Gesetz / Urteil? Versteckte Kürzung von anerkanntem fixen Mehrbedarf?

Begonnen von TanteTrulla, 04. März 2022, 20:20:29

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TanteTrulla

Hallo,

mein Geamtstromverbrauch vergangenes Jahr ist durch Einsparungen recht gut zum Vorjahr gesunken. Ich erhalte KdU, Strom für Elektroheizung und anerkannten Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung. Der Strom kommt als HT und NT, zwar zwei Zählwerke, jedoch eben nur zeitlich und kostenmäßig, nicht aber Heizung oder nicht zuzuordnen. Die Heizkosten werden als geschätzt.

Da durch oben beschriebenen Umstand nun ein recht hohes Guthaben entstand, bekam ich zunächst nach Einreichung der neuen Kosten sowie Meldung des Guthabens einen geänderten Bescheid für die neue, kommende Übernahmehöhe der Abschlagszahlungen (die Rückzahlung des Guthabens ist nicht Bestandteil meiner Frage).

Der Mehrbedarf für die elektrische Warmwasserbereitung stellt ja einen Mehrbedarf dar, der als fixer Pauschalbetrag zusätzlich zu den Heizkosten bezahlt wird.

Ich hatte vor schon sehr langer Zeit mir mal einen Paragrafen oder ein ergangenes Urteil eines Sozialgerichtes notiert, in dessen Wortlaut es hieß, dass dieser feste Betrag nicht zu einer Neuberechnung der Kosten in einen Topf mit den Heizkosten z.B. auf einen geringenen Betrag heruntergerechnet werden darf. Dies käme einer nicht zulässigen und versteckten Kürzung gleich.

Zudem wird im Bescheid in der Rechnung dazu überhaupt nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dieser Mehrbedarfsbetrag in irgend einer Weise berücksichtigt wurde.

Noch mal kurz zusammengefasst, der Mehrbedarf darf nicht mit anderen Verbräuchen in einem Topf z.B. prozentual oder Ähnlich mit kleiner gerechnet werden sondern muß als gesonderter fester Betrag erhalten bleiben.

Kennt jemand den Paragrafen oder ein Urteil, das diesen Sachverhalt ausführt?

Ottokar

Zitat von: TanteTrulla am 04. März 2022, 20:20:29Der Strom kommt als HT und NT, zwar zwei Zählwerke, jedoch eben nur zeitlich und kostenmäßig, nicht aber Heizung oder nicht zuzuordnen. Die Heizkosten werden als geschätzt.
Der Strom für die Elektroheizung läuft über den NT-Zähler und wird auch separat vom Versorger abgerechnet. Da darf also nichts geschätzt werden, da der Verbrauch gemessen und erfasst wird.

Der Mehrbedarf für die elektrische Warmwasserbereitung stellt einen Mehrbedarf dar, der als fixer Pauschalbetrag gezahlt wird und zwar unabhängig von den Heizkosten.
Gibt es ein Guthaben bei den Heizkosten, betrifft dies den o.g. Mehrbedarf nicht, dieser darf weder verringert noch zurückgefordert werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TanteTrulla

Zitat von: Ottokar am 05. März 2022, 10:48:50
Der Strom für die Elektroheizung läuft über den NT-Zähler und wird auch separat vom Versorger abgerechnet. Da darf also nichts geschätzt werden, da der Verbrauch gemessen und erfasst wird.

Hallo Ottokar, vielen Dank für Deine Antwort. Bei meinem Stromvertrag handelt es sich um einen speziellen Vertrag mit Nachtspeicherheizung. Es werden aber nur zwei Zeitbereiche für Haupt-/Nebentarif mit unterschiedlichem Preis pro kw/h berücksichtigt (der Zähler entsprechend auf das andere Zählwerk umgeschaltet, die Heizung im günstigeren Tarfi "aufgeladen"). Eine extra ausgewiesene "Heizrechnung" gibt es nicht, abgesehen kann so, allerdings zum teureren Tarif, auch tagsüber zugeheizt werden. Dafür kann prinzipiell jeder Verbraucher auch zu günstigeren Tarifzeiten Verwendung finden. Die ganze Wohnung funktioniert quasi nur mit Strom ;-)

"Der Mehrbedarf für die elektrische Warmwasserbereitung stellt einen Mehrbedarf dar, der als fixer Pauschalbetrag gezahlt wird und zwar unabhängig von den Heizkosten.
Gibt es ein Guthaben bei den Heizkosten, betrifft dies den o.g. Mehrbedarf nicht, dieser darf weder verringert noch zurückgefordert werden."

Letzterer Satz ist interessant. Gibt es dazu irgendwo weitere Info oder Rechtsprechung?

Ottokar

Der Versorger unterscheidet in der Abrechnung zwischen NT und HT, NT ist Niedertarf für die Heizung, HT ist der Haushaltstrom für alles Andere.
Die Kosten für HT sind im Regelsatz enthalten, die Kosten für NT muss das JC als Heizkosten anerkennen.
Bei den Heizkosten gibt es also nichts zu schätzen, die stehen als Kosten für den NT in der Abrechnung.

Zitat von: TanteTrulla am 05. März 2022, 15:31:51Letzterer Satz ist interessant. Gibt es dazu irgendwo weitere Info oder Rechtsprechung?
Das steht so im Gesetz.
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TanteTrulla


OK, ich werde mich mit Dir nicht über meinen Versorgervertrag streiten. Ich habe es auch unabhängig vom Vertrag Schwarz auf Weiß, dass es so ist, wie ich es beschrieben hatte.

Im Übrigen ist jetzt ein Widerspruch gegen Bescheid bereits abgesendet, der diesen Sachverhalt mit dem Mehrbedarf bzw. Zusatzbetrag mit aufgreift. In sofern bleibt nun erst mal abzuwarten.

Ottokar

Lt. § 40 Energiewirtschaftsgesetz ist der Versorger bei Entnahmestellen mit getrennten HT- und NT-Tarifen zur getrennten Erfassung und Abrechnung verpflichtet.
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TanteTrulla

Zitat von: Ottokar am 06. März 2022, 12:35:33
Lt. § 40 Energiewirtschaftsgesetz ist der Versorger bei Entnahmestellen mit getrennten HT- und NT-Tarifen zur getrennten Erfassung und Abrechnung verpflichtet.

Dem Gesetz wird entsprochen, in der Abrechnung werden beide Tarifzeiten entsprechend aufgeführt und abgerechnet. Doch ist dies, wie bereits schon erläutert nicht automatisch mit einer strikten Trennung von Heizstrom und Haushaltsstrom gleich zu setzen, da z.B. Warmwasser oder Heizung auch zu HT-Zeit genutzt werden können. Dies ist meine letzte Erklärung dazu.

Joleen

Wie kommst du darauf, dass HT und NT etwas mit Tageszeiten zu tun haben?

Sophiagirl

Zitat von: Joleen am 06. März 2022, 17:31:09
Wie kommst du darauf, dass HT und NT etwas mit Tageszeiten zu tun haben?

Weil das tatsächlich so ist. Nennt sich nachtstrom Tarif, ich zum Beispiel bekomme die Konditionen nur nicht wegen Schufa und das sogar beim grundversorger. Ich zahle immer dasselbe.

Ottokar

Zitat von: TanteTrulla am 06. März 2022, 13:32:14
Dem Gesetz wird entsprochen, in der Abrechnung werden beide Tarifzeiten entsprechend aufgeführt und abgerechnet. Doch ist dies, wie bereits schon erläutert nicht automatisch mit einer strikten Trennung von Heizstrom und Haushaltsstrom gleich zu setzen, da z.B. Warmwasser oder Heizung auch zu HT-Zeit genutzt werden können. Dies ist meine letzte Erklärung dazu.
Moment mal, du hast keine getrennten Stromkreisläufe für Heizung und Haushalt?
Ich kenne das nur so, das der Stromkreislauf für Heizung über NT läuft und der für Haushalt generell über HT.
Wenn das natürlich eine Sparinstallation ist, wo alles zusammengefasst wurde, laufen in der NT-Tarifzeit auch die Haushaltgeräte über NT.
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TanteTrulla

Zitat von: Ottokar am 06. März 2022, 18:27:35wo alles zusammengefasst wurde, laufen in der NT-Tarifzeit auch die Haushaltgeräte über NT.

Ja, prinzipiell schon. Nur erstens koche ich nachts ab 22 Uhr nicht so gerne, waschen oder Fernsehen ist halt auch nicht so prickelnd wegen Lärm und Hausordnung. Da schlafe ich auch lieber. Den morgendlichen Kaffee kann ich mir vielleicht noch vor 6 Uhr kostengünstiger kochen ;-)
Den Haushaltsromanteil zahle ich selbst anteilig aus dem Regelbedarf, da wird aus einer Statistik der für die Haushaltsgröße ermittelte Verbrauch angesetzt.Das ist soweit auch noch ganz OK.

Zitat von: Sylvergirl am 06. März 2022, 17:56:17Weil das tatsächlich so ist. Nennt sich nachtstrom Tarif, ich zum Beispiel bekomme die Konditionen nur nicht wegen Schufa und das sogar beim grundversorger. Ich zahle immer dasselbe.

Also ich bin bei einem Grundversorger, allerdings auch schon bevor ich ALG2 bekommen habe. Jetzt ist das mein Glück, denn mein bisheriger Tarif wurde nur wenige Cent teurer. Würde ich jetzt einen neuen Vertrag abschließen müssen oder wäre ich so ein "Billichvertragshopper", wäre fast fast das Doppelte meines Tarifes fällig.