Zusammen ziehen trotz alg2

Begonnen von Roccat01, 10. Mai 2022, 08:17:39

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Fettnäpfchen

Roccat01

Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 16:26:28Erlaubnis  zum Einzug  braucht  sie für Leistung  etc.. Beim Amt.. Dies wurde  jetzt von verschiedenen  Stellen  mitgeteilt.
Das verstehe ich nicht ist viel zu oberflächlich. Für vernünftige Antworten braucht es auch vernünftige vollständige Infos.
Netiquette
•  Niemand weiß, was Du denkst oder meinst, es sei denn, Du schreibst es auch.
•  Wenn Du Fragen hast, dann nenne auch alle zur Beantwortung erforderlichen Fakten.

Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 16:26:28Also ist alles richtig  mit hälfte  was ich um 15 Uhr gesagt  habe?
Ja alles hälftig wenn alles richtig gemacht wurde
sprich sie muss natürlich auch
eine VÄM machen falls sie beim selben JC ist wie du
den Umzug evtl genehmigen lassen
oder
wenn sie aus einem anderen JC Bereich kommt sogar einen Neuantrag beim neuen zuständigen JC stellen.
Das nur vorsichtshalber falls dir/Ihr das nicht klar sein sollte!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Roccat01

Sie kommt.von einen anderen Amt ( andere stadt)

Neu Antrag  wissen Wir..

Uns wurde gesagt sie bekommt dann einen Brief was benötigt  wird für Leistungen  wenn wir alles eingereicht  haben

So sagt  es das service  Center  am Telefon

Ich würde  post bekommen , was von ihr benötigt  wird für Leistungen ... Miete etc...


Yavanna

Wenn du die Post bekommst, sieht das JC euch direkt als BG und nicht als WG. Du bist der Bevollmächtigte der BG und sollst alles von deiner Partnerin einreichen.

Dann ist nix mit Probejahr als WG.

Fettnäpfchen

Roccat01

Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 17:13:55Sie kommt.von einen anderen Amt ( andere stadt)

Neu Antrag  wissen Wir..

Uns wurde gesagt sie bekommt dann einen Brief was benötigt  wird für Leistungen  wenn wir alles eingereicht  haben

So sagt  es das service  Center  am Telefon

Ich würde  post bekommen , was von ihr benötigt  wird für Leistungen ... Miete etc...
:weisnich:  Ich weiß ja nicht. Die Beiträge von dir kommen schon seltsam rüber wenn ich das mal so formulieren darf.
Es liest sich als ob sie noch keinen Antrag gestellt hat und du auf die Post wartest.
Ungefähr wie die anderen Beiträge auch, als ob Ihr so gar keine Ahnung habt.
Oder was auch vorkommt hier nur einen auf Troll macht.
Auf Fragen wie "Was soll das sein?" bei der Erlaubnis zum Einzug kommt auch keine Antwort.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

CCR

Zitat von: Roccat01 am 10. Mai 2022, 08:17:39Guten Morgen,

Beziehe leider seid längerer Zeit alg2, nun möchte  meine Partnerin  zu mir ziehen  die ebenfalls  alg2 bekommt.

Vermieter  hat bereits  schriftliche  Erlaubnis  erteilt.

Ich weiß. Das ich eine Veränderung Mitteilung  machen muss.

Was muss ich noch beachten?


erlaubnis zum Umzug braucht die Partnerin ja nicht, wenn sie den Umzug selbst übernimmt. Wenn doch wäre ja der Grund der Zusammenzug.

Zusicherung zu den Unterkunftskosten ist keine Anspruchsvoraussetzung
Eine Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung für die KdUH, sondern hat lediglich eine Aufklärungs␂und Warnfunktion und soll Streitigkeiten über die Angemessenheit vorbeugen (BSG 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R;
BSG 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R; Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. § 22 Rn 232).
→ Bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung oder trotz Ablehnung der Zusicherung, werden somit Kosten
der Unterkunft max. bis zur Höhe der angemessenen KdU bzw. bis zur Höhe des bisherigen Bedarfs anerkannt
und es besteht kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.
• Zustimmung zu den Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten
Voraussetzung: Erforderlichkeit des Umzuges u. Angemessenheit der neuen Wohnung (§ 22 Abs. 6 SGB II)
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten müssen vor Vertragsabschluss mit Umzugsunternehmen oder
Autoverleiher beantragt und zugesichert sein (LSG Bay 24.9.2014- L 8 SO 95/14; LSG BB 25.11.2015 – L 18 AS 1832/14; LSG
NRW 185.2011-L 7 AS 619/11 B).
Ist ein Umzug nicht erforderlich liegt die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im
Ermessen des Jobcenters und können trotzdem übernommen werden (LSG Hess 14.1.2012 – L 9 AS 698/11 B
ER; BSG 6.8.2014 – B 4 AS37/13 R; LSG NRW 26.10.2017 L 19 SF 474/17 ER, nach Geiger 2021, KdU Leitfaden, S. 449)