Mehrbedarf Schwerbehinderung abgelehnt

Begonnen von PetraL, 21. Juli 2022, 12:00:21

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PetraL

Update:
So, die volle Erwerbsminderung wurde nun von der DRV festgestellt (04.07.22) und dem Sozialamt mitgeteilt - wie schön.
Leider aber nur befristet - die DRV glaubt wohl an Wunderheilungen, naja ... - nicht so schön, da deshalb mein Antrag auf Sozialhilfe vom Sozialamt (Schreiben v. 21.07.22, Eingang gestern, 27.07.22) abgelehnt und ich wieder an das JC zurück "überwiesen" wurde, ich also Sozialgeld vom JC beziehen muss, wie @Ottokar mir (mit sehr viel Geduld - ich danke dir dafür  :sehrgut: ) erklärt hat.

Nun müsste mir das JC aber doch den Mehrbedarf bewilligen, oder nicht?

Ich habe den Feststellungsbescheid nämlich immer noch nicht erhalten - aber ich denke mal, der sollte ja doch mal bald auch bei mir eintrudeln? Oder muss ich den extra anfordern? 23 Tage sind ja doch schon ein bisschen sehr lang für den Postweg eines Briefes?


Greywolf08

Die Befristung ist seit ein paar Jahren gängige Praxis. Verschafft dir aber den Vorteil, dein "Vermögen" (noch) nicht runterschrumpfen zu müssen. Im SGB XII gilt ja: kein Auto, nur 5000 EUR Schonvermögen und wehe du bist bei nem Eigenheim paar Quadratmeter drüber sowohl an Wohnfläche als auch Grundstück.
Was den Mehrbedarf betrifft, müsste das JC den jetzt zahlen, da du nicht erwerbsfähig bist.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mehrbedarf-behinderte-menschen-hartz-iv-sozialhilfe/ unter Punkt 2

PetraL

Zitat von: Greywolf08 am 27. Juli 2022, 16:13:58dein "Vermögen" (noch) nicht runterschrumpfen zu müssen. Im SGB XII gilt ja: kein Auto, nur 5000 EUR Schonvermögen
Ich habe kein Vermögen und kein Auto.

Zitat von: Greywolf08 am 27. Juli 2022, 16:13:58wehe du bist bei nem Eigenheim paar Quadratmeter drüber sowohl an Wohnfläche als auch Grundstück.
Ist doch beim JC auch so?  :scratch:
Allerdings ist mein Hausgrundstück eh nicht verwertbar, da meine Mutter den lebenslangen Nießbrauch inne hat, ist also - zumindest solange sie noch lebt - Jacke wie Hose.

PetraL

Nachtrag:
Ich habe ja nun schon (am 20.07.22) einen ablehnenden Widerspruchsbescheid vom JC bekommen. Wie muss ich denn jetzt weiter vorgehen? Neuen Antrag stellen? Der kann dann aber nur ab dem 01.07.22 gelten, also 1 Monat Geld verschenkt, oder?

Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja sonst nur klagen - was ja wieder Jahre dauert.
Hätten die nicht einfach vorläufig bewilligen und auf den blöden Feststellungsbescheid warten können?
Dass man aber auch immer dermaßen viel Aufwand treiben muss und dann auch noch als schwer kranker Mensch, wenn man auch nur 1 Cent von denen haben will, nervt mich total ...  :no:

Ottokar

Was für einen Feststellungsbescheid meinst du?
Ab wann wurde Schwerbehinderung mit Merkzeichen G festgestellt?
Ab bzw. zu wann hat die DRV die volle befristete Erwerbsminderung festgestellt?

Es geht um den Widerspruch wegen abgelehntem Mehrbedarf?
Diese Entscheidung ist aufgrund der veränderten Sachlage hinfällig, das JC muss hier neu entscheiden. Notfalls musst du gegen den Widerspruchsbescheid klagen, das kann ich aber so noch nicht abschließend beantworten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Was für einen Feststellungsbescheid meinst du?
Das Jobcenter hat meinen Antrag ja abgelehnt, weil ich den Feststellungsbescheid über die volle Erwerbsminderung von der DRV nicht vorlegen konnte - der war ja noch in der Mache.

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Ab wann wurde Schwerbehinderung mit Merkzeichen G festgestellt?
Der Bescheid ist vom 31.05.22, daraufhin hatte ich direkt den Antrag gestellt.

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Ab bzw. zu wann hat die DRV die volle befristete Erwerbsminderung festgestellt?
Lt. Ablehnungsbescheid vom Sozialamt hat die DRV dem Sozialamt am 04.07.22 die volle Erwerbsminderung befristet bis zum 31.08.24 mitgeteilt.
Ich habe von der DRV ja noch gar nichts bekommen dazu.

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Es geht um den Widerspruch wegen abgelehntem Mehrbedarf?
Antrag hatte ich am 03.06.22 sofort gestellt, als ich den Bescheid von der Schwerbehindertenstelle bekommen habe.
Daraufhin wollte das JC am 09.06.22 den Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung auf Dauer von der Deutschen Rentenversicherung. Das lief da ja noch, also habe ich das entsprechend geantwortet.
Dann wurde mein Antrag am 15.06.22 mit der Begründung nach § 23 Nummer 2 SGB II abgelehnt.
Dagegen habe ich am 21.06.22 Widerspruch eingelegt, da ich ja Mehrbedarf nach Nummer 4 beantragt habe.
Im Widerspruchsbescheid vom 18.07.22 wurde der Widerspruch abgewiesen und auf beide Nummern verwiesen ...

Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja höchstens klagen, aber das dauert ja wieder Jahre und außerdem konnte ich ja den Feststellungsbescheid nicht vorlegen.
Kann ich ja auch immer noch nicht, weil ich immer noch keinen bekommen habe.
Aber zumindest das Sozialamt hat ja schon am 04.07.22 was bekommen. - Wundert mich eigentlich, dass das JC das nicht entsprechend auch schon längst vom Sozialamt bekommen hat, schließlich lehnt das Sozialamt ja die Zuständigkeit ab.

Wäre es möglich, jetzt einfach einen neuen Antrag auf Mehrbedarf beim JC zu stellen? Als vorläufigen Nachweis kann ich ja den Ablehnungsbescheid vom Sozialamt einreichen (den die aber bestimmt auch schon haben?).

Muss ich eigentlich den Feststellungsbescheid extra bei der DRV anfordern? Hätte ich den nicht eigentlich längst bekommen müssen?

Ottokar

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Der Bescheid ist vom 31.05.22, daraufhin hatte ich direkt den Antrag gestellt.
Das Bescheiddatum ist i.d.R. nicht das Anerkennungsdatum. Meist ist das Antragsdatum das Anerkennungsdatum, oder ein anderes noch weiter zurückliegendes Ereignis, welches den GdB oder das Merkzeichen bedingt. Sieh mal in den Bescheid.

Die gleiche Frage gilt auch zur vollen Erwerbsminderung: ab wann wurde die festgestellt?
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 14:13:27Das Bescheiddatum ist i.d.R. nicht das Anerkennungsdatum. Meist ist das Antragsdatum das Anerkennungsdatum, oder ein anderes noch weiter zurückliegendes Ereignis, welches den GdB oder das Merkzeichen bedingt. Sieh mal in den Bescheid.
Schwerbehinderung rückwirkend ab dem 16.09.2021

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 14:13:27Die gleiche Frage gilt auch zur vollen Erwerbsminderung: ab wann wurde die festgestellt?
Keine Ahnung - ich selber habe ja noch nichts von der DRV bekommen, wie ich schon sagte. Ich weiß nur das, was das Sozialamt im Ablehnungsbescheid geschrieben hat.

Ottokar

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 18:31:10Schwerbehinderung rückwirkend ab dem 16.09.2021
Mit Merkzeichen G?

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 18:31:10Keine Ahnung - ich selber habe ja noch nichts von der DRV bekommen
Dann melde dich hier, wenn du den Bescheid hast.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 29. Juli 2022, 18:13:38Mit Merkzeichen G?
Ja, klar.  :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 29. Juli 2022, 18:13:38Dann melde dich hier, wenn du den Bescheid hast.
Das kann sich aber hinziehen - auch heute nichts in der Post ...

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Muss ich eigentlich den Feststellungsbescheid extra bei der DRV anfordern? Hätte ich den nicht eigentlich längst bekommen müssen?
Ich habe ja nicht ewig Zeit, die Uhr tickt: Heute letzter Tag, wenn ich für Juli  noch was haben will :
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Wäre es möglich, jetzt einfach einen neuen Antrag auf Mehrbedarf beim JC zu stellen? Als vorläufigen Nachweis kann ich ja den Ablehnungsbescheid vom Sozialamt einreichen (den die aber bestimmt auch schon haben?).
?

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja höchstens klagen, aber das dauert ja wieder Jahre und außerdem konnte ich ja den Feststellungsbescheid nicht vorlegen.
Kann ich ja auch immer noch nicht, weil ich immer noch keinen bekommen habe.
Aber zumindest das Sozialamt hat ja schon am 04.07.22 was bekommen. - Wundert mich eigentlich, dass das JC das nicht entsprechend auch schon längst vom Sozialamt bekommen hat, schließlich lehnt das Sozialamt ja die Zuständigkeit ab.
Wäre eine Klage überhaupt zulässig? Oder wenn ja, begründet? Und auch dann müsste ich ja die Frist einhalten ...

Ich kann nicht auf diesen verf...lixten Bescheid der DRV warten!
P.S.:
Und da ich ganz dringend jeden einzelnen Euro brauche, würde ich gerne einfach heute noch einen neuen Antrag stellen beim JC. Am Montag haben wir ja schon August, dann wäre nochmal 1 ganzer Monat Geld verloren. Falls sowas überhaupt geht? :weisnich:
Ich würde dann auch versuchen, es rückwirkend ab 01.06. zu bekommen - weil für die Verzögerung der DRV und dafür, dass das JC nicht auf den Bescheid warten wollte, kann ich ja nichts ?

PetraL

Ich werde das jetzt mit dem neuen Antrag einfach mal versuchen, die Zeit drängt, da Mehrbedarf ja nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann (nach den Infos, die ich dazu gefunden habe).

Ottokar

Du stellst Anträge und schreibst Widersprüche, die alle vollkommen sinnlos sind, weil die akuelle Sachlage nunmal immernoch so ist wie sie ist.
Auf Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II hast du erst Anspruch, gegebenenfalls auch rückwirkend, wenn sowohl der Bescheid der DRV über die volle Erwerbsminderung als auch der Bescheid über die Schwerbehinderung mit Merkzeichen G vorliegen, also rechtskräftig sind.
Erst dann ist eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 48 SGB X eingetreten, welche das JC bereits von gesetzeswegen dazu zwingt, die Bescheide entsprechend ab dem Zeitpunkt der geänderten Verhältnisse zu ändern. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach dem Datum, ab dem die DRV hier die volle Erwerbsminderung festgestellt hat.

Schwerbehinderung mit Merkzeichen G wurde rückwirkend ab dem 16.09.2021 anerkannt.
Die volle Erwerbsminderung wird frühestens ab 01.10.2021 festgestellt.
Damit besteht, sobald der Bescheid der DRV vorliegt, rückwirkend ab 01.10.2021 (bzw. dem im Bescheid genannten Datum) Anspruch auf Sozialgeld und damit den Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II. Das muss das JC aufgrund § 48 SGB X de facto von sich aus entsprechend rückwirkend ändern.
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2022, 15:21:36entsprechend rückwirkend ändern.
Mehrbedarfe kann man doch nicht rückwirkend beantragen? Zumindest steht das so überall?
Deshalb ja auch meine Eile ...  :scratch:  :weisnich:
Den Feststellungsbescheid habe ich gerade eben bei der DRV angefordert - mal sehen, wann der kommt und was drin steht.

Ottokar

Das stimmt so nicht.
Zunächst mal in ein Antrag auf Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II nicht erforderlich, dieser Anspruch besteht und entsteht bereits mit dem Antrag auf ALG II (sog. Meistbegünstigungsprinzip).
Und wenn sich die Sach- und Rechtslage rückwirkend ändert, muss das JC lt. § 48 SGB X alle sich dabei ergebenden leistungsrelevanten Änderungen auch berücksichtigen.
Wenn dir also aufgrund des Rentenbescheides rückwirkend zum 01.10.2021 statt ALG II nun Sozialgeld zusteht und damit auch der o.g. Mehrbedarf, dann muss das JC die Bewilligung entsprechend zu deinen Gunsten ändern.
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PetraL

Ach ?  :schock:
Okeee ...  :scratch: 
Das steht aber in den Infos vom JC anders ... oder aber ich habe es nur anders verstanden ... :weisnich:
Aber das beruhigt mich - dann kann ich mich ja ganz entspannt zurücklehnen und brauch gar nix machen, danke dir  :zwinker: