U25 anrechnung des Gehalts

Begonnen von TrueKanashimi, 11. April 2022, 15:12:57

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

TrueKanashimi

Hallo ihr lieben und entschuldigung, dass ich gleich hier mit der Tür ins Haus falle.

Ich habe mich bereits eingelesen aber irgendwie komme ich gerade nicht weiter. Ich 24 (im August 25) wohne mit meiner Mutter zusammen, die wegen psychischem Problemen nicht alleine wohnen kann. Meine Mutter bezieht Harzt4. Ich bin 24 Jahre alt und bin Krankenschwester. Ich habe noch nie geld vom Amt bekommen und brauche es auch nicht. Ich zahle meiner Mutter die hälfte der Nebenkosten und der Miete. Ich verdiene genug geld, sodass ich wirklich nichts vom Amt brauche. Ich wohne bei meiner Mutter nun seit gut 1 1/2 jahren, weil sich ihre Situation verschlimmert hat und wir haben dies auch dem Amt mitgeteilt. Es kam keine aufforderung und nichts. Jetzt vor 2 Wochen fing es an das ihr bearbeiter auf einmal meine Unterlagen möchte, weil er mich anrechnen will. Ich will diese ihm nicht geben, aber er droht meiner Mutter damit die leistungen einzustellen.

1. Frage: Muss ich ihm die Unterlagen zukommen lassen?
2. Frage: Da ich mein eigenes Geld bekomme, kann er mich in die BG einrechnen obwohl wir eine HG sind?
3. Frage: Muss ich meine Mutter finanziell unterstützen?

vielen lieben dank für eure Hilfe im voraus. 

Flip

Ggf. könnte diese Entscheidung hier eine Rolle spielen:

2.2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juli 2021 (L 3 AS 93/21 B ER und L 3 AS 99/21 B PKH):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Wenn ein bei seinen bedürftigen Eltern lebender, über 25jähriger Sohn einer Arbeitnehmertätigkeit (monatliches Bruttoeinkommen: EUR 2.701,83, was einem Nettoeinkommen von EUR 1.805,51 entspricht) nachgeht, dann ist ihm entsprechend § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Alg II-VO die Entrichtung eines monatlichen Unterstützungsbetrags für seine Mutter in einer Höhe von EUR 174,52 zumutbar: Sein Eigenbedarf setzt sich aus dem Zweifachen des Regelbedarfs (EUR 892,-) sowie den anteiligen Kosten für Unterkunft (EUR 209,14) und Heizung (EUR 55,33) zusammen. Von diesen EUR 1.156,47 ist noch der gemäß § 11b Abs. 2 und 3 SGB II beanspruchbare Erwerbstätigenfreibetrag in einer Höhe von EUR 300,- abzusetzen und der hier ermittelte Restbetrag um 50 v. H. zu reduzieren.

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/tacheles-rechtsprechungsticker-kw-05-2022.html

Fettnäpfchen

Flip

Seit wann sind im SGB 2 die Kinder den Eltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet?

Zitat von: TrueKanashimi am 11. April 2022, 15:12:57Ich zahle meiner Mutter die hälfte der Nebenkosten und der Miete. Ich verdiene genug geld, sodass ich wirklich nichts vom Amt brauche.
Hier auch kein Hinweis darauf das der Verdacht der Unterstützung gerechtfertigt sein könnte und bisher wurde das anscheinend auch nicht vermutet:
Zitat von: TrueKanashimi am 11. April 2022, 15:12:57wohne bei meiner Mutter nun seit gut 1 1/2 jahren, weil sich ihre Situation verschlimmert hat und wir haben dies auch dem Amt mitgeteilt. Es kam keine aufforderung und nichts.

Anscheinend ist es ein SB der sich einfach mal damit versucht eine HG zu behaupten. Mit zeitgleicher Nötigung durch eine Leistungseinstellung.
Zitat von: TrueKanashimi am 11. April 2022, 15:12:57etzt vor 2 Wochen fing es an das ihr bearbeiter auf einmal meine Unterlagen möchte, weil er mich anrechnen will. Ich will diese ihm nicht geben, aber er droht meiner Mutter damit die leistungen einzustellen. 
Das JC muss beweisen das eine HG vorliegt und nicht einfach nur vermuten.
Unterstützungsvermutung VuE und HG

Zitat von: TrueKanashimi am 11. April 2022, 15:12:57das ihr bearbeiter auf einmal meine Unterlagen möchte, weil er mich anrechnen will. Ich will diese ihm nicht geben,
und aus einem etwas älteren Thread ein Teilabschnitt  von einem Schreiben an das Gericht:
ZitatIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG in B 14 AS 6/08 R) ist hinreichend geklärt, dass § 9 Abs. 5 SGB II eben keinen Vermutungstatbestand beim bloßen Zusammenleben mit erwachsenen Verwandten/Verschwägerten manifestiert (anders in § 39 S. 1 SGB XII).
Lt. Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Dr. 15/1516, S. 53) besteht im SGB II erst dann eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, wenn Verwandte oder Verschwägerte mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschaften.
Das gemeinsame Wirtschaften muss der Leistungsträger über § 20 SGB X beweisen. Dabei trifft jedoch weder den Antragsteller noch die mit ihm zusammenlebenden erwachsenen Verwandten/Verschwägerten eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04 zur Auskunftspflicht von Mitbewohnern), denn dies würde im Ergebnis auch zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers führen.
Auch begründet § 60 SGB II keine Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Mitbewohnern, denn dort wird vorausgesetzt, dass entweder eine Leistung tatsächlich erbracht wird (Abs. 1), oder eine Rechtspflicht zur Leistungserbringung besteht (Abs. 2). Beides ist bei Mitbewohnern, auch wenn diese mit dem über 25jährigen Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, zu verneinen.

Wenn, wie hier, der Leistungsträger keine Beweise für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat, kann er weder vom Antragsteller noch dessen Mitbewohnern fordern, eine solche zu widerlegen. Dies würde die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 SGB II vorgenommene Regelung ad absurdum führen, da der Leistungsträger mit dieser Forderung das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft unterstellen würde, ohne die lt. Gesetz dafür erforderlichen Beweise zu haben.
§ 9 Abs. 5 SGB II ist eben nunmal kein Vermutungstatbestand.
Mangels Beweisen für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft und in Ermangelung von rechtlichen Voraussetzungen für eine Mitwirkungspflicht meiner Person oder meiner Mitbewohner bei der Beschaffung derartiger Beweise ist meiner Klage vollumfänglich stattzugeben.

MfG
Zitat von: TrueKanashimi am 11. April 2022, 15:12:572. Frage: Da ich mein eigenes Geld bekomme, kann er mich in die BG einrechnen obwohl wir eine HG sind?
Ihr seid eine WG.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

OLD-MAN

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. April 2022, 16:12:32Das JC muss beweisen das eine HG vorliegt und nicht einfach nur vermuten.

Wo sind denn da Nachteile / Vorteile, die TE zahlt doch schon kopfanteilig die KDU?

siehe dazu einen Auszug aus den Folien von Hr. Thomé, Tacheles  Wuppertal

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Quinky

Zusätzlich!!
WENN der Verdienende ein Schreiben aufsetzt:
Ich unterstütze Frau ......... weder in Geld noch in Geldeswert
ist die Unterstützungsvermutung vom Tisch.
Selbst das BSG kann gegen geltende Gesetze nicht verstoßen, denn eine Vermutung bleibt eine Vermutung, wenn jedoch der BEWEIS angetreten wird, das NICHT unterstützt wird, darf auch das BSG der Mutter nichts anrechnen (Regelsatz verweigern) und somit das Existenzminimum kürzen.
WEITERHIN:
Das Urteil des LSG ist Falsch!!!, denn:
Bei der Berechnung der Unterstützungsvermutung des angeführten Falles in dem Urteil L3AS 93 ist eine weitere GESETZLICHE Absetzung unterschlagen worden!, DENN
Bei der Berechnungsgrundlage der Unterstützungsvermutung nach§ 9 Abs. 5 SGBII steht neben den angeführten Freibeträgen zusätzlich 5% vom Bruttolohn für die eigene Altersvorsorge zu, wobei es egal ist, ob hierüber Verträge bestehen oder nicht.
Der angeführte Unterstützungsbetrag ist zu HOCH!!!!!

Ernie

geraldxx

Ich denke hier geht es um die Mietzahlungen also KDU. Wenn die Mutter die volle Miete + NK vom Jobcenter bekommt und die Tochter die Hälfte davon bezahlt, dann ist das nicht korrekt und muss angepasst werden (wäre eine unzulässige Bereicherung). Die Mutter würde also nur noch die Hälfte der Miete + NK bezahlt bekommen, weil die Tochter die andere Hälfte bezahlt, ist doch eigentlich auch logisch.

Du solltest also die Mietzahlungen und NK Zahlungen offenlegen.