Frage zu temporärer BG und Unterhalt

Begonnen von djfeedback, 02. Juli 2022, 22:28:53

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

djfeedback

Hallo,

nehmen wir an ein Vater hat regelmäßig Umgänge mir seinem Kind  und erhält rückwirkend und künftig regelmäßig für ein Jahr sich daraus ergebene Zahlungen vom Jobcenter bewilligt.

Werdenlaufende Unterhaltsvorschüsse von diesem Umstand berührt, also gibt es da dann wiederum irgendwelche Effekte, Abzüge?

Danke.

Chris_Me_46

Hallo DJFeetback!

Solange du im Alg-II-Leistungsbezug bist, brauchst du davon nichts an Unterhaltszahlungen abführen, da du dich auch innerhalb des pfändungsfreien Rahmens befindest. Das ist nicht nur bei Konsum-Schulden so, sondern auch bei Mindest-Unterhalts-Zahlungsverpflichtungen. Mit deinem Hartz-IV-Regelsatz kommst du sowie nicht daran! Es kommt auch immer darauf an, was du hin-zu-verdienst! Bei einem 450,- Euro-(Teilzeit-)Job kann dir da auch nichts passieren. 100,-€ hast du davon sowieso frei für dich zur Verfügung. Dann hast du noch einen Freibetrag von 20 % bis 1.000,-€ Hinzu-Verdienst und dann nochmal 10 % ab 1.000,-€ bis 1.200,-€. Bei einer Unterhaltsverpflichtung von deinem minderjährigem Kind (unabhängig vom Alter bis 18 Jahren) erweitert sich der Freibetrag auf bis zu 1.500,-€ je-nach-dem. Alle Beträge, die sich außerhalbt des Freibetrages befinden, bekommst du voll angerechnet.

Solange du dich im Alg-II-Leistungsbezug befindest, hast du - was deine Unterhaltsverpflichtungen angehen - nichts zu befürchten. Du bist allerdings dazu verpflichtet, der Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse deinen aktuellen Bewilligungs-Bescheid + Konto-Auszug der letzten 3 Monate von deiner Hausbank einzureichen. Eine Kopie davon tut es jeweils auch oder du scannst ihn ein und sendest ihn per Email an die Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse.

Grundsätzlich wirst du von der Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse dazu verpflichtet, dir wieder eine geeignete Erwerbstätigkeit zu beschaffen, damit du deinen Unterhalts-Zahlungs-Verpflichtungen wieder beikommen kannst. Zunächst mal geht es dabei um die laufenden Unterhalts-Zahlungs-Verpflichtungen und weniger um die Unterhalts-Schulden, die dabei entstehen können, wenn du zur Zeit zahlungsunfähig mangels Masse bist und die Mutter trotzdem irgendwelche Unterhalts-(Vorschuss-)Leistungen bezieht.

Sollte bei dir jedoch eine ernstzunehmende Krankheit vorliegen und dir von einer Fach-Ärztin oder eines Fach-Arztes ein fachärztliches Attest vorliegen, welches gleichzeitig bestätigt, dass du bis auf Weiteres auf Grund deines angeschlagenen Gesundheits-Zustandes nicht in der Lage sein wirst, irgendeiner Erwerbstätigkeit nach-zu-gehen und wenn es dann auch noch nicht ersichtlich ist, wann du überhaupt wieder soweit gesund bist, dass du wieder voll erwerbsfähig sein wirst und einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kannst, dann hast du sogar die Möglich mittels eines formlosen Antrages bei der Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse deine gesamten Unterhalts-Schulden auf NULL setzen zu lassen und kannst dich gleichermaßen von weiteren Unterhalts-Zahlungs-Verpflichtungen freistellen lassen. D.h., dass du auf diesem Wege nicht nur deine kompletten Unterhalts-Schulden los wirst, sondern auch von weiteren Unterhalts-Zahlungen befreit bist. Das Alles gilt aber nur so lange, bis du wieder voll erwerbsfähig & erwerbstätig bist. Und dann wiederum bemisst sich das Ganze an der Höhe deines Erwerbs-Einkommens bzw. deines Lohnes oder Gehalts.

Ich hoffe, ich konnte dir mit meinen Hilfen, Tipps, Erfahrungen & Infos weiterhelfen!?

Kannst mir ja gerne mal dein Feedback dazu geben, DJ!

LG sendet dir Chris-Me-46