-
bensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen.
Werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt, entscheiden
sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder
eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies
ist teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren
Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen.
Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen
im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil
der Bedarfe mindert. Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmit-
teln entspricht.
Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushalts-
energie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieh

Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 26. Januar 2022, 13:41:36Betriebskostenerstattung ist kein Einkommen, sondern der KdU zuzuordnen.
Stimmt da habe ich nicht weit genug gedacht...
Also mal abändern:
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. Januar 2022, 13:34:53Ich glaube nicht. Das dürfte für das JC Einkommen sein ähnlich wie Lstjausgleich. Da zahlt das JC nichts und kassiert alles ein.
.... dann wird es mit deinen KdU verrechnet WENN das JC vorher deine Miete komplett übernommen hat.
War die KdUH über der Angemessenheit und du hast aus deinem RL die Differenz bestritten DANN steht dir anteiliges aus dem Guthaben zu.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: kazuni am 25. Januar 2022, 19:11:19Das Jobcenter zahlte nicht durchgehend die Nebenkosten und Miete.
Aber ansonsten die volle Miete? Dann gilt Antwort 1
Zitat von: kazuni am 24. Januar 2022, 20:22:46der unzertrennbar zur Mietwohnung gehört
Kann ja sein, aber wenn es einen extra Vertrag für den Stellplatz geben sollte, muss das JC den nicht Bezahlen.
Gibt es einen extra Vertag dazu mit dem VM?

kazuni

Für den Stellplatz gibt es von meinem Vermieter keinen Extravertrag, steht im Wohnungsmietvertrag mitdrin, auch als nicht separat kündbar.