Mietkaution wurde nicht auf Kautionskonto angelegt. Schadenersatz möglich?

Begonnen von Katrin, 16. Juni 2022, 15:40:35

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Katrin

Hallo ans Forum,

der alte Vermieter, bei dem wir vom 01.05.21 bis zum 28.02.22 gewohnt haben, hatte unserer Mietkaution nicht auf ein Kautionskonto zinsbringend angelegt.
Wie können wir an unsere Zinsen kommmen? Bzw. ist Schadenersatz möglich?
Besten Dank, wenn sich jemand auskennt.

Ratlos

Zinsen gabe es bis dato ja kaum. Ansonsten würde der Zinssatz mittlerer Streubreite zur Anrechnung kommen.
Der VM MUSS - das ist Gesetz -, die Kaution auf ein von seinem Vermögen getrenntes Konto anlegen.
Ihr seit scheinbar zum März 2022 ausgezogen. Wenn ihr Eure Kaution korrekt zurück bekommen habt spielt das im Nachhinein keine Rolle mehr.

Kopfbahnhof

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 15:40:35hatte unserer Mietkaution nicht auf ein Kautionskonto zinsbringend angelegt.
Wenn er die Kaution wieder raus gerückt hat, würde ich es dabei auch belassen.

Erstens werden die Zinsen im Bereich von ca. 2 Cent sein, da nimmt sie kein Gericht die Zeit dafür.

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 15:40:35Wie können wir an unsere Zinsen kommmen?
Mal gerechnet bei ca. 3000€ Tagesgeld gibt es ca. 10 Cent für ein Jahr, bei euch ist es nicht mal 1 Jahr.

Katrin

Aktuell haben wir an den neuen Mieter die Kaution gezahlt.
Würde es sich denn jetzt lohnen, die Kaution auf ein Kautionskonto zu tun? Die Zinsen sollen doch wieder steigen.
Und wenn die Kaution jetzt im Juni auf ein Kautionskonto eingezahlt werden würde, wäre der Zinssatz über Jahre immer der gleiche oder kann er sich auch im Verlauf der Jahre ändern?

Kopfbahnhof

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 17:04:58Aktuell haben wir an den neuen Mieter die Kaution gezahlt.
Verstehe ich jetzt nicht.

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 17:04:58oder kann er sich auch im Verlauf der Jahre ändern?
Klar kann der sich ändern, allzu viel würd ich da allerdings nicht Erwarten.

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 17:04:58sich denn jetzt lohnen, die Kaution auf ein Kautionskonto zu tun?
Das macht doch der VM und nicht der Mieter, einzig es muss Insolvenzsicher sein.

Ratlos

Zitat von: Katrin am 16. Juni 2022, 17:04:58oder kann er sich auch im Verlauf der Jahre ändern?
Der Zinssatz ist immer veränderlich sofern er nicht für eine bestimmte Zeit festgeschrieben wird. Die Veränderungen richten sich nach mehreren Faktoren.
Wenn du das genau wissen willst musst du den Euribor beobachten.
Derzeit beträgt der Jahreswert des Euribor 1,067 %.
Ein Kautionskonto ist nichts weiter als ein Sparbuch.
Erhöhungen zu Gunsten des Kunden werden meist mit größerer Verzögerung erfolgen,
Belastungen für den Kunden aber sofort.
Über die genauen Vorschriften zur Senkung oder Erhöhung setzen sich die Banken fast immer hinweg.

Mach dir über Zinsgewinne keine Gedanken. Die steigen erstmal nur sehr mäßig.

Spritzenhalter

Was meinen Sie wie hoch die Verzinsung für 10 Monate sein soll und dementsprechend sich ihr Schadensersatzanspruch begründen soll? Auch wenn wir etwas "rumspinnen" und zur Berechnungsgrundlage 1% Verzinsung hernehmen wären das bei 1000€ sagenhafte 10€, also anteilmäßig 8,33€ für Zeitraum der Anmietung.

