ALG2 Anspruch bei Eltern mit erheblichem Vermögen

Begonnen von Tenner, 10. Juli 2022, 19:54:38

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Tenner

Hallo,

habe bereits im Forum gesucht und über Suchmaschinen, jedoch hat jemand eine definitive Antwort.
Fall:
Kind (über 25) - Antragsteller, stellt Antrag auf Leistung ALG2, wohnt mit einem Elternteil in einer Wohnung (BG). Dieser Elternteil verfügt über erhebliches Vermögen > 60 000 Euro, Bar sowie Immobilienvermögen.
Besteht überhaupt ein Anspruch auf ALG2 ? Welche Freigrenzen sind zu beachten?
Vielen Dank

Gruss

rioreisender

Zitat von: Tenner am 10. Juli 2022, 19:54:38Antragsteller, stellt Antrag auf Leistung ALG2, wohnt mit einem Elternteil in einer Wohnung (BG).

Wie kommst Du zu der Annahme, dass eine BG besteht? Eine BG besteht nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Elternteil zusammen lebt und zusammen wirtschaftet:zwinker:
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

PetraL

#2
Hi, @Tenner.
Ü25 solltest du eigentlich eine 1-Personen-BG begründen. Der Elternteil ist wohl nicht im ALG-Bezug (da ja erhebliches Vermögen vorhanden), oder? Meines Erachtens kann da auch keine gemeinsame BG bestehen, da Ü25.
Wäre sonst auch fatal.
Allerdings könntet ihr noch als Haushaltsgemeinschaft gewertet werden vom Jobcenter - dazu gibt es hier im Forum schon jede Menge. Wäre auch nicht gut. So weit ich das bisher verstanden habe, kommt es da aber auf das Einkommen des Elternteils an (Unterhaltsvermutung).
Also mit klaren vertraglichen Abmachungen eine Wohngemeinschaft begründen, du bist 1-Personen-BG innerhalb dieser Wohngemeinschaft.
Auch dazu findest du reichlich "Futter" hier im Forum.
LG.

P.S.: Oder bist du noch in Ausbildung/Studium?

P.P.S.:
Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 20:02:34Eine BG besteht nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Elternteil zusammen lebt und zusammen wirtschaftet:zwinker:
Auch dann nicht, @rioreisender. Das ist die Definition einer Haushaltsgemeinschaft. BG gibt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen: § 7 Absatz 3 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Haushaltsgemeinschaft Definition: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__39.html
Die Definition SGB XII gilt für SGB II gleichermassen : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html

Tenner

Ok, danke für die Antworten...

der Antragsteller Ü25 wohnt in der Eigentumswohnung des Elternteils.

Unterstellt hier nicht das Jobcenter bereits eine BG ?
Was wäre die Konsequenz? Mietvertrag zw. Antragsteller und Elternteil. (Mietkosten)
Elternteil ist Rentner mit erheblichem Vermögen, muss nicht der Elterneil auch sämtliche Vermögen
wie der Antragsteller offenlegen ? Also höstens eine Haushaltgemscheinschaft keine BG, oder?

Danke und Gruss

Yavanna

Kinder über 25 bilden KEINE BG mit ihren Eltern mehr.
Einer Haushaltsgemeinschaft kann einfach widersprochen werden, indem das Elternteil angibt, keine Unterstützung zu leisten. Wenn
bereits ein Mietvertrag mit regelmäßigen Zahlungen besteht, ist das schon ein untermauerndes Argument.

PetraL

Zitat von: Tenner am 10. Juli 2022, 23:17:40Also höstens eine Haushaltgemscheinschaft keine BG, oder?
Zitat von: Yavanna am 11. Juli 2022, 06:18:27Einer Haushaltsgemeinschaft kann einfach widersprochen werden, indem das Elternteil angibt, keine Unterstützung zu leisten.
Da wäre es nun natürlich wichtig zu wissen, ob du bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hast. Sonst wären deine Eltern dir unterhaltsverpflichtet.
Aber auch hier gibt es Freibeträge und einen "Selbstbehalt".
BG ist rechtlich gar nicht möglich (hatte dir den entsprechenden Gesetzestext ja verlinkt), allerhöchstens HG.

Falls du bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hast, würde ich nach meinem derzeitigen Kenntnisstand empfehlen, unbedingt eine "Wohngemeinschaft" mit entsprechender Kostenvereinbarung bzw. Mietvertrag plus Erklärung des Elternteils bei dem du wohnst, dass keine Unterstützung jedweder Art erfolgt, mitzuteilen.
Hier im Forum findest du einige Beispielschreiben dazu.
Ich habe die Links leider nicht parat, aber die Suchfunktion hier im Forum ist wirklich brauchbar und sollte dir die zutreffenden Ergebnisse liefern.

Tenner

OK, danke für die Antworte...

werde berichten wie es sich entwickelt.
Antragsteller Jahrgang 70 - keine abgeschlossene Berufsausbildung

Gruss

Reiner1970

"Da wäre es nun natürlich wichtig zu wissen, ob du bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hast. Sonst wären deine Eltern dir unterhaltsverpflichte" Wie weit geht sowas eigentlich? Muss tatsächlich ein 80 Jähriger für seinen 60 Jahre alten Sohn zahlen?


PetraL

Zitat von: Reiner1970 am 13. Juli 2022, 17:22:04"Da wäre es nun natürlich wichtig zu wissen, ob du bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hast. Sonst wären deine Eltern dir unterhaltsverpflichte" Wie weit geht sowas eigentlich? Muss tatsächlich ein 80 Jähriger für seinen 60 Jahre alten Sohn zahlen?


LOL  :lol:
Nein, ganz bestimmt nicht. Da gibt es schon eine Grenze, wie weit "über 25" noch Unterhalt gezahlt werden muss. Bei Jahrgang 1970 aber definitiv nicht! (Steht aber bestimmt irgendwo zum Nachlesen  :zwinker: ) :sehrgut:

Reiner1970

Meiner Meinung nach sollte die Unterschaltspflicht mit der Volljährigkeit enden. Mit 18 darf man wählen, heiraten und Verträge amschließen. Dann man man auch für seinen Unterhalt selber sorgen

PetraL

Zitat von: Reiner1970 am 13. Juli 2022, 19:45:39Meiner Meinung nach sollte die Unterschaltspflicht mit der Volljährigkeit enden. Mit 18 darf man wählen, heiraten und Verträge amschließen. Dann man man auch für seinen Unterhalt selber sorgen
Da werden dir ganz bestimmt viele gegenüber Ü18-Jährigen unterhaltsverpflichtete uneingeschränkt zustimmen  :grins:
Ich persönlich sehe es etwas anders, dafür bin ich halt Mutter ...  :zwinker: