Was steht mir denn nun wirklich zu? Mit Kind 21 Jahre + berufstätig (Ausbildung)

Begonnen von PetraL, 29. Juni 2022, 16:08:30

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PetraL

Hallo, ihr Lieben.
Ich, inzwischen dauerhaft voll erwerbsgemindert (Gutachten ärztlicher Dienst im Auftrag vom Jobcenter Sept. 2021, auf Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung wartet das Sozialamt noch, dann wird das rückwirkend zuständig), schwerbehindert GdB 50 mit MZ G (auch endlich inzwischen beschieden), lebte mit meiner Tochter (jetzt 21) seit 2010 als Bedarfsgemeinschaft (außer während ihres BAföG-Bezuges) von ALGII. Das JC zahlt so lange weiter, bis das Sozialamt übernimmt.
Seit dem 01.06.22 macht meine Tochter ein bezahltes 2-monatiges Praktikum, danach bei der gleichen Firma eine Ausbildung. Praktikums- und Ausbildungsvergütung sind 900 Euro brutto (also dann irgendwas 700-735 Euro netto). Plus Kindergeld kann sie also ihren Lebensunterhalt selbst gut bestreiten und fällt aus der BG raus. Beim Jobcenter habe ich "Haushaltsgemeinschaft" angegeben (jaja, dumm, ich weiß es jetzt inzwischen) und dass sie mich nicht unterstützt. Dazu ist sie ja aufgrund ihres Einkommens gesetzlich gar nicht verpflichtet und auch weder willens noch in der Lage. Sie muss noch Studiengebühren bezahlen (Inkasso hat schon geschrieben). Das Studium (in 2020-2021) musste sie aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nach dem 1. Semester abbrechen, war dann ab 08/21 ausbildungsplatzsuchend (bis 31.05.22). So weit, so gut (oder auch nicht, je nach dem  :zwinker: ).
Zum 01.07.22 war ein neuer WBA fällig (alle 6 Monate bei uns, leider, keine Ahnung wieso nicht 1 Jahr).
Laut Jobcenter gehören Kinder unter 25 zur BG (s. Bescheid Seite 2 das rot Umrandete) ...  :wand:
Außerdem wird mir das Kindergeld angerechnet - das ist nach meinen Infos zwar auch bei einer Haushaltsgemeinschaft möglich, aber erst dann, wenn der "Bedarf" gedeckt ist. Wie hoch der ist bzw. welcher "Bedarf" da gemeint ist, ist mir nicht klar.
Selbst bei dieser sog. "Unterstützungsvermutung" innerhalb einer HG müsste meiner Tochter doch wenigstens ein "angemessener Selbstbehalt" zugestanden werden?
Lt. Kindergeldgesetz ist das Kindergeld für den Unterhalt des KINDES - nicht für bedürftige Eltern.
Beim BAföG-Gesetz "geht der Gesetzgeber davon aus", dass dem Studierenden das volle Kindergeld zur Verfügung steht und ggf. noch hinzu verdient werden kann (Bundesverfassungsgericht).
Lt. Leitlinien zum Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle) des OLG Düsseldorf unter Punkt 3. findet sich "Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern."
Ja, was denn nun? Der Staat gibt Geld für die Kinder mit der einen Hand, damit er sich über das Jobcenter mit der anderen gleich wieder selbst bedienen und Leistungen für die bedürftigen Eltern einsparen kann????  :teuflisch:
Dass meine Tochter im Berechnungsbogen als Mitglied der BG aufgeführt wird ist ganz klar falsch, Widerspruch habe ich schon eingereicht.
Aber, was steht mir denn nun eigentlich wirklich an Leistungen vom JC zu (bis dann endlich mal das Sozialamt zahlt) bzw. was darf das JC denn tatsächlich anrechnen? Würde eine Änderung von HG auf WG (wäre ab 01.07.22 den Tatsachen entsprechend) einen Unterschied machen?
Vielen lieben Dank und Gruß - und entschuldigt bitte, dass es so viel geworden ist, hoffe ich hab alles "richtig" gemacht und dass mir jemand helfen kann
P.S. Aktuell habe ich nach Abzug der Fixkosten (Anteil Wohnkosten, Telefon und mein Handy) -27,87 Euro  für alles andere zur Verfügung - haha ...  :sad: 

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Fettnäpfchen

PetraL

Vorab mit Berechnungen habe ich es überhaupt nicht!

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Beim Jobcenter habe ich "Haushaltsgemeinschaft" angegeben (jaja, dumm, ich weiß es jetzt inzwischen) und dass sie mich nicht unterstützt. Dazu ist sie ja aufgrund ihres Einkommens gesetzlich gar nicht verpflichtet und auch weder willens noch in der Lage.
HG ist schon richtig da es mit U 25 immer eine HG ist, zumindest wenn das Kind "zuhause" wohnt. Daher muss man nicht auf "Das gemeinsame Wirtschaften" eingehen. UND
Im SGB 2 gibt es keine Unterhaltspflicht der Kinder für die Eltern.

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Plus Kindergeld kann sie also ihren Lebensunterhalt selbst gut bestreiten und fällt aus der BG raus.
Da bin ich nicht sicher ob die Kindergeldkasse das KG direkt an die Tochter überweist denn dann stimmt dein Gedanke.
Dadurch das sie selbst ausreichend Geld durch das zusätzliche KG hat fällt sie Berechnungstechnisch aus der HG, allerdings muss sie dann die Hälfte der KdUH tragen logischerweise durch eine schriftliche Vereinbarung.Hättest du z.b. wesentlich mehr Fläche als sie kann man auch ausrechnen wie viel sie zahlt und das JC darf kein Kopfteilprinzip* anwenden da es vertraglich geregelt ist.
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt hier ist speziell das Muster von  Antwort 1 gemeint!
Unterkunftskosten und Urteile
*
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Zum 01.07.22 war ein neuer WBA fällig (alle 6 Monate bei uns, leider, keine Ahnung wieso nicht 1 Jahr).
Evtl. wegen unregelmäßigem Einkommen  :weisnich:
Änderungen bei Hartz IV – 9. SGB-II-Änderungsgesetz (s. Anhang)
Langfassung (Stand Juli 2016)
Zitat7.1 Verlängerung Bewilligungszeitraum
Leistungen werden in der Regel für zwölf statt bisher sechs Monate bewilligt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu). Dies wurde bereits vielfach von den Jobcentern so praktiziert; schätzungsweise 40 Prozent aller Bescheide galten bereits vor der Gesetzesänderung für 12 Monate.
Der Bewilligungszeitraum wird ,,insbesondere" dann auf sechs Monate
verkürzt, wenn über den Anspruch nur vorläufig entschieden wird oder die KdU als unangemessen hoch eingestuft werden (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB Bescheide gelten i.d.R. 12 Monate
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) – www.erwerbslos.de 10II neu).
Übergangsregelungen:
Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits begonnene
Bewilligungszeiträume bleiben unverändert und werden nicht auf 12
Monate verlängert (§ 80 SGB II neu).

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Vielen lieben Dank und Gruß - und entschuldigt bitte, dass es so viel geworden ist, hoffe ich hab alles "richtig" gemacht und dass mir jemand helfen kann
Viel ist anders aber ich verstehe schon... :zwinker:

MfG FN

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Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Quinky

Ich sehe keine Mietkosten, nur Nebenkosten und Heizkosten.
Besteht Eigentum?
Die Tochter gehört bei dieser Konstellation noch zur BG, da sie Teile des Kindergeldes für Ihren Bedarf benötigt.
WENN sie mit ihrem Einkommen (ohne Kindergeld) ihren Bedarf deckt, fällt sie aus der BG heraus.
Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, NUR wenn das Kindergeld bzw. Teile davon für den Bedarf der Kinder benötigt wird, wird dieses in dieser Höhe zu Einkommen des Kindes.
Die Aussage des Jobcenters, das Kinder bis zum 25 LJ zur BG der Eltern gehören ist Quatsch. Der § 7 SGBII ist völlig eindeutig! WENN ein Kind aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf deckt, gehört es nicht zur BG der Eltern. Das kann im Extremfalle auch ein Baby sein! Familie oder BG sind zwei verschiedene Wertungen im SGBII

FN
Auch das grundsätzlich eine HG besteht, sofern das KInd zu Hause wohnt, ist nicht richtig, hat aber bei der Berechnung in diesem Falle keinen Einfluss.
Eine HG besteht grundsätzlich NUR, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird!! Diese gemeinsame Wirtschaftung muss sogar das Jobcenter beweisen UND beweisen, das tatsächlich Geld fliesst!

Fettnäpfchen

Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Eine HG besteht grundsätzlich NUR, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird!! Diese gemeinsame Wirtschaftung muss sogar das Jobcenter beweisen UND beweisen, das tatsächlich Geld fliesst!
Ja damit hast du Recht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55Daher muss man nicht auf "Das gemeinsame Wirtschaften" eingehen.
also mal etwas älteres anhängen als Nr. 1
Quinky würde ein Widerspruch natürlich angepasst und falls es überhaupt zum Thema passt hilfreich sein. Wäre auch alt und als Anhang Nr. 2 unten.

MfG FN

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PetraL

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55Dadurch das sie selbst ausreichend Geld durch das zusätzliche KG hat fällt sie Berechnungstechnisch aus der HG, allerdings muss sie dann die Hälfte der KdUH tragen
Wir machen Halbe/Halbe. Jede hat ihr Zimmer (ihres ist vielleicht 1/2 qm größer als meins), den Rest (Küche, Bad, Wohn-/Eßzimmer und Waschküche) teilen wir uns. Jeder soll seine persönlichen Ausgaben selbst tragen, was zusammen benötigt wird wieder Halbe/Halbe.

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55oder die KdU als unangemessen hoch eingestuft werden
Das wird der Grund sein!

Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Besteht Eigentum?
Ja.

Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Die Tochter gehört bei dieser Konstellation noch zur BG, da sie Teile des Kindergeldes für Ihren Bedarf benötigt.
WENN sie mit ihrem Einkommen (ohne Kindergeld) ihren Bedarf deckt, fällt sie aus der BG heraus.
Wieso denn das? Ich finde z.B. im Gesetzestext § 7 SGB II Absatz (3) Nr. 4 nicht, dass das Einkommen ohne Kindergeld maßgeblich ist. Und sonst steht auch überall, dass das Kindergeld Einkommen des Kindes ist bzw. dann nicht ist, wenn das "Kind" es nicht für seinen Lebensunterhalt benötigt. Aber natürlich benötigt meine Tochter ihr Kindergeld für sich und es steht ihr ja auch (lt. anderen Gesetzen, s. mein Eingangs-Beitrag, und auch nach meinem "Empfinden") definitiv zu.
Es heisst ja Kindergeld und nicht "Elterngeld" ... ??? ...

Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, NUR wenn das Kindergeld bzw. Teile davon für den Bedarf der Kinder benötigt wird, wird dieses in dieser Höhe zu Einkommen des Kindes.
Das habe ich bis jetzt aber überall anders gelesen? Und welcher "Bedarf" wird dabei zugrunde gelegt? Diese lächerlichen 360 Euro für einen erwachsenen jungen Menschen, der gerade ein Studium bzw. eine Berufsausbildung beginnt???? Das KANN doch wohl nicht so richtig sein???? :schock:

Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Lt. Kindergeldgesetz ist das Kindergeld für den Unterhalt des KINDES - nicht für bedürftige Eltern.
Beim BAföG-Gesetz "geht der Gesetzgeber davon aus", dass dem Studierenden das volle Kindergeld zur Verfügung steht und ggf. noch hinzu verdient werden kann (Bundesverfassungsgericht).
Lt. Leitlinien zum Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle) des OLG Düsseldorf unter Punkt 3. findet sich "Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern."
Ja, was denn nun? Der Staat gibt Geld für die Kinder mit der einen Hand, damit er sich über das Jobcenter mit der anderen gleich wieder selbst bedienen und Leistungen für die bedürftigen Eltern einsparen kann????  :teuflisch:
Und eine Studentin oder Azubiene muss von ihren paar Kröten noch die bedürftige Mutter mit ernähren, damit das Jobcenter Leistungen einsparen kann????
Also, das KANN doch irgendwie nicht richtig sein ????  :no:

P.S.: Und eigentlich kann es doch dem JC völlig schnurz sein, was es mir zahlt, da es sich ja das Geld sowieso vom Sozialamt zurück holt bzw. vom Sozialamt und von mir, falls das Sozialamt weniger bewilligt (was ich nicht glaube)?

PetraL

Ich versuche mal, meine Fragen ein bisschen besser zu strukturieren und zu präzisieren und füge zur Info ergänzend auch den Berechnungsbogen für August (Ausbildungsbeginn 01.08.22) bei, in dem das JC ein fiktives Einkommen (sog. "Prognoseeinkommen") eingesetzt hat. Tatsächlich sind Praktikums- und Ausbildungsvergütung gleich.
1. Nach meiner Einschätzung liegt gem. § 7 SGB II Absatz (3) Nr. 4 keine Bedarfsgemeinschaft vor. Egal, ob sie Kindergeld bekommt oder nicht, egal ob sie mit oder ohne KG ihren "Lebensunterhalt selbst bestreiten" kann. Eine Einschränkung dazu (nur ohne KG) kann ich nicht finden. Wo steht das?
2. Und was bedeutet dann "Lebensunterhalt" bestreiten? Wie hoch ist dieser "Lebensunterhalt"? Etwa die lächerlichen 360 Euro plus den gedeckelten und vom JC für "angemessen" befundenen KdU?
3. Nach meiner Einschätzung dürfte sie in meinem Berechnungsbogen als nicht-BG-Mitglied überhaupt nicht auftauchen.
Hintergrund: Während sie BAföG bezogen hat stand sie auch immer noch drin - m.E.n. auch falsch.
Meine Mutter hat während der ersten 3-4 Jahre auch mit im Haus gewohnt, stand aber - wie es korrekt ist - NIE in meinem Bescheid mit drin. Erklärung über die von mir zu zahlenden Unterkunftskosten und dass sie uns nicht unterstützt und fertig.
Meine ältere Tochter hat später mit ihren beiden Kindern auch mit im Haus gewohnt, aber mit den Kindern - wie es korrekt ist - eine eigene BG gebildet und ist entsprechend natürlich auch nie in meinem Berechnungsbogen aufgetaucht.
Warum sollte das jetzt bei meiner jüngeren Tochter was anderes sein?
4. Darf das Jobcenter meine Tochter tatsächlich zwingen, mit ihrem Einkommen (sei es BAföG + KG oder Praktikumsvergütung + KG oder Ausbildungsvergütung + KG) für meinen Unterhalt aufzukommen, wenn keine BG vorliegt?
5. Oder steht ihr ein "angemessener Selbstbehalt" als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zu?
6. Wenn ja: Welcher Regelsatz müsste da zur Berechnung herangezogen werden? Wieder nur die lächerlichen 360 Euro?
7. Müsste sie mit ihrem Kindergeld auch für meinen Unterhalt aufkommen, wenn eine Wohngemeinschaft vorliegt? - denn das ist ab 01.07.22 durch ihr eigenes Einkommen ja der Wirklichkeit entsprechend.

8. Oder ist das alles völlig wumpe und gehupft wie gesprungen und das ganze System einfach nur ... (hier etwas euch passend Erscheinendes einsetzen  :zwinker: ) - und meine Tochter dadurch gezwungen schnellstens aus dem Haus auszuziehen? Was sie ja sowieso früher oder später sowieso macht, aber dafür muss sie natürlich auch erst einmal die wirtschaftlichen Grundlagen schaffen, also sparen. Studiengebühren muss sie ja auch noch nach-/abzahlen. Und dabei darf das JC sie auch noch zwingen, für meinen Unterhalt aufzukommen???

:help:  :wand:  :help:  :wand:  :help:

Ich hoffe sehr, ihr könnt mir bzw. uns helfen. Jetzt im Juli stehe ich mit -27,87 Euro da, die nächsten Monate werden nicht besser. Aber ich will doch meiner Tochter nicht auf der Tasche liegen, wenn dafür eigentlich Jobcenter oder Sozialamt zuständig wären - wo kämen wir denn da hin?  :teuflisch:

P.S.: Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse wurde am 28.05.22 gestellt, aber wer weiss, wie lange das noch dauert und ob dem überhaupt stattgegeben wird.

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Ottokar

zu 1.
Lt. JC Bescheid in Beitrag #1 gehört deine Tochter gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II weiterhin zu deiner BG, da sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen deckt.
Das Kindergeld spielt dabei sehr wohl eine Rolle, denn lt. Berechnung des JC benötigt sie 21,61€ vom Kindergeld, um ihren Bedarf vollständig zu decken.
Kindergeld ist lt. Gesetz dein Einkommen, nicht das deiner Tochter.
Im JC Bescheid in Beitrag #5 steht aber nun ein deutlich höheres Einkommen, ebenso ein höherer Bedarf (535,96€). Ohne die korrekten Zahlen zu wissen, kann man aber hier nur mutmaßen.

zu 2.
Mit "Lebensunterhalt" ist der rechnerische Bedarf nach SGB II gemeint, dieser beträgt hier lt. JC Bescheid in Beitrag #1 (1. Tabelle, Zeile "Gesamtbedarf") 461,61€ und lt. JC Bescheid in Beitrag #5 535,96€.

zu 3.
siehe Antwort zu 1.

zu 4. bis 7.
Deine Tochter muss mit ihrem Einkommen natürlich nicht für deinen Bedarf aufkommen. Und wie ich schon schrieb, ist das Kindergeld dein Einkommen und nicht das deiner Tochter. Es wird aufgrund einer Sonderregelung (siehe § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II) nur als de facto Barunterhalt bei deiner Tochter berücksichtigt, wenn und so weit diese nicht genügend eigenes Einkommen hat, um ihren Bedarf zu decken.
Das Kindergeld, welches deine Tochter nicht zur Deckung ihres Bedarfes benötigt, wird deshalb bei dir als Einkommen berücksichtigt.

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 14:29:07Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse wurde am 28.05.22 gestellt, aber wer weiss, wie lange das noch dauert und ob dem überhaupt stattgegeben wird
Eine Abzweigung wird die Familienkasse nicht bewilligen, solange deine Tochter noch mit dir zusammenlebt. Und auch wenn sie ausziehen sollte, wird die Familienkasse keine Abzweigung bewilligen, wenn du deiner Tochter das Kindergeld auszahlst bzw. überweist.

Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens durch das JC ist generell rechtswidrig.
Sollte das Sozialamt für dich zuständig werden, wird dieses das Kindergeld bei dir als Einkommen anrechnen (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und zwar ohne Freibetrag.
Aufgrund der unterschiedlichen Zuordnungen (du SGB XII, Tochter SGB II) muss das Sozialamt aber einen ev. Restbedarf deiner Tocher beim Kindergeld berücksichtigen.
Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.

Wer hier zuständig ist, kann man noch nicht beantworten.
Sollte die RV keine dauerhafte volle Erwerbsminderung bei dir feststellen, und sollte deine Tochter ihren Bedarf nach SGB II nicht aus eigenem Einkommen decken können (Kindergeld ist ja nicht ihr Einkommen), bleibt weiterhin das JC zuständig. Deine Tochter hat dann Anspruch auf ALG II, auch wenn sich aufgrund der Berücksichtigung von Kindergeld kein Zahlbetrag ergibt, und du hast Anspruch auf Sozialgeld vom JC.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sie taucht auch nicht als BG-Mitglied auf, sondern nur noch rechnerisch, um den Kindergeldübertrag auf dich zu berechnen.
Da steht sie doch ganz eindeutig als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mitsamt der entsprechenden Nummer (geschwärzt)?

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51zu 2.
Mit "Lebensunterhalt" ist der rechnerische Bedarf nach SGB II gemeint, dieser beträgt hier lt. JC Bescheid in Beitrag #1 (1. Tabelle, Zeile "Gesamtbedarf") 461,61€ und lt. JC Bescheid in Beitrag #5 535,96€.
Und was ist mit "angemessenem Selbstbehalt" ? - Nix ???
Die NK sind im August höher, weil da die Abgaben an die Stadt gezahlt werden müssen.

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sollte das Sozialamt für dich zuständig werden, wird dieses das Kindergeld bei dir als Einkommen anrechnen (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und zwar ohne Freibetrag.
Was für ein ...System !!!  :sad:  :sad:  :sad:  :sad:

Fazit: Also wird meine Tochter doch gezwungen, für meinen Lebensunterhalt aufzukommen - und zwar mit ihrem Kindergeld, dass ja für sie gezahlt wird und nicht für mich
und wird, wenn sie das nicht will gezwungen, aus dem Haus auszuziehen.

Das ist doch total ungerecht und - mit Verlaub - eine absolute Schande für unseren angeblichen "Sozialstaat" !!!  :wand:  :wand:  :wand:  :wand:

Und daran lässt sich auch mit WG oder sonstwie nix ändern? Gibt's denn gegen dieses himmelschreiende Unrecht keine Klagen oder Verfassungsbeschwerden oder sonstwas?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sämtliche Betroffenen das einfach so hinnehmen? Oder doch? Das ist doch nicht richtig so, wozu gibt es denn das Angehörigen-Entlastungsgesetz?  :no:  :no:  :no:

Vielen lieben Dank für deine Mühe - auch wenn mir die Antwort natürlich überhaupt nicht gefällt ...  :heul:

P.S.:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Aufgrund der gemischten HG muss das Sozialamt aber einen ev. Restbedarf deiner Tocher beim Kindergeld berücksichtigen.
Als ich meinen Antrag beim Sozialamt gestellt habe, sagte mir die damalige Sachbearbeiterin, dass das Einkommen von Haushaltsangehörigen generell unberücksichtigt bleibt solange es unter der Grenze liegt (100.000 Euro bereinigtes Nettoeinkommen/Jahr).

P.P.S:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Eine Abzweigung wird die Familienkasse nicht bewilligen, solange deine Tochter noch mit dir zusammenlebt. Und auch wenn sie ausziehen sollte, wird die Familienkasse keine Abzweigung bewilligen, wenn du deiner Tochter das Kindergeld auszahlst bzw. überweist.
D.h., wenn das Kindergeld MEIN Einkommen ist, das mir von MEINEM Bedarf abgezogen wird, dann kann ich es meiner Tochter natürlich NICHT überweisen, falls es MIR weiter ausgezahlt wird. Dann kann meine Tochter natürlich nochmal einen Abzweigungsantrag stellen, den die Familienkasse dann natürlich bewilligen müsste. Aber trotzdem wird MIR das Kindergeld dann immer noch angerechnet, weil es ja angeblich mein Einkommen ist?

PetraL

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.
Die letzten 2 Absätze von dir hatte ich irgendwie überlesen (oder hattest du sie noch nachträglich ergänzt?).

Wenn ich das KG in voller Höhe weiterhin an meine Tochter weiterleite (lässt sich selbstverständlich nachweisen), darf das Sozialamt es also nicht mehr als mein Einkommen rechnen.
FRAGE: Das Jobcenter darf es aber trotzdem?

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sollte die RV keine dauerhafte volle Erwerbsminderung bei dir feststellen
Ist zwar ziemlich unwahrscheinlich, aber mittlerweile traue ich jedem alles zu. Vielleicht bin ich ja auch längst "wundergeheilt" und hab es nur noch nicht mitbekommen (Ironie aus) ...

Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51und sollte deine Tochter ihren Bedarf nach SGB II nicht aus eigenem Einkommen decken können (Kindergeld ist ja nicht ihr Einkommen), bleibt weiterhin das JC zuständig. Deine Tochter hat dann Anspruch auf ALG II, auch wenn sich aufgrund der Berücksichtigung von Kindergeld kein Zahlbetrag ergibt, und du hast Anspruch auf Sozialgeld vom JC.
Meine Tochter WILL aber überhaupt nix mehr vom Jobcenter (außer natürlich ihre Kohle aus der BAföG-Nachzahlung und ihr Kindergeld)!!
Sie will mit dieser Bande sonst absolut nix mehr zu tun haben. Kein ALGII. Kein Aufstocken.
Nur ihre Ruhe vor denen. Und nur ihr Geld, das ihr gehört und für das sie arbeiten geht und das für sie von der Familienkasse gezahlt wird und Punkt. (Und da kann ich ihr auch nur zu 100% beipflichten)

Sie hat gestern Nachmittag endlich ihr erstes Gehalt bekommen (740 Euro). Ich habe daraufhin jetzt einmal nachgerechnet: Bei ihr müsste Kindergeld in Höhe von 1,61 Euro verbleiben.

Meines Erachtens nach ist aber der Freibetrag in dem Berechnungsbogen für Juli falsch (August ist ja sowieso ganz falsch), oder ich verstehe die Berechnung des Freibetrages nicht richtig:
"Bei
Erwerbseinkommen über 400,00 Euro werden die tatsächlichen Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge, mindestens aber 100,00 Euro berücksichtigt."

= also 100 Euro "Grundabsetzungsbetrag" (oder was für "Versicherungsbeiträge" sind da gemeint?) +
"Auf das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit über 100 Euro bis 1.000 Euro wird ein Freibetrag in HÖhe von 20 Prozent gewährt"
= 20% von 900 Euro Brutto = 180 Euro
Müsste also einen Freibetrag von 280 Euro ergeben - und nicht von 260 Euro, wie vom JC errechnet? Wie kommen die auf die Zahl? Oder rechne ich falsch?

Auf jeden Fall sieht das Ganze äußerst besch...eiden aus und die Rückzahlung für Juni wird "saftig" (über 330 Euro) wegen dem Sch...-Kindergeld. Dann kann sich die Familienkasse das doch eigentlich gleich irgendwohin tun, ganz ehrlich ...  :teuflisch:

Irgendwie bin ich jetzt erstmal ganz schön am Boden  :heul:  :heul:  :heul:

Flip

ZitatMüsste also einen Freibetrag von 280 Euro ergeben - und nicht von 260 Euro, wie vom JC errechnet? 

Das JC hat (wahrscheinlich geschätzt) mit 900 Euro Brutto gerechnet. Und da sind es nunmal nur 260 Euro. 100 Euro Grundfreibetrag und dann 20% von 800 Euro.

Und zum Kindergeld wurde doch jetzt ausreichend geschrieben. Kindergeld ist nunmal eine Steuererleichterung für die Eltern. Und damit eigentlich Einkommen des Kindergeldberechtigten. Daran ändert sich nichts, ob dir das gefällt oder nicht.

