Mehrbedarf Schwerbehinderung abgelehnt

Begonnen von PetraL, 21. Juli 2022, 12:00:21

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PetraL

Moin Moin ihr Lieben!
Mein Antrag auf Mehrbedarf (17%) wegen Schwerbehinderung mit GdB 50 und Merkzeichen G wurde jetzt endgültig abgelehnt, weil der Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung [edit:] über die dauerhafte volle Erwerbsminderung [edit ende] nicht vorliegt.
Frage: Ist das richtig so?

Hätte ich den Bescheid, wäre ja das Sozialamt zuständig und ich bräuchte mich nicht weiter mit dem JC plagen - aber, die DRV ist immer noch nicht weiter gekommen...
Und warum reicht dem JC jetzt dabei auf einmal ihr "eigenes" amtsärztliches Gutachten vom Medizinischen Dienst nicht mehr?

Hary

Ein Mehrbedarf ist ja nicht von der Dauer des Bedarfs abhängig, sondern in er aktuell besteht. Sollte sich deine Behinderung plötzlich zurückbilden, dann gebe es eben keinen Grund mehr für einen zusätzlichen Bedarf. Er kann also nicht verweigert werden nur weil die Gründe vielleicht nicht dauerhaft sind.

Ich persönlich würde die nahe legen einen Juristen zu beauftragen. Du alleine wirst nichts anderes erreichen können und bei einem Verfahren ist es immer von Vorteil einen Juristen das machen zu lassen.

PetraL

Zitat von: Hary am 21. Juli 2022, 12:37:24Er kann also nicht verweigert werden nur weil die Gründe vielleicht nicht dauerhaft sind.
In dem amtsärztlichen Gutachten (vom Jobcenter in Auftrag gegeben) wurde die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt. (Woraufhin ich Sozialhilfe und EMR beantragen sollte)
Deshalb verwundert es mich jetzt schon etwas, warum denen ihr eigenes Gutachten auf einmal nicht mehr reicht.

Daher die (grundsätzliche) Frage: Ist ein solcher Feststellungsbescheid durch den zuständigen Rentenversicherungsträger tatsächlich zwingende Voraussetzung zur Gewährung des Mehrbedarfs?

OLD-MAN

Mehrbedarf und EMR sind "2 Paar Schuh´"

Hast du denn EMR beantragt und wenn ja, wo?

Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!

PetraL

Zitat von: OLD-MAN am 21. Juli 2022, 12:49:58Mehrbedarf und EMR sind "2 Paar Schuh´"

Hast du denn EMR beantragt und wenn ja, wo?

Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!
1. Ja, weiß ich
2. Ja, hatte ich. War abgelehnt worden wg. fehlender Versicherungszeiten
3. Ja, wenn dieser Feststellungsbescheid der DRV dann endlich mal eintrudelt, wird das Sozialamt zuständig. So lange zahlt das JC noch übergangsweise.
Aber das hat ja mit dem jetzt bestehenden Mehrbedarf nichts zu tun? (Die Kohle kriegt das JC ja eh vom Sozialamt wieder)

Deshalb die grundsätzliche Frage: Feststellungsbescheid grundsätzlich immer erforderlich oder nicht?
Hat da irgendwer Erfahrung und/oder Ahnung?

Hary

Zitat von: OLD-MAN am 21. Juli 2022, 12:49:58Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!
Stimmt, dass habe ich nicht bedacht bei meiner Antwort oben. Wobei es ja nur komplizierter wird. Das Jobcenter kann durch sein Gutachten ermitteln das jemand dauerhaft nicht erwerbsfähig ist. Nur bedeutet das ja nicht das ein Gutachter des möglichen neuen Leistungsträger auch zu diesem Schluss kommt.

In der Praxis ist es ja nicht selten das jemand für das Jobcenter zu krank ist und für den Rententräger nicht. In der Theorie sollte aber bis zu einer Klärung der bisherige Träger zu Leistungen verpflichtet sein und er holt sich das Geld dann zurück. In der Praxis läuft es wohl nicht so. Als Laie ist man allgemein schon wegen fehlenden wissen oft verloren.

CHIPI

Hey, also bei meinem Mann war es genauso, Mehrbedarf beantragt Jobcenter hat es verweigert. Es hies sobald das Sozi zuständig ist, gibts 17 % mehr Geld und 15 qm mehr für die Wohnung. Grüße CHIPI

P.S. Ja, Feststellungsbescheid war notwendig, doch trotzdem dauerte es fast 12 Monate.

PetraL

Zitat von: CHIPI am 21. Juli 2022, 13:13:49Hey, also bei meinem Mann war es genauso, Mehrbedarf beantragt Jobcenter hat es verweigert. Es hies sobald das Sozi zuständig ist, gibts 17 % mehr Geld und 15 qm mehr für die Wohnung. Grüße CHIPI
OK, danke dir, @CHIPI

P.S.:
Zitat von: Hary am 21. Juli 2022, 13:07:07Als Laie ist man allgemein schon wegen fehlenden wissen oft verloren.
Ja, genau. Deshalb frage ich hier  :ok:

JensM1

Nach § 23 Nr. 4 SGB II gilt:

Zitatbei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind...

Die Voraussetzungen bezüglich SGB VI (RV) sind mangels Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die DRV nicht erfüllt.

OLD-MAN

Den Mehrbedarf gibt es aber nur mit Merkzeichen "G" bzw. "aG".

PetraL

Zitat von: JensM1 am 21. Juli 2022, 13:38:15Nach § 23 Nr. 4 SGB II gilt:

Zitatbei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind...

Die Voraussetzungen bezüglich SGB VI (RV) sind mangels Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die DRV nicht erfüllt.
Ah so, ok. Ich hatte nur nichts gefunden, wo das mit der Feststellung steht. Außer halt für die Rente, aber um die geht es ja nicht...
Na, dann kann man wohl nix machen.
Danke für die Info. :yes:

Ottokar

Die Antwort des JC ist korrekt.
Einen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G erhalten nur Sozialgeldempfänger (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Sozialgeld erhalten voll erwerbsgeminderte Personen (§ 8 SGB II), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn sie (wegen zuviel Vermögen, oder weil sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind) keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2022, 15:30:43Die Antwort des JC ist korrekt.
Einen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G erhalten nur Sozialgeldempfänger (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Sozialgeld erhalten voll erwerbsgeminderte Personen (§ 8 SGB II), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn sie (wegen zuviel Vermögen, oder weil sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind) keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Äh, ja, aber erhalte ich denn nicht Sozialgeld?  :scratch: 
Oder was bekomme ich, bis das Sozialamt zuständig wird?
P.S.: Ich bin doch nicht erwerbsfähig und voll erwerbsgemindert. :weisnich:
P.P.S.: Deshalb bin ich ja so verwirrt.
Allerdings lebe ich ja mit niemandem in einer BG zusammen, schon gar nicht mit einem Leistungsberechtigten ...

Ottokar

Aktuell erhälst du ALG II. Ob dir bei voller Erwerbsminderung Sozialgeld zusteht, oder Leistungen des SGB XII, hatte ich bereits hier umfangreich erklärt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2022, 17:25:56Aktuell erhälst du ALG II. Ob dir bei voller Erwerbsminderung Sozialgeld zusteht, oder Leistungen des SGB XII, hatte ich bereits hier umfangreich erklärt.
Ah, ok, danke dir für die Klarstellung. Dann ist das natürlich logisch. Ich habe halt immer die dauerhafte volle Erwerbsminderung vom MD im Kopf - mein Fehler, sorry.  :ok: