Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter

Begonnen von Rudl, 21. Mai 2022, 21:14:16

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Rudl

Hallo Zusammen,

ich habe eine Ladung zur Vermögensauskunft bekommen.

es sind ungefähr dieselben Fragen, die auch schon das Sozialamt wissen wollte.

Reicht es nicht, wenn ich dem Gerichtsvollzieher meinen Sozialhilfebescheid gebe?

Ocer sollte ich eine Schuldnerberatung konsultieren?

Viele Grüsse

Rudl

Maunzi

Nein reicht nicht, du musst alle Dokumente dabei haben und alles quasi tagesaktuell nachweisen können.

Und ja, wer Schulden hat, dem schadet das Aufsuchen der Schuldnerberatung auf keinen Fall (bitte die kostenlosen von zB caritas, awo, diakonie etc und kein Anwalt der kostet...), wobei das nicht von der Pflicht diese Auskunft zu erteilen befreit! Das führt im worst case zur Beugehaft, bedeutet du wirst festgenommen und darfst dann die Auskunft geben, wenn du den Termin absichtlich nicht wahrnimmst, sollte aber auch in der Vorladung so stehen.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Auf rechtliche Bestimmungen und §§ will ich bei der einfachen Sachlage nicht eingehen.
Du folgst der Ladung des Gerichtsvollziehers, legst deinen Bewilligungbeschied der Sozialhilfe vor und beantwortest wahrheitsgemäß die Fragen die dir gestellt werden.
Danach erstellt der GV ein so genanntes Abstandprotokoll, d.h. er erklärt dich für unpfändbar weil weder Geld noch sonstige Vermögenswerte z.B. echte Teppiche, sehr teure Uhren, usw. vorhanden sind.
Für einen neuwertigen sehr teuren Fernseher z.B. käme lediglich eine Austauschpfändung in Betracht.
Und das war es schon.
Wie Maunzi schreibt: Die Schuldnerberatung einer Sozialstelle ist kostenlos und immer empfehlenswert.
Allerdings hättest du das schon vor längerer Zeit tun sollen.

Maunzi

Besser spät als nie ist bei Schulden generell ein guter Grundsatz, daher lieber jetzt schauen ob noch was zu retten ist als erst in ein paar Jahren wenn nix mehr möglich ist. Die Schuldnerberatung kann je nach Fall durchaus auch schauen ob Möglichkeiten wie Privatinsolvenz infrage kommen oder auch Tipps zur Forderungsabwehr geben (zB Einreden wie Verjährung).

Es schadet jedenfalls nicht, kostet dich maximal deine Zeit und kann auf der anderen Seite durchaus helfen zu wissen woran du bist.

Bei uns hat übrigens Sozialhilfebescheid alleine nicht ausgereicht, es mussten von allen Konten aktuelle Kontostände (stand im Schreiben des Gerichtsvollziehers wie alt die max. sein durften) vorliegen, alle Versicherungen und weitere Belastungen die man hat (zB Unterhaltstitel etc), Info ob P-Konto oder nicht, etwaige Vermögenswerte usw. Für vieles wurden später noch Nachweise nachgereicht, weil sie so nicht im Anschreiben standen, aber alles was im Anschreiben gefordert wurde musste auch gezeigt werden.

Auch sowas wie Renten-, Lebens-, Bausparversicherung etc wäre wichtig.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

111929

Wer Grusi oder Hartz 4 bekommt ist schuldenmäßig 'sicher' - auf keinen Fall sich da auf Raten etc. einlassen. Und natürlich P-Konto.  Auch eine Privatinsolvenz ist da nicht wirklich sinnvoll. Bekommt mensch Grusi stirbt mensch eben mit Schulden-vorab ev. Erben darauf aufmerksam machen.

Maunzi

Zitat von: 111929 am 23. Juni 2022, 14:02:09Wer Grusi oder Hartz 4 bekommt ist schuldenmäßig 'sicher' - auf keinen Fall sich da auf Raten etc. einlassen. Und natürlich P-Konto.  Auch eine Privatinsolvenz ist da nicht wirklich sinnvoll. Bekommt mensch Grusi stirbt mensch eben mit Schulden-vorab ev. Erben darauf aufmerksam machen.

Ernsthaft? Du weißt weder in welcher Höhe hier Schulden existieren, noch was für Folgen daraus resultieren, noch welcher Art die Schulden sind (zB unerlaubte Handlung, wodurch Privatinsolvenz sowieso eine Sache für sich wäre), noch irgendwas über die privaten Verhältnisse der Person und ihrer eventuellen Erben.

