Veränderungsmitteilung

Begonnen von Zazu72, 15. Juli 2022, 19:03:20

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Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Juli 2022, 15:52:00Es gibt kein neues JC, also braucht es die anderen Dinge auch nicht.
aber das alte JC ist vllt. der Meinung dass sie Geld zurückfordern und dann?
Dann braucht es genau diese Unterlagen.

MfG FN
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JensM1

Die Nachweise zum Gehalt sind einzureichen, damit das JC den Anspruch Juli überhaupt prüfen kann. Falls nicht, wird das JC eine Einkommensbescheinigung beim Arbeitgeber anfordern, die haben Zugriff auf die Anmeldedaten bei der SV.

Kündigungsbestätigung Altwohnung muss eingereicht werden, alternativ geht das JC von Kdu = 0 aus oder schreibt (Datenschutzverstoss) den Vermieter an. Tag des Umzuges muss irgendwie nachgewiesen werden, da kein Mietvertrag würde ich die Wohnungsgeberbestätigung einreichen, evtl reicht denen aber auch die Ummeldung.

Würde evtl noch nachträgliche Anerkennung der Umzugsnotwendigkeit (Nähe zur Familie + Arbeitsaufnahme) und parallel ganz frech Kostenübernahme der vollen Miete für mindestens Juli beantragen.

Yavanna

Wenn der TE nicht mehr im Bereich des alten JC war, steht ihm für den Zeitraum auch kein Regelsatz zu

JensM1

ZitatWenn der TE nicht mehr im Bereich des alten JC war, steht ihm für den Zeitraum auch kein Regelsatz zu

Hab jetzt keine Rechtssprechung zur Hand, aber zumindest für JC gE liegst du m. E. falsch (s. fachliche Weisungen zu § 36 SGB II FW 36.19-36.22).

Yavanna

Es findet nur keine Verrechnung des Regelsatzes statt, wenn man innerhalb des ALG II Bezuges umzieht und bei einem anderen JC einen Neuantrag stellt. Regelsatz ist Bundesleistung.
Bei Wegzug ohne weiteren Bezug, endet der Anspruch mit Verlassen der örtlichen Zuständigkeit. Daher ist auch der Regelsatz anteilig zu erstatten.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Yavanna am 18. Juli 2022, 19:15:07Es findet nur keine Verrechnung des Regelsatzes statt, wenn man innerhalb des ALG II Bezuges umzieht und bei einem anderen JC einen Neuantrag stellt. Regelsatz ist Bundesleistung.
 


Dem muss ich widersprechen. Es wird taggenau gerechnet, was JC A und B in diesem Umzugsfall zahlen oder zurückfordern.
Dadurch habe ich sogar 2 oder 3 Tage eingebüßt.
Umgemeldet am 7. oder so, JC A hat mir Abmeldung zum 4. beschieden (einfach mal so), JC B hat natürlich erst ab 7. gezahlt ... 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Yavanna

Eigene Erfahrungen sind nicht immer rechtlich korrekt.

JensM1

ZitatEs findet nur keine Verrechnung des Regelsatzes statt, wenn man innerhalb des ALG II Bezuges umzieht und bei einem anderen JC einen Neuantrag stellt.

Halte ich für falsch, s. a. FW 36.21,aber da reicht notfalls ein Zweizeiler an das alte JC, dass für den Monat Juli noch der volle Regelbedarf beantragt und ab August auf Leistungen wegen Einkommen verzichtet wird.

Müssen die dann - solltest du Recht haben - als Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten - ergo Leistungen beantragt und RS muss das alte JC tragen.

Yavanna

Es gibt in diesem Fall aber keinen ZuständigkeitsWECHSEL, weil der TE am neuen Ort keinen Antrag stellt. Daher Anspruchsende=Tag des  Verlassen des Zuständigkeitsbereich des alten JC.

Ich bin jetzt raus aus der Diskussion. Wenn TE einfach gar nichts einreicht, wird der komplette Juli zurück gefordert und er hat Ruhe.