Deine Tochter wird ihre Ruhe haben angesichts dessen, dass sie genug verdient.

PetraL

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 19:32:11100 Euro Grundfreibetrag und dann 20% von 800 Euro.
Und weshalb rechnet das JC mit 800 Euro statt mit den 900 Euro brutto? OK, bin vielleicht schwer von Begriff, aber das erschließt sich mir nicht.

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 19:32:11Und zum Kindergeld wurde doch jetzt ausreichend geschrieben. Kindergeld ist nunmal eine Steuererleichterung für die Eltern.
Leider sind aber noch nicht alle Fragen geklärt.
Und seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern? Dafür gibt es andere Freibeträge. Das Kindergeld wird per Kindergeldgesetz als Zuschuss für den Unterhalt des Kindes gezahlt.

Wenn dich meine Nachfragerei stört, weil ich da gerne ganz klar sehen möchte und vielleicht auch ein bisschen "begriffsstutzig" bin (sorry, aber ist krankheitsbedingt nunmal so, hab ich mir nicht ausgesucht und ist auch bestimmt kein böser Wille), musst du es ja nicht lesen?

Für mich bleiben da immer noch 2 (oder auch 3) - für mich ganz entscheidende - Fragen offen, die ich aber nicht an dich im Besonderen gerichtet habe sondern an @Ottokar und diejenigen, die antworten können und wollen. Wenn ich diese nicht klar genug formuliert haben sollte, versuche ich es gerne später nochmal.

BigMama

Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 20:17:10nd weshalb rechnet das JC mit 800 Euro statt mit den 900 Euro brutto? OK, bin vielleicht schwer von Begriff, aber das erschließt sich mir nicht.
Ich beschreibe es mal anders.
1-100 € = 100 % Selbstbehalt = 100 €
Von den 900 € minus 100 Euro bleiben noch 800 € übrig.
101 - 900 € = 20 % Selbstbehalt = 160 €

100 € + 260 € = 260 €
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

PetraL

#12
Ach, sooo ist das zu verstehen! Alles klar. Danke dir, @BigMama

P.S.: Darf ich denn nochmal die Fragen zusammenfassen/präzisieren, die - für mich jedenfalls - noch offen sind?

Flip

ZitatUnd seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern?

Schon sehr lange.

ZitatEltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892


PetraL

#14
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 21:07:15
ZitatUnd seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern?

Schon sehr lange.

ZitatEltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892


:flag: Okeee ... da ich keine Steuern zahle, habe ich mich bisher immer nur am Bundeskindergeldgesetz (oder wie das Dingen richtig heisst) orientiert.
Vielen Dank für die Info, das ist mir tatsächlich völlig neu.  :ok:

Dann sollte man das aber wirklich umbenennen, z.B. in Elterngeld. Sonst denkt man womöglich wie ich - und bestimmt auch noch andere - Kindergeld wäre tatsächlich für die Kinder bestimmt ...  :zwinker:

P.S. (da ich keinen neuen Beitrag machen darf):
Jetzt sind bei mir nur noch ein paar Details offen:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.
1. Wenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?
2. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz? Wie kann ich dieses Problem lösen? - Denn das muss ich ja jetzt irgendwie, solange das Sozialamt noch nicht für mich zuständig ist?  :weisnich:
3. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft? Gilt der gar nicht? Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass das KG trotzdem (bei 740 Euro netto voll) mein Einkommen bleibt?
4. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?

Bitte entschuldigt, wenn ich euch mit meinem Nachfragen/-bohren nerve, aber das ist für meine Tochter und mich echt überlebenswichtig!!!
Wir müssen halt wissen und verstehen, was wir nun machen sollen/müssen/können und das auch noch möglichst bald, es wird finanziell ja immer enger und enger ...
Vielen lieben Dank für eure Hilfe und Geduld!