"Sicher" ist man definitiv auch im Grusi Bezug nicht, auch da können Pfändungen vorgenommen werden - wenn man ein P-Konto hat ist dennoch die Möglichkeit gegeben, dass jemand noch andere Vermögenswerte hat (Stichwort eigengenutzte Immobilie die bei Grusi zwar aussen vor bleibt, jedoch pfändbar wäre).

Zudem können Gläubiger einem das Leben auch anderweitig schwer machen, hatte eine Freundin von uns das Problem: Forderung offen? Na dann kriegen Sie bei uns eben keinen Vertrag mehr - dumm daran war aber, dass der Anbieter der günstigste gewesen wäre und somit deutlich teurere Tarife fällig wurden bei der Konkurrenz.

Pauschale Aussagen wie deine sind leider nicht wirklich hilfreich und können unerfahrene Leser durchaus ziemlich in die Sch... reiten wenn sie sich darauf verlassen. Es gibt nicht umsonst kostenfreie Schuldnerberatungen die einem helfen alle Unterlagen zu sichten und die persönliche Lage sondieren um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden!
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

Vorladung des GV zur Abgabe der EV und Schuldnerberatung sind zweierlei Sachen.
TE ist verpflichtet beim GV zu erscheinen, andernfalls kann ganz schnell Haftbefehl ergehen.
Beim GV geht es nicht um die Gesamtschulden sondern um einen einzelnen Gläubiger der vollstrecken will.
Der GV stellt ihm Fragen die er wahrheitsgemäß beantworten muss.
Ist keine pfändbare Habe vorhanden erstellt der GV ein Abstandsprotokoll und erklärt ihn damit für unpfändbar. Dann hat TE 2 Jahre Ruhe vor jeder weiteren Vollstreckung.

NACH Abgabe der EV ist es dann sinnvoll mit einer Schuldnerberatung die Gesamtschulden durchzuarbeiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Maunzi

Zitat von: Ratlos am 24. Juni 2022, 10:23:27Dann hat TE 2 Jahre Ruhe vor jeder weiteren Vollstreckung.

Das ist so leider nicht richtig, in der Praxis schon anderweitig mitbekommen. Siehe auch:

ZitatIst eine Pfändung trotz Vermögensauskunft überhaupt zulässig? Ja. Eine Pfändung ist trotz Abgabe der Vermögensauskunft zulässig. Sie dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und schützt eben nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

https://www.schuldnerberatung.de/pfaendung-trotz-vermoegensauskunft/
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

111929

Maunzi -natürlich können Privatunternehmen -z.B. Handy, Strom und Gasanträge ablehnen - wenn der Boni Score negativ ist -aber auch ohne Begründung.

Als Hartz 4 + Grusi Empfänger bekommt mensch dennoch Strom und Gas eben über die Grundversorgung. Und wer unbedingt eine Blödmaschine namens Smartphone braucht geht eben auf Prepaid.

Vollstreckungsversuche von Gläubigern in Hartz 4 und Grusi kosten den Gläubiger nur Geld- also den Gläubigern mit entsprechenden Bescheiden (SGB II; Grusi) das klarmachen. Zugegeben, echtes Problem ist wenn mensch auf Wohnungssuche ist. Da hat mensch keine Chance. Also unbedingt dafür sorgen, das die vorhandene Wohnung gehalten wird. Das die Inkasso Unternehmen sich qua Gesetz hierzulande wie schmarotzende Drecksäcke aufführen können: leider eine spezifisch deutsche Geschichte. In anderen, sozial und kulturell weiter entwickelten Industrieländern wie den USA, EU-Ländern  oder  Japan ist so etwas nicht denkbar.


Maunzi

Die Bescheide sind für die Gläubiger egal, wer kein P-Konto hat kann durchaus gepfändet werden. Zudem sind etwaige Titel durchaus 30 Jahre haltbar und daraus kann vollstreckt werden, denn:

Nicht jeder bleibt lebenslang im Bezug, sogar Rentner können noch durch eine unerwartete Erbschaft aus dem Bezug fallen. Dazu kommt, dass Menschen durchaus Dinge besitzen können die pfändbar sind (auch Austauschpfändung möglich!). Ansparen ist dann auch nicht mehr möglich ohne eine (Taschen-)Pfändung erwarten zu müssen. Es nimmt einem eigentlich so gesehen jede Perspektive wenn man sich auf seinen Schulden ausruht!