Da Sie am 28.02.22 ausgezogen sind müssen Sie mit der vollständigen Rückzahlung sich noch lange gedulden da ein Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter zusteht. a) für eventuelle Schäden an den Mieträumen und b) aus Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr.

Unter Umständen können Sie Ihre vollständige Kaution erst zum 31.12.2023 in Empfang nehmen.


Ratlos

Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 08:58:49da ein Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter zusteht. a) für eventuelle Schäden an den Mieträumen und b) aus Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich erstmal nur auf § 273 BGB begründen, was hier nicht gegeben sein dürfte weil es nur um die zinsgünstige Anlage der Kaution, nicht aber um Schäden geht.

Bei Auszug wird ein Übergabeprotokoll erstellt das evtl. Schäden auflistet,(davon war bisher nie die Rede)
gleichzeitig ist eine Zwischenablesung des Verbrauchs erforderlich.
Max. kann sich der VM mit der Rückzahlung der Kaution 6 Monate Zeit lassen.

Spritzenhalter

#8
Zitat von: Ratlos am 17. Juni 2022, 09:55:10
Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 08:58:49da ein Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter zusteht. a) für eventuelle Schäden an den Mieträumen und b) aus Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich erstmal nur auf § 273 BGB begründen, was hier nicht gegeben sein dürfte weil es nur um die zinsgünstige Anlage der Kaution, nicht aber um Schäden geht.

Bei Auszug wird ein Übergabeprotokoll erstellt das evtl. Schäden auflistet,(davon war bisher nie die Rede)
gleichzeitig ist eine Zwischenablesung des Verbrauchs erforderlich.
Max. kann sich der VM mit der Rückzahlung der Kaution 6 Monate Zeit lassen.

6 Monate wenn keine weitere Forderung zu erwarten ist, hier für 2022 sind 2 Monate abzurechnen und für 2021 die Betriebskosten für 8 Monate, defacto eine mögliche Forderung was die Zurückhaltung begründet.

Übergabeprotokoll ist nur die halbe Miete, treten im nachhinein Schäden auf (durch Mieter vertuscht oder versteckt) können diese im Zeitraum von 6 Monaten dem Mieter angelastet werden.

Anspruch auf Teilabrechnung ergibt sich aus §556 BGB nicht. Und bei so einem klagefreundlichen Mieter erst recht nicht.

Eine Zwischenablesung sollte dringlich erfolgen, beschleunigt die Rückzahlung nicht.




Ratlos

Mieter ist im Februar ausgezogen. Wir schreiben Ende Juni.
Davon ausgehend, dass VM weiter vermietet hat, müsste die Endabrechnung (Zwischenablesung) bereits erfolgt sein.
Richtig ist, dass der VM sich bis zu 12 Monaten Zeit lassen kann bei ausstehenden Forderungen von Nebenkosten, aber nur unter 2 Voraussetzungen:
a) Bei der Abrechnung muss mit einer Nachzahlung zu rechnen sein.
b) der Teil der Kaution der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, ist bereits vorher auszuzahlen.
Hat er die Betriebskosten abgerechnet, wird auch die Auszahlung der restlichen Kautionssumme fällig.

Wir schweifen aber vom Thema ab. Der TE geht es um zinsbringende Anlage der Kaution und diese Frage haben wir beantwortet. Sie wird doch wohl nicht klagen wegen der minimalen Zins-Kleinbeträge. Wenn doch ... dann viel Glück dabei.

Spritzenhalter

Und da a) aufgrund gestiegener Kosten begründet ist begründet es die Zurückhaltung bis zur Abrechnung zum 31.12.2023

Soll sie doch klagen... 😁

Ratlos

Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 13:10:21Und da a) aufgrund gestiegener Kosten begründet ist begründet es die Zurückhaltung bis zur Abrechnung zum 31.12.23
Grins, wir wissen doch nicht wieviel Kaution sie hinterlegt hat.
Kostet die Wohnung z.B. 700 € wären 3 Mieten 2.100 € Kaution.
Soviel Verbrauch und Nachzahlung ist (fast) unmöglich.
Mancher Thread ist zum schmunzeln.

