Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter

Begonnen von Rudl, 21. Mai 2022, 21:14:16

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Maunzi

Das wundert mich jetzt total. Ich habe mal nachgeschaut und die letzte Vermögensauskunft bei der ich dabei war, verlief fruchtlos und dennoch haben zwei andere Gläubiger weiter gepfändet (eine Kontopfändung die fruchtlos blieb weil sie immer unterhalb der Freibeträge des P-Kontos blieb) und zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war. Es wurde zweimal die ganze Wohnung besichtigt und auch ihr Geldbeutel und die Handtasche mussten ausgeleert werden, es wurde zwar kaum was gepfändet (Barbetrag der leider frisch abgehoben war zum Einkaufen für den Monat) aber dennoch, die Vermögensauskunft hat da gar nichts gestoppt.

Gilt die Regelung auch für ein Inkasso von der BA? Ein Jobcenter hatte noch offene Forderungen gegenüber einer Freundin von uns und hat diese trotz mehrfachem Hinweis (schriftlich dem Inkasso gegenüber und dem JC gegenüber) auf die Vermögensauskunft durch das Inkasso weiter verfolgen lassen. Die brauchen ja keinen Titel erwirken, ein nicht angefochtener Erstattungsbescheid reicht da ja zum Pfänden.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

#16
Wie ich schon geschrieben habe ist mit dem Abstandsprotokoll des GV die Pfändung/Vollstreckung für Gläubiger "A" abgeschlossen.
Das hindert andere Gläubiger nicht daran weitere Vollstreckungsaufträge an den GV zu geben.
Nur wird er die abweisen weil ja bereits feststeht dass nichts pfändbares vorhanden ist. - s. § 802 d ZPO.
Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war.
Wie sollte das vor sich gehen. für den Wohnbezirk der Schuldnerin ist nur 1 GV zuständig.
Bei Gericht eingehende weitere Aufträge werden von der Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle nur an diesen einen weitergeleitet und der lehnt sie ab wenn keine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen dargelegt wird.

Wohnungsbesichtigung muss durchgeführt werden wegen möglicher verwertbarer /pfändbarer Gegenstände.
Die Sicht in den Geldbeutel und Handtasche kommt einer Taschenpfändung gleich und ist zulässig.

Die Vollstreckungsversuche der 2 weiteren GV scheinen mir jedenfalls unzulässig - nochmals § 802 d ZPO. Der Pfändungsfreibetrag muss beachtet werden sonst käme es einer Kahlpfändung gleich.
Die unpfändbaren Beträge kannst du § 850 a ff ZPO entnehmen.

Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55(Barbetrag der leider frisch abgehoben war zum Einkaufen für den Monat)
Sollte der Barbetrag oder ein Teil davon der für die Lebenshaltungskosten des lfd. Monats bestimmt ist, gepfändet worden sein, muss deine Schuldnerin mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO dagegen vorgehen. Vollstreckung erfolgt dann in einen unzulässigen Gegenstand, bzw. bewegliches Vermögen. BGH vom 18.08.2020.
Ob der Betrag nach § 851c Abs. 1 ZPO unpfändbar war kann man hier nicht feststellen ohne weitere Kenntnisse.
Die mögliche Unzulässigkeit oder Fehlerbelastung einer Vollstreckung ist vom Laien-Schuldner nicht prüfbar.

Deine Schuldnerin hätte schon vor Gericht in der Verhandlung einen anderen Weg einschlagen müssen, dann wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einer Vollstreckung gekommen.

Bei Inkasso ist zwischen dem Inkasso der BA und den freien Inkassobüros zu unterscheiden. Der Inkassoservice MUSS die Forderung einziehen. Wird nicht bezahlt vollstreckt das Hauptzollamt gem der AO.

Wenn sie auf die vorgelegte Vermögensauskunft nicht reagieren ist das deren Sache.
Sache der Schuldnerin wäre das Angebot einer geringen Teilzahlung (je nach Höhe der Schuld) zu machen.
Sie beweist damit ihren Zahlungswillen.  Mit dem Hauptzollamt kann man reden.
Handelt es sich aber um Steuerschuld für ein Kfz. kann die zwangsweise Abmeldung durchgeführt werden, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

Es würde hier zu weit führen auf sämtliche Vollstreckungsanforderungen und Abwehr derselben einzugehen.

Ratlos

Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war.
@ Maunzi - diese Schilderung ist unschlüssig! Da kann was nicht stimmen!
Zuständig ist immer der GV der für den Wohnbezirk der Schuldnerin zuständig ist und der ihr auch die EV abgenommen und - weil unpfändbar - auch das Abstandsprotokoll erstellt hat.
Bei dem (GV 1) befindet sich der Titel (das Urteil) in seiner Akte.
Ohne Titel keine EV - das ist Gesetz.

Gretchenfrage: Woher wollen die beiden anderen "GV´s" den Titel her haben? Es existiert immer nur einer und der ist in der Akte von GV 1 und bleibt auch dort.
Woher wollen sie den PfÜB haben? Das Gericht stellt nur einen für den Gläubiger aus!
Diese beiden wollten also ohne Titel und PfÜB vollstrecken?
Dann waren das keine echten, amtlichen GV´s. Haben sie ihre Ausweise gezeigt?

Eine Ausnahme gibt es. Nämlich die, dass nach fruchtloser Pfändung durch den GV 1 der Gläubiger seine Forderung zum Einzug an ein Inkassobüro abgetreten oder verkauft hat.
Dann hätte die Schuldnerin die versuchte Vollstreckung der 2 wegen Vollmachtslosigkeit zurückweisen und im Zuge der Gegenklage die Anpassung des Verzugsschadens fordern müssen.
Denn dann waren das Inkasso-Mitarbeiter aber keine GV´s. Dann hatten sie kein Zutrittsrecht zur Wohnung und ihr hättet sie - notfalls mit der Polizei - entfernen lassen müssen.

Ohne weitere Details zur Sache sind weitere Auskünfte nur Spekultionen.






Maunzi

Okay ich sehe es war missverständlich ausgedrückt: es gab unterschiedliche Gläubiger. Einer hat die Vermögensauskunft gefordert, andere haben aus ihren Titeln pfänden lassen. Und bei uns hier werden die drei für den Bezirk zuständigen im Wechsel losgeschickt.

Und ja die sind real - hatten beim Amtsgericht angefragt, die haben uns die Auskunft gegeben, dass es eben diese drei für unseren Stadtteil gibt die sich die Zuständigkeit aufteilen und sogar im selben Gebäude das Büro haben... weshalb es für mich umso unverständlicher ist, dass die es nichtmal geschafft haben die Unterlagen einzusehen.

Es gab bei den verschiedenen Titeln keine Verhandlung vor Gericht, Mahnbescheid wurde erlassen und nicht widersprochen aus Unkenntnis ihrer Rechte etc.

Mich ärgert es ja auch, da wir diese Regelungen nicht kannten und sie daher dem Theater mehrfach ausgesetzt war damals (panische Angst vor fremden Personen in der eigenen Wohnung etc) obwohl ja eigentlich nichts zu holen war bei ihr.

Schätze aber nach mehreren Jahren kann man den Vorgang wohl eher nicht mehr rückgängig machen lassen?

PS Es war das Inkasso von der BA, nicht das Hauptzollamt. Die haben versucht ihre Forderung aus einem Bescheid geltend zu machen.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Ja ok, dann wohnt die Frau in einem Riesenbezirk. Dann gibt es natürlich mehrere zuständige GV´s. Bei normaler Bezirksgröße gibts nur einen GV pro Bezirk.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Es gab bei den verschiedenen Titeln keine Verhandlung vor Gericht, Mahnbescheid wurde erlassen und nicht widersprochen aus Unkenntnis ihrer Rechte etc.
Dann sind Versäumnisurteile ergangen gegen die man problemlos hätte vorgehen können. Passiert vom Schuldner nichts ist es ein vollstreckbarer Titel und der Gläubiger lässt einen PfÜB ausstellen und vollstreckt daraus.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Die haben versucht ihre Forderung aus einem Bescheid geltend zu machen.
Ein bestandskräftiger Bescheid hat die Wirkung eines Titels.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Schätze aber nach mehreren Jahren kann man den Vorgang wohl eher nicht mehr rückgängig machen lassen?
Was willst noch rückgängig machen? Die EV ist abgegeben - der Käse gegessen.

Rat: Sollte sowas nochmal passieren, lass dir vom GV die Vollmacht des Gläubigers zeigen.
Ist es -- wie üblich - eine Kopie dann bestreite die Echtheit der Urkunde.
Dann kann er schauen dass er das Original vorlegt sonst geht gar nichts. Das ist Gesetz.
Aber ist auch bloß eine Verzögerungstaktik. Hätte aber bei den beiden anderen GV´s insofern Wunder gewirkt, dass sie den Vollstreckungsversuch sofort hätten abbrechen müssen.


Maunzi

Die EV sollte nicht rückgängig gemacht werden, die war ja durchaus gerechtfertigt - wurde auch nach 2 Jahren wieder erneuert. Jedoch die Pfändungen die vorgenommen wurden innerhalb dieses Zeitraumes, da war die Überlegung ob man da noch was machen könnte, aber das ist ja schon zu lange her schätze ich.

Danke für den Tipp, da sie immernoch anruft wenn sowas passiert um nicht alleine zu sein (hat leider keine Kinder oder so) werde ich da nächstesmal genauer drauf schauen. Mit dem neuen Wissen wirds für die nächstes mal auch nicht mehr so einfach werden :)
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Was genau ist denn gepfändet worden. Nicht alle Gegenstände und nicht jedes Bargeld ist pfändbar.
Zitat von: Maunzi am 28. Juni 2022, 21:19:12Danke für den Tipp, da sie immernoch anruft wenn sowas passiert um nicht alleine zu sein
Sie hat die EV abgegeben, was soll da noch passieren? Geht doch gar nicht!
Mit Abgabe der EV und dem GV-Abstandsprotokoll ist die Sache zu Ende, es sei denn sie gelangt zu Vermögen.

Bei neuen Sachen nach Ende der Schonfrist kannst du doch die Ladung des GV und/oder den anonyimisierten Titel mal hier rein stellen. Dann erst sieht man ob und wie eine Abwehr erfolgreich ist.
Aber VORSICHT: Es ist alles an FRISTEN gebunden. Nach Ablauf wird es schwer was zu unternehmen!

Maunzi

Es geht um den Zeitraum mehrerer Jahre mittlerweile, daher gab es zweimal die Vorladung zur Vermögensauskunft (beidemale nachgekommen in Begleitung) und eben diese beiden anderen Gerichtsvollzieher die Forderungen von den anderen Gläubigern, welche nicht die Vermögensauskunft gefordert hatten, vollstrecken wollten (siehe oben).

Nach Ablauf der zwei Jahre wird ja jeweils neu geladen für die Vermögensauskunft, sofern der Gläubiger immernoch danach verlangt. Demnach kommt wohl bald die nächste Runde, war immer um Juni / Juli rum die letzten Male.

Vermögen kommt nicht dazu, das ist schon klar - nur dem Gläubiger offenbar nicht.

Sobald was kommt frag ich mal ob ich das hier einstellen darf, die Dame gehört zum älteren Semester und hat mit Internet nix am Hut, da gehts über Festnetzanschluss nicht raus.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Wichtig in dem Zusammenhang ist wie alt die Forderungen der Gläubiger sind, d.h. wann die Urteile ergangen sind.
Daran kann man erkennen, ob es sich um Forderungskauf oder Sonstigem handelt.

Maunzi

Danke, werde ich drauf achten wenn es wieder so weit sein sollte
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Zitat von: Maunzi am 29. Juni 2022, 13:00:14. Demnach kommt wohl bald die nächste Runde, war immer um Juni / Juli rum die letzten Male.
Nicht vergessen:
Lass dir vom GV die Vollmacht des Gläubigers zeigen. Liegt keine in der GV-Akte dann die Abgabe der eV ablehnen wegen Vollmachtslosigkeit.

Liegt nur eine Kopie drin, dann die Echtheit/Richtigkeit der Urkunde bestreiten und das Original verlangen.

Ist eine hilfreiche Verzögerungstaktik wenn du hier erst Rat einholen willst.
Das Inkasso der BA aber braucht keine Vollmacht.

Maunzi

Das Inkasso der BA hat bisher auch keine Vermögensauskunft verlangt, das war ein anderer Gläubiger.

Aber danke für die Tipps. Sind abgespeichert :)
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)