Kontoeröffnung, Wohnungssuche (Kündigung durch Eigenbedarf, Mieterhöhung, Abriss etc), Vertragsabschlüsse aller Art: Heutzutage wird an allen Enden und Ecken auf die Schufa oder die allgemeine finanzielle Situation geschaut und Grundversorgung ist nach meiner Erfahrung immer teurer (Strom, Gas, Konto etc).

Was ich in dem Falle meinte war aber eher, dass der Gläubiger künftige Geschäftsbeziehungen ablehnt, was je nachdem wer der Gläubiger ist durchaus schmerzhaft sein kann (zB wenn er auch etliche Tochterunternehmen hat und damit einen großen Teil der jeweiligen Branche abdeckt).
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

PetraL

Zitat von: 111929 am 24. Juni 2022, 14:25:27In anderen, sozial und kulturell weiter entwickelten Industrieländern wie den USA
Ausgerechnet USA ??? Echt jetzt ???  :lachen:  :lol:  :lachen:

111929

War klar diese Antwort-So etwas wie das Freedom of Information Act sucht mensch in Deutschland vergeblich. Und wer kämpfte gegen deutsche Nazis ? Natürlich ist die USA 'überlegen'. Und Schuldner haben in den USA bessere Karten, sind rechtlich besser gestellt als hierzulande

Ratlos

Zitat von: Maunzi am 24. Juni 2022, 13:54:43Das ist so leider nicht richtig, in der Praxis schon anderweitig mitbekommen. Siehe auch:
@ maunzi ist der Schuldner nach wahrheitsgemäßer Abgabe der EV für pfändungsfrei durch den GV erklärt, hat er tatsächlich für 2 Jahre Ruhe vor Pfändungen.
Dein Einwand grift nur wenn der dringende Verdacht besteht, dass er NACH Abgabe der EV zu Vermögen gelangt ist.
Austauschpfändungen gibt es nur bei sehr hochwertigen Artikeln z.B. wird ein 3000 € teurer Loewe Opta Fernseher in ein einfaches Gerät ausgetauscht.


Maunzi

@Ratlos wo finde ich diese Info? Ich finde dazu im Netz irgendwie nichts und habe von den beiden Gerichtsvollziehern wo ich mitkommen sollte als Hilfestellung (körperlich eingeschränkte Frau) auch nur gehört, dass zwar nichts zu pfänden sei, jedoch die laufende Pfändung damit weder gestoppt wird, noch andere Gläubiger nun nicht mehr pfänden dürfen. Nur die Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft innerhalb des 2-Jahres Zeitfenster sei nicht notwendig.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ratlos

#14
Früher vor der Reform 2013 galt eine 3-Jahres-Frist. Durch die Reform sind es jetzt nur noch 2 Jahre hat das Landgericht Ansbach in Übereinstimmung mit der Übergangsvorschrift des § 39 EGZPO klar gestellt.
Im Prinzip das Gleiche jetzt halt nach § 802 ZPO früher nach § 807 ZPO a.F.

Die Pfändung als solche wird durch die EV freilich gestoppt. Sie ist fruchtlos verlaufen und damit ist der Vollstreckungsauftrag erledigt. Damit ist Pfändung gestoppt und erledigt.
Es wäre ein neuer Vollstreckungsauftrag notwendig, den der GV aber abweisen würde / muss!

Der Gläubiger kann auch innerhalb der 2 Jahre eine neue EV verlangen, aber nur wenn er explizit Anhaltspunkte darlegen kann, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldner positiv verändert haben. - s. § 802 d ZPO n.F.

An den GV können innerhalb der 2 Jahre auch 100 Vollstreckungsaufträge von 100 Gläubigeern gegeben werden.
Nur... lehnt er sie ab. Er muss sie ablehnen weil ja bereits festgestellt ist, dass der Schuldnere unpfändbar ist.
Der Schuldner erfährt davon nur - wenn überhaupt - dass sein Vermögensverzeichnis an XY weitergeleitet wurde, sonst gar nichts und hat seine Ruhe.

Zitat von: Maunzi am 25. Juni 2022, 15:03:19jedoch die laufende Pfändung damit weder gestoppt wird, noch andere Gläubiger nun nicht mehr pfänden dürfen.
Da was du meinst wäre eine "Ruhendstellung" der Pfändung die der Gläubiger veranlassen könnte. Bloß hat er nix davon wenn kein Vermögen vorhanden oder zu erwarten ist.


Das Ganze gilt aber nicht für Kontopfändungen, wenn auf einem P-Konto der Schutzbetrag überschritten wird.
Der wird dann von der Bank ausgekehrt wenn der Gläubiger auch eine Kontopfändung durchgeführt hat was auch bei P-Konten möglich ist.