P.S. Ohne Zwischenablesung kann VM nicht weiter vermieten und wenn er sein Geld will muss er abrechnen. Köstlicher Thread. Ich zieh mich zurück. Viel Spaß weiterhin

Spritzenhalter

Zitat von: Ratlos am 17. Juni 2022, 14:28:12
Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 13:10:21Und da a) aufgrund gestiegener Kosten begründet ist begründet es die Zurückhaltung bis zur Abrechnung zum 31.12.23
Grins, wir wissen doch nicht wieviel Kaution sie hinterlegt hat.
Kostet die Wohnung z.B. 700 € wären 3 Mieten 2.100 € Kaution.
Soviel Verbrauch und Nachzahlung ist (fast) unmöglich.
Mancher Thread ist zum schmunzeln.

P.S. Ohne Zwischenablesung kann VM nicht weiter vermieten und wenn er sein Geld will muss er abrechnen. Köstlicher Thread. Ich zieh mich zurück. Viel Spaß weiterhin

Zitat von: Ratlos am 17. Juni 2022, 14:28:12
Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 13:10:21Und da a) aufgrund gestiegener Kosten begründet ist begründet es die Zurückhaltung bis zur Abrechnung zum 31.12.23
Grins, wir wissen doch nicht wieviel Kaution sie hinterlegt hat.
Kostet die Wohnung z.B. 700 € wären 3 Mieten 2.100 € Kaution.
Soviel Verbrauch und Nachzahlung ist (fast) unmöglich.
Mancher Thread ist zum schmunzeln.

P.S. Ohne Zwischenablesung kann VM nicht weiter vermieten und wenn er sein Geld will muss er abrechnen. Köstlicher Thread. Ich zieh mich zurück. Viel Spaß weiterhin


Anspruch auf Teilabrechnung gibt es nicht. Zähler bei Auszug ablesen ist keine Abrechnung. Viel Spaß

Ratlos

Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 14:51:46Anspruch auf Teilabrechnung gibt es nicht. Zähler bei Auszug ablesen ist keine Abrechnung. Viel Spaß
Ws hat das mit der Frage nach zinsgünstiger Anlage der Kaution zu tun ? - Nichts !

Urteil des BGH vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07).
Der 8. Zivilsenat hat entschieden dass eine Ablesung beim Auszug erfolgen und der VM die Kosten hierfür tragen muss. :flag:  :lachen:

Spritzenhalter

Zitat von: Ratlos am 17. Juni 2022, 15:27:20
Zitat von: Spritzenhalter am 17. Juni 2022, 14:51:46Anspruch auf Teilabrechnung gibt es nicht. Zähler bei Auszug ablesen ist keine Abrechnung. Viel Spaß
Ws hat das mit der Frage nach zinsgünstiger Anlage der Kaution zu tun ? - Nichts !

Urteil des BGH vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07).
Der 8. Zivilsenat hat entschieden dass eine Ablesung beim Auszug erfolgen und der VM die Kosten hierfür tragen muss. :flag:  :lachen:

Entschuldigen Sie, selbstverständlich muss eine Ablesung stattfinden, wie sonst sollen die Verbräuche später in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden (habe ich oben bereits mehrfach erwähnt - einfach mal lesen). Ein normaler Vorgang. Eine Ablesung bedeutet für den Mieter aber nicht, dass aufgrund dieser Werte eine Zwischenabrechnung zu erfolgen hat, darauf gibt es keinerlei Anspruch. Die Abrechnung erfolgt zu seiner Zeit unter Berücksichtigung der Mietdauer und erfolgter Verbräuche.

Aber ich sehe schon, ihre Glaskugel ist auf Sparkurs und berücksichtigt aktuell explodierende Energiekosten einfach nicht.

Haben Sie sich nicht bereits aus dieser Diskussion verabschiedet? Der TE soll wegen 3€ einfach klagen, hat ja sonst nichts